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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 226 -
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226 Das Invalidenentschädigungsgesetz Invaliden und Kriegerwitwen“, Vertrauensärzte der Invaliden, Vertreter der staatlichen Finanzverwaltung und Experten aus dem Bereich der Unfallversicherung (§ 42). Welche Agenden das Büro und welche einer der Ausschüsse wahrnehmen sollte, ließ das Gesetz zunächst erstaunlich offen, die Entscheidung darüber wurde dem Vor- sitzenden der Kommission überlassen. Vorgeschrieben war zunächst lediglich die Ein- richtung eines Heilausschusses, der über die Gewährung einer Heilbehandlung bzw. die Ausstattung eines Kriegsbeschädigten mit Prothesen und anderen orthopädischen Behelfen zu entscheiden hatte.48 Büro und Ausschüsse bildeten die ersten beiden In- stanzen im Verfahren. Jeden Bescheid, den das Büro ausstellte, konnten Antragsteller und Antragstellerinnen vor einem der kommissionellen Ausschüsse anfechten. Dritte und letzte Instanz war das neu geschaffene Invalidenentschädigungsgericht, das als eigener Senat beim Verwaltungsgerichtshof eingerichtet wurde.49 An dieses Gericht konnten sich die Antragstellenden sowie die staatliche Finanzverwaltung gleicherma- ßen wenden. Auch hier schrieb das Gesetz eine Beteiligung der Vertreter der Kriegs- beschädigtenorganisationen an der Entscheidungsfindung fest.50 Erste Anlaufstation für die Antragstellenden war die jeweilige Bezirkshauptmann- schaft. Dort sollten alle Anträge auf Leistungen aus dem Gesetz eingebracht, zunächst auf ihre Vollständigkeit geprüft und dann an die IEK zur Entscheidung weitergeleitet werden. Das Gesetz räumte dem Staatssekretär für soziale Fürsorge zunächst fakulta- tiv das Recht ein, zur Erledigung dieser Agenden bei den Bezirkshauptmannschaften Invalidenämter einzurichten (§ 41). Mit der 1. Vollzugsanweisung zum Invalidenent- schädigungsgesetz wurde die Einrichtung dieser Ämter dann verbindlich festgelegt.51 Wie die Namensgebung dieser Dienststellen bereits deutlich macht, setzte man damit 48 Wie die Regierungsvorlage zum Gesetz ausführt, war daran gedacht, die „einfachen und glatten Fälle“ vom Büro, dagegen die „schwierigen Fälle und die Entscheidungen prinzipieller Natur“ von den Aus- schüssen erledigen zu lassen ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  11. Im Erlass des StAfsF v. 15.5.1919, Nr. 12.715, der unter anderem eine Muster-Geschäftsordnung für die IEK enthält, wird von fünf Ausschüssen (Personalfragen und soziale Angelegenheiten, Heilbehandlung, berufliche Ausbildung, Renten, Hinterbliebenenrenten) ausgegangen ; Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1919, S.  330. Diese Gliederung wurde schließlich durch die 1. VZA zum IEG ver- bindlich fixiert ; StGBl 1919/297. 49 Gemäß Regierungsvorlage sollte das Gericht übrigens noch den Titel „Militärversorgungsgericht“ tra- gen, ebenso hätten die IEK „Militärversorgungskommissionen“ heißen sollen. Die Abänderung der Be- griffe setzte der Sozialausschuss durch ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage 156, S.  3. 50 Im IEG selbst blieb die Rolle der Kriegsbeschädigten im Verfahren vor dem Invalidenentschädigungs- gericht noch unbestimmt. Mit der 1. VZA zum IEG wurde schließlich festgelegt, dass Vertreter der Kriegsbeschädigten dann als Beisitzer beigezogen werden mussten, wenn das Gericht auch andere Fach- leute beizog, dass diese Vorgangsweise aber auf jene Fälle beschränkt bleiben sollte, in denen es um die Entscheidung grundlegender Rechtsfragen ging ; StGBl 1919/297, § 45 Abs 1. 51 Ebd., § 2.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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