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228 Das Invalidenentschädigungsgesetz
digten benannten Vertrauensarzt
– vorgenommen werden.55 Der Vollzug des Gesetzes
lag ausschließlich in den Händen des Staatsamtes für soziale Fürsorge, womit auch das
Kompetenzdickicht, das bis zuletzt geherrscht hatte, bereinigt war. Die Regierungs-
vorlage für das IEG bringt es auf den Punkt : „Das vorliegende Gesetz schafft für das
ganze Gebiet staatlicher Versorgung und Fürsorge zugunsten der Kriegsbeschädigten
einen einheitlichen Apparat.“56
Eine weitere, ebenso deutlich wahrnehmbare Innovation gegenüber den Bestim-
mungen aus dem Krieg bildete die äußerst umfassende, in allen Instanzen sichtbare
Mitbestimmung der Anspruchsberechtigten.57 Ihnen wurde das Recht eingeräumt, in
alle Gremien, die über ihre Ansprüche zu entscheiden hatten – in die Ausschüsse der
IEK ebenso wie in das Invalidenentschädigungsgericht
–, eigene Vertreter oder Vertre-
terinnen zu entsenden, die mit Sitz und Stimme ausgestattet waren.
Neben diesen, vor allem dem Vollzug des Gesetzes zuzurechnenden Verbesserun-
gen ist der wohl wesentlichste Fortschritt gegenüber der früheren Situation darin zu
sehen, dass alle zur Verfügung gestellten Leistungen allein von der Erfüllung der im
Gesetz exakt formulierten Voraussetzungen abhängig waren, dass es also einen klar
definierten – und mit einem durchstrukturierten bürokratischen Verfahren verbunde-
nen – Rechtsanspruch auf diese Leistungen gab.
Eine gegenüber den älteren Bestimmungen schließlich als durchaus spektakulär zu
bezeichnende Neuerung betraf den Kreis der Anspruchsberechtigten. Es ist jenes No-
vum, das der § 20 des Gesetzes schuf :
„Eine Lebensgefährtin, die durch mindestens ein Jahr unmittelbar vor der militärischen
Dienstleistung des Geschädigten oder vor dem schädigenden Ereignisse oder durch mindes-
tens ein Jahr unmittelbar vor dem Tode des Geschädigten mit diesem einen gemeinsamen
Haushalt führte, ist, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe nicht vorhanden ist, hinsichtlich
der Versorgungsansprüche einer Witwe des Geschädigten gleichgestellt.“
Hier sei vorerst nur festgehalten, dass diese weitgehende Gleichstellung von Ehefrau
und Lebensgefährtin in der Gesetzgebung jener Zeit beispiellos58 gewesen sein dürfte.
55 StGBl 1919/297, § 8.
56 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 11.
57 Diese Mitsprache der Anspruchsberechtigten bei der Regelung der sie betreffenden Agenden spiegelte
sich auch in der Einbeziehung von Vertretern der Kriegsbeschädigten in die Gesetzesvorbereitung wi-
der ; vgl. dazu Kapitel 8.4.
58 Erst eine Novellierung des Pensionsversicherungsgesetzes für Angestellte (RGBl 1907/1) im Jahr 1920
(StGBl 1920/370) übernahm dieses Prinzip in die allgemeine Sozialgesetzgebung ; siehe auch Hofmeis-
ter, Sozialversicherung, S. 196.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918