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232 Das Invalidenentschädigungsgesetz
das Novum zu sehen. Diese „kühle“ Präzision vermittelt bereits einen Eindruck davon,
in welche Richtung die Begutachtung gehen sollte. Nicht individuelles Leid, nicht
„erlittene Schmerzen“ waren zu quantifizieren, sondern ein vermeintlich objektivier-
barer wirtschaftlicher Schaden. Es komme dabei außerdem – so führt Deutsch weiter
aus – nicht auf den speziellen Einzelfall an.
Um überhaupt in den Genuss einer Rente zu kommen, musste ein Anspruchswer-
ber mehr als 15 % MdE nachweisen können. Lag die konstatierte MdE über 75 %,
gebührte dem Kriegsbeschädigten die Vollrente. Zwischen diesen beiden Werten
wurden sechs Rentenstufen geschaffen, pro 10 % erhöhter MdE stieg auch die Rente
um 10 %, in der sechsten Stufe stieg sie um 15 %.66 Zusätzlich sah das Gesetz einen
Hilflosenzuschuss für jene Rentenempfänger vor, die ständiger Pflege bedurften (§ 15).
Dieser Hilflosenzuschuss war – wie die Regierungsvorlage ausführt – als Ersatz für
die Verwundungszulagen nach dem alten Militärversorgungsgesetz gedacht, jedoch
nur „soweit die überhaupt sozialpolitisch berechtigt sind, das ist für Schwerstverletzte
(Blinde, völlig Gelähmte etc.)“.67 Aufgegriffen wurde also die Idee einer Zusatzleis-
tung, nicht aber die mit ihr ursprünglich verbundene symbolische Bedeutung.68 Die
Voraussetzung einer mindestens 15-prozentigen MdE erweiterte den Bezieherkreis für
Invalidenrenten gegenüber der Kriegszeit, da damals eine Rente erst ab einer mindes-
tens 20-prozentigen Erwerbsminderung gewährt wurde. Auch war das Schema nun
feiner abgestuft, kannte doch die alte Regelung zuletzt nur vier Stufen.69
Der viel größere und wesentlich bedeutendere Unterschied zur früheren Regelung
ergab sich aber daraus, dass die Basis, auf welcher die eigentliche Bewertung der Be-
schädigung stattfand, grundsätzlich verändert wurde. Genau genommen erfuhr der
Begriff der MdE sogar eine völlige Neudefinition. Im Gegensatz zu der seit 1915 ge-
übten Praxis, die Erwerbsfähigkeit nur in Bezug auf den vor der Schädigung ausge-
übten Beruf zu begutachten, womit de facto der Grad der Berufsunfähigkeit geschätzt
wurde, war es nun das Ausmaß einer tatsächlich umfassend verstandenen Erwerbsun-
fähigkeit, die zu bewerten war. Der Begutachtungsexperte dazu : „Erwerbsunfähig ist
der, welcher arbeitsunfähig ist“.70 Einschränkend hielt das Gesetz allerdings fest, dass
66 Stufe 1 : MdE >15≤25 % = 20 % der Vollrente (VR), Stufe 2 : MdE >25≤35 % = 30 % der VR, Stufe 3 :
MdE >35≤45 % = 40 % der VR, Stufe 4 : MdE >45≤55 % = 50 % der VR, Stufe 5 : MdE >55≤65 % = 60 %
der VR, Stufe 6 : MdE >65≤75 % = 75 % der VR.
67 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 6.
68 Zur Verwundungszulage vgl. u. a. Kapitel 1.2.
69 Bis Anfang 1918 gab es nur drei Stufen (MdE >20≤50 %, >50<100 %, völlige Arbeitsunfähigkeit). Die
letzte Reform im Frühjahr 1918 kannte vier Stufen (MdE >20≤40 %, >40≤60 %, >60<100 %, völlige
Arbeitsunfähigkeit) ; vgl. dazu im Detail Kapitel 2.4.2.
70 Deutsch, Anleitung, S. 8f.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918