Seite - 233 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Bild der Seite - 233 -
Text der Seite - 233 -
233Neue
Bestimmungen
sich der Gutachter bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auf die Berücksichti-
gung solche Tätigkeiten zu beschränken habe, die dem Geschädigten „nach seinem
früheren bürgerlichen Berufe oder nach seiner beruflichen Vorbildung billigerweise
zugemutet“ werden konnten (§ 10).71 Es war das freilich eine sehr vage Einschrän-
kung. Viel schwerer wog, dass durch die grundsätzliche Änderung in der Definition
der MdE der in der Monarchie wenigstens theoretisch gewährte Berufsschutz aufge-
geben wurde. Das Bewertungssystem erhob damit zugleich den Anspruch, wesentlich
nachvollziehbarer zu sein. Dass das ab 1915 angewandte System, das behauptet hatte,
die Berufsunfähigkeit zu begutachten, kaum praktikabel gewesen war, erschließt sich
relativ leicht : Zu Ende gedacht, hätte dieses System einer überdimensionalen Tabelle
bedurft, in der alle Berufe mit allen Schädigungen in Beziehung gesetzt waren, um da-
raus das Urteil im Einzelfall ablesen zu können. Es verwundert daher nicht, dass eine
Änderung des Systems als notwendig betrachtet wurde. Letztlich sei es undenkbar, so
Adolf Deutsch, die „ungeheure Anzahl an Kriegsbeschädigungen und deren Folgen in
lückenlose Beziehung zu den etwa 2.000 Arbeitsmöglichkeiten“72 zu bringen.
Die Hauptschwierigkeit, mit der die Gutachter nach der Umstellung der Bewer-
tungsgrundlage zu kämpfen hatten, war die ablehnende Reaktion der Kriegsbeschädig-
ten selbst : Sie mussten von der Notwendigkeit dieser Neuerung erst überzeugt werden,
da die Bewertung der Erwerbsfähigkeit im Unterschied zu jener der Berufsfähigkeit,
wie Deutsch selbst zugab, meist dazu führte, dass die Beeinträchtigung geringer einge-
schätzt wurde. Der Begriff der „billigerweisen Zumutung“, der nirgendwo genauer de-
finiert wird, eröffnete den Begutachtungskommissionen aber faktisch nach wie vor ei-
nen sehr großen Ermessensspielraum, denn auch hier war es notwendig, einen
– wenn
auch loseren
– Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Schädigung herzustellen,
um zu einem Ergebnis zu kommen. Am ehesten lässt sich das neu geschaffene System
als eines beschreiben, das den früher – wenigstens formal – gewährten Berufsschutz
durch einen Standesschutz ablöste, ohne das freilich je explizit so auszusprechen. In
den Handbüchern, die die Richtlinien zur Einschätzung der MdE zusammenfassen,
wurde zunächst verständlicherweise – und besonders gern in Abgrenzung zu den
früher von militärärztlichen Kommissionen getätigten Bewertungen – versucht, die
Objektivität der neuen Parameter zu unterstreichen, und tatsächlich bestehen diese
Handbücher zu einem guten Teil aus regelrechten Katalogen, die – gewollt oder un-
71 Wurde noch 1918 in der Novelle zur Verordnung über die staatlichen Zuwendungen darauf hingewiesen,
dass ein Musiker mit einer „kleinen Fingerverletzung“ zu 100 % erwerbsunfähig sei (vgl. Kapitel 2.4.2)
so führte Adolf Deutsch in einem Handbuch zur Schätzung der MdE aus dem Jahr 1919 den Opern-
sänger mit Kehlkopfverletzung als Beispiel für eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit an, seine MdE sei
dagegen nur sehr gering ; Deutsch, Schätzung, S. 7.
72 Deutsch, Anleitung, S. 9.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918