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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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233Neue Bestimmungen sich der Gutachter bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auf die Berücksichti- gung solche Tätigkeiten zu beschränken habe, die dem Geschädigten „nach seinem früheren bürgerlichen Berufe oder nach seiner beruflichen Vorbildung billigerweise zugemutet“ werden konnten (§ 10).71 Es war das freilich eine sehr vage Einschrän- kung. Viel schwerer wog, dass durch die grundsätzliche Änderung in der Definition der MdE der in der Monarchie wenigstens theoretisch gewährte Berufsschutz aufge- geben wurde. Das Bewertungssystem erhob damit zugleich den Anspruch, wesentlich nachvollziehbarer zu sein. Dass das ab 1915 angewandte System, das behauptet hatte, die Berufsunfähigkeit zu begutachten, kaum praktikabel gewesen war, erschließt sich relativ leicht : Zu Ende gedacht, hätte dieses System einer überdimensionalen Tabelle bedurft, in der alle Berufe mit allen Schädigungen in Beziehung gesetzt waren, um da- raus das Urteil im Einzelfall ablesen zu können. Es verwundert daher nicht, dass eine Änderung des Systems als notwendig betrachtet wurde. Letztlich sei es undenkbar, so Adolf Deutsch, die „ungeheure Anzahl an Kriegsbeschädigungen und deren Folgen in lückenlose Beziehung zu den etwa 2.000 Arbeitsmöglichkeiten“72 zu bringen. Die Hauptschwierigkeit, mit der die Gutachter nach der Umstellung der Bewer- tungsgrundlage zu kämpfen hatten, war die ablehnende Reaktion der Kriegsbeschädig- ten selbst : Sie mussten von der Notwendigkeit dieser Neuerung erst überzeugt werden, da die Bewertung der Erwerbsfähigkeit im Unterschied zu jener der Berufsfähigkeit, wie Deutsch selbst zugab, meist dazu führte, dass die Beeinträchtigung geringer einge- schätzt wurde. Der Begriff der „billigerweisen Zumutung“, der nirgendwo genauer de- finiert wird, eröffnete den Begutachtungskommissionen aber faktisch nach wie vor ei- nen sehr großen Ermessensspielraum, denn auch hier war es notwendig, einen  – wenn auch loseren  – Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Schädigung herzustellen, um zu einem Ergebnis zu kommen. Am ehesten lässt sich das neu geschaffene System als eines beschreiben, das den früher  – wenigstens formal  – gewährten Berufsschutz durch einen Standesschutz ablöste, ohne das freilich je explizit so auszusprechen. In den Handbüchern, die die Richtlinien zur Einschätzung der MdE zusammenfassen, wurde zunächst verständlicherweise  – und besonders gern in Abgrenzung zu den früher von militärärztlichen Kommissionen getätigten Bewertungen  – versucht, die Objektivität der neuen Parameter zu unterstreichen, und tatsächlich bestehen diese Handbücher zu einem guten Teil aus regelrechten Katalogen, die  – gewollt oder un- 71 Wurde noch 1918 in der Novelle zur Verordnung über die staatlichen Zuwendungen darauf hingewiesen, dass ein Musiker mit einer „kleinen Fingerverletzung“ zu 100 % erwerbsunfähig sei (vgl. Kapitel 2.4.2) so führte Adolf Deutsch in einem Handbuch zur Schätzung der MdE aus dem Jahr 1919 den Opern- sänger mit Kehlkopfverletzung als Beispiel für eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit an, seine MdE sei dagegen nur sehr gering ; Deutsch, Schätzung, S.  7. 72 Deutsch, Anleitung, S.  9.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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