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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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234 Das Invalidenentschädigungsgesetz gewollt  – den Eindruck vermitteln, mögliche Verletzungen und Erkrankungen voll- ständig zu erfassen und prozentmäßig zu bewerten.73 Aber die Richtlinien bleiben, abgesehen von der Nennung diverser Einzelbeispiele, in ihren Aussagen darüber, in welcher Weise ein früher erlernter Beruf zu berücksichtigen sei, äußerst unscharf. So heißt es an einer Stelle in dem vom Volksgesundheitsamt herausgegebenen und von Adolf Deutsch verfassten Handbuch zu dieser Problematik : „Wir werden z. B. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nicht zumuten können, als Fabrikarbeiter mit sitzender Beschäftigung in der Großstadt sein Brot zu erwerben  – daher hohe Einschätzung der Verstümmelung der unteren Extremitäten. Wir werden die Beschä- digung, die den gelernten Arbeiter zwingt, den Beruf aufzugeben und als Ungelernter zu arbeiten, höher einschätzen als dieselbe Beschädigung bei einem Ungelernten, weil allein schon das Aufgeben des gelernten Berufes meist mit wirtschaftlicher Schädigung (niedrigere Löhne der Ungelernten) verbunden ist.“74 Zunächst erwecken derartige Beispiele durchaus den Eindruck einer mit Rücksicht- nahme auf die individuellen Bedürfnisse gepaarten Rationalität bzw. Systematik, aber insbesondere das erste Beispiel, das Deutsch anführt, macht doch gleichzeitig die Fall- stricke sichtbar, die sich auch in dem neuen Begutachtungsschema und seiner letztlich doch nur vage formulierten Grundlage verbargen. Sollte dem Landarbeiter die Fabrik- arbeit bloß deswegen nicht zugemutet werden, weil er dabei sitzen musste, oder weil er dabei in der Großstadt sitzen musste ? War es die Fabrik, die sitzende Tätigkeit oder die Großstadt, die die Grenze des Zumutbaren überschritt oder nur eine Kombination aus allen drei Faktoren ? An anderer Stelle spricht der gleiche Autor dann davon, dass sich der Grad der Erwerbs- mit jenem der Berufsunfähigkeit „bei mehr geistigen Berufen“75 meist decken würde, was wiederum in krassem Widerspruch zu jenen Beispielen steht, mit denen die Änderung der Bewertungsgrundlage zunächst gerechtfertigt wurde.76 Bereits sehr früh wurde von durchaus berufener Seite Kritik an der Rolle der Ärzte formuliert, die diese zwangsläufig einnehmen mussten, wenn sie sich in jenes Sys- 73 In der Ersten Republik wurde kein Versuch unternommen, einen vollständigen Katalog körperlicher Gebrechen gesetzlich zu normieren. Mit der sogenannten Richtsatzverordnung (1. Fassung : BGBl 1953/27) zum Kriegsopferversorgungsgesetz aus dem Jahr 1949 (BGBl 1949/197) wurde dies in der Zweiten Republik nachgeholt. Die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1963 (BGBl 1963/150) und enthält eine Auflistung von 725 Beschädigungen samt dazugehöriger prozentueller Bewertung im Hinblick auf die MdE. 74 Deutsch, Anleitung, S.  8. 75 Deutsch, Schätzung, S.  7. 76 Vgl. FN 71 in diesem Kapitel.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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