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234 Das Invalidenentschädigungsgesetz
gewollt – den Eindruck vermitteln, mögliche Verletzungen und Erkrankungen voll-
ständig zu erfassen und prozentmäßig zu bewerten.73 Aber die Richtlinien bleiben,
abgesehen von der Nennung diverser Einzelbeispiele, in ihren Aussagen darüber, in
welcher Weise ein früher erlernter Beruf zu berücksichtigen sei, äußerst unscharf. So
heißt es an einer Stelle in dem vom Volksgesundheitsamt herausgegebenen und von
Adolf Deutsch verfassten Handbuch zu dieser Problematik :
„Wir werden z. B. dem land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter nicht zumuten können, als
Fabrikarbeiter mit sitzender Beschäftigung in der Großstadt sein Brot zu erwerben – daher
hohe Einschätzung der Verstümmelung der unteren Extremitäten. Wir werden die Beschä-
digung, die den gelernten Arbeiter zwingt, den Beruf aufzugeben und als Ungelernter zu
arbeiten, höher einschätzen als dieselbe Beschädigung bei einem Ungelernten, weil allein
schon das Aufgeben des gelernten Berufes meist mit wirtschaftlicher Schädigung (niedrigere
Löhne der Ungelernten) verbunden ist.“74
Zunächst erwecken derartige Beispiele durchaus den Eindruck einer mit Rücksicht-
nahme auf die individuellen Bedürfnisse gepaarten Rationalität bzw. Systematik, aber
insbesondere das erste Beispiel, das Deutsch anführt, macht doch gleichzeitig die Fall-
stricke sichtbar, die sich auch in dem neuen Begutachtungsschema und seiner letztlich
doch nur vage formulierten Grundlage verbargen. Sollte dem Landarbeiter die Fabrik-
arbeit bloß deswegen nicht zugemutet werden, weil er dabei sitzen musste, oder weil er
dabei in der Großstadt sitzen musste ? War es die Fabrik, die sitzende Tätigkeit oder die
Großstadt, die die Grenze des Zumutbaren überschritt oder nur eine Kombination aus
allen drei Faktoren ? An anderer Stelle spricht der gleiche Autor dann davon, dass sich
der Grad der Erwerbs- mit jenem der Berufsunfähigkeit „bei mehr geistigen Berufen“75
meist decken würde, was wiederum in krassem Widerspruch zu jenen Beispielen steht,
mit denen die Änderung der Bewertungsgrundlage zunächst gerechtfertigt wurde.76
Bereits sehr früh wurde von durchaus berufener Seite Kritik an der Rolle der Ärzte
formuliert, die diese zwangsläufig einnehmen mussten, wenn sie sich in jenes Sys-
73 In der Ersten Republik wurde kein Versuch unternommen, einen vollständigen Katalog körperlicher
Gebrechen gesetzlich zu normieren. Mit der sogenannten Richtsatzverordnung (1. Fassung : BGBl
1953/27) zum Kriegsopferversorgungsgesetz aus dem Jahr 1949 (BGBl 1949/197) wurde dies in der
Zweiten Republik nachgeholt. Die derzeit gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1963 (BGBl 1963/150)
und enthält eine Auflistung von 725 Beschädigungen samt dazugehöriger prozentueller Bewertung im
Hinblick auf die MdE.
74 Deutsch, Anleitung, S. 8.
75 Deutsch, Schätzung, S. 7.
76 Vgl. FN 71 in diesem Kapitel.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918