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Bestimmungen
untersten Stufe zuzurechnen waren, erhielten bei gleicher MdE und gleicher Orts-
klasse bloß die Hälfte jenes Betrages, der Rentenbeziehern zustand, die aufgrund ihrer
Vorbildung in die erste Stufe einzureihen waren (Kr 1.200 gegenüber Kr 2.400). Die
Rentenhöhe der zweiten Stufe lag nicht genau in der Mitte zwischen jener der ersten
und jener der dritten Stufe, sondern leicht darunter (Kr 1.680), was bedeutet, dass ein
hoher Bildungsgrad sich überproportional positiv auf die Rentenhöhe auswirkte. Die
erste Stufe war Anspruchswerbern vorbehalten, die ein Hochschulstudium zumindest
begonnen hatten, die zweite jenen, die eine wenigstens zwei Jahre über die Volksschule
hinausreichende Ausbildung nachweisen konnten, wobei es nicht von Belang war, ob
es sich dabei um eine schulische, handwerkliche oder „vergleichbare praktische“89 Aus-
bildung gehandelt hatte. Alle, die über eine geringere Vorbildung verfügten, wurden in
die dritte Stufe eingereiht.
Ursprünglich hatte die Regierung aber eine viel stärkere Schichtung entlang des
Bildungsgrades der Antragsteller geplant gehabt.90 Der dem Parlament vorgelegte
Gesetzesentwurf hatte nämlich noch vier Vorbildungsstufen vorgesehen. Nach die-
sem Modell sollten in die erste Stufe alle Anspruchsberechtigten fallen, die eine Mit-
telschule91 abgeschlossen hatten, unabhängig davon, ob diesem Abschluss ein Stu-
dium folgte oder nicht. Die zweite Stufe war für Anspruchswerber vorgesehen, die
vier Mittelschulklassen absolviert hatten, die dritte für handwerklich Ausgebildete und
die vierte schließlich für alle übrigen. Durch die Zusammenfassung der zweiten und
der dritten Stufe gelang es dem Gesetz in seiner dann gültigen Form, handwerkliche
und schulische Ausbildung viel näher zusammenzurücken und die Mitte dieser „Bil-
dungspyramide“ ganz wesentlich zu verbreitern. Diese Abflachung der Bildungshie-
rarchie hatte zur Folge, dass die mittlere Stufe für Anspruchswerber deutlich leichter,
die oberste dagegen schwerer zu erreichen war. Der Ausschuss für soziale Verwaltung
begründete die Änderung damit, dass „die Absolvierung der Unterklassen einer Mit-
telschule […] keineswegs geeignet ist, einen höheren Erwerb zu bieten, als […] eine
handwerksmäßige […] Ausbildung“.92
Die Rentensätze der neu geschaffenen zweiten Bildungsstufe lagen geringfügig un-
ter jenen der zweiten Stufe, wie sie der Regierungsvorschlag angesetzt hatte, aber deut-
lich über der früheren dritten Stufe, was bedeutete, dass das schließlich umgesetzte
Modell der Bildungsstufen gegenüber dem von der Regierung vorgesehenen eine we-
sentliche Besserstellung der handwerklich-praktisch Ausgebildeten zum Nachteil von
89 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 2.
90 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 6.
91 Zu den Mittelschulen gehörten in Österreich die Gymnasien und die Realschulen, die beide die Ausbil-
dung von der 5. bis zur 12. Schulstufe abdeckten.
92 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 2.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918