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240 Das Invalidenentschädigungsgesetz
schulisch Ausgebildeten brachte. Eine Folge davon war – wie der Ausschuss selbst
feststellte – auch ein Steigen des Gesamtaufwandes für die Renten, da man davon
ausgehen musste, dass ein wesentlich höherer Anteil der Anspruchsberechtigten in
die ursprünglich geplante dritte Ausbildungsstufe gefallen wäre als in die zweite.93
Wenigstens teilweise sah man diesen Mehraufwand dadurch kompensiert, dass dafür
die erste Bildungsstufe schwerer zu erlangen war.94 In der Praxis dürfte die Ersparnis
jedoch gering gewesen sein, denn auch die weiter gefasste erste Stufe der Regierungs-
vorlage hätte nach den vorliegenden Schätzungen bloß 5 % der Antragsteller umfasst,
während von der Zusammenlegung der zweiten und der dritten Stufe geschätzte 35 %
der Betroffenen profitierten.95 Man kann daher durchaus sagen, dass sich der Ge-
setzgeber den sozialen Ausgleich, der durch die Verflachung der Bildungshierarchie
offenbar angestrebt wurde, etwas kosten ließ.
8.5.5 Das frühere Einkommen : Standesschutz für Ältere
Wie oben bereits erwähnt, kannte das IEG grundsätzlich zwei Modelle zur Festlegung
der Rentenhöhe. Die Berechnung der Rente auf der Basis von Ortsklasse und Vorbil-
dungsstufe war einerseits als Mindestrentenschema definiert, dessen Rentensätze un-
ter keinen Umständen unterschritten werden durften, und war andererseits zwingend
für all jene Antragsteller heranzuziehen, die vor ihrer Schädigung noch nicht erwerbs-
tätig gewesen waren. Für Beschädigte, die bereits einem Erwerb nachgegangen waren,
gab es dagegen zwei Varianten der Rentenberechnung. In ihrem Fall wurde zunächst
das Jahreseinkommen ihrer ursprünglichen „regelmäßigen bürgerlichen Erwerbstätig-
keit“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Stellte sich aber heraus, dass die Rente
bei der Berechnung auf dieser Basis geringer ausfallen würde als bei einer Berechnung
nach dem Mindestrentenschema (Ortsklasse + Vorbildungsstufe), dann wurde das für
sie vorteilhaftere Berechnungsmodell gewählt.
93 Der dem Ausschuss vorgelegte Entwurf setzte die Rente in der ersten Ortsklasse (Wien) für die dritte
Vorbildungsstufe bei jährlich Kr 1.920 an, für die zweite Bildungsstufe bei Kr 2.640. Die schließlich
wirksam gewordene, vom Ausschuss festgelegte zweite Bildungsstufe ergab in der ersten Ortsklasse eine
Rentenhöhe von Kr 2.400. Die Regierungsvorlage zum IEG enthält unter anderem ausführliche statis-
tische Berechnungen, die für die Durchführung des Gesetzes von Relevanz waren. Darunter befindet
sich auch eine Abschätzung, wie sich die Kriegsbeschädigten auf die geplanten vier Vorbildungsstufen
verteilen würden. Demnach ging man davon aus, dass in die erste Stufe 5 %, in die zweite 10 %, in die
dritte 35 % und in die vierte Stufe 50 % der Kriegsbeschädigten fallen würden. Basis für die Berechnung
bildeten die Daten der Volkszählung von 1910 sowie eine Statistik des Schuljahres 1912/13 ; ebd., II.
Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 47.
94 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S. 2.
95 Siehe FN 93 in diesem Kapitel.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918