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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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240 Das Invalidenentschädigungsgesetz schulisch Ausgebildeten brachte. Eine Folge davon war  – wie der Ausschuss selbst feststellte  – auch ein Steigen des Gesamtaufwandes für die Renten, da man davon ausgehen musste, dass ein wesentlich höherer Anteil der Anspruchsberechtigten in die ursprünglich geplante dritte Ausbildungsstufe gefallen wäre als in die zweite.93 Wenigstens teilweise sah man diesen Mehraufwand dadurch kompensiert, dass dafür die erste Bildungsstufe schwerer zu erlangen war.94 In der Praxis dürfte die Ersparnis jedoch gering gewesen sein, denn auch die weiter gefasste erste Stufe der Regierungs- vorlage hätte nach den vorliegenden Schätzungen bloß 5 % der Antragsteller umfasst, während von der Zusammenlegung der zweiten und der dritten Stufe geschätzte 35 % der Betroffenen profitierten.95 Man kann daher durchaus sagen, dass sich der Ge- setzgeber den sozialen Ausgleich, der durch die Verflachung der Bildungshierarchie offenbar angestrebt wurde, etwas kosten ließ. 8.5.5 Das frühere Einkommen : Standesschutz für Ältere Wie oben bereits erwähnt, kannte das IEG grundsätzlich zwei Modelle zur Festlegung der Rentenhöhe. Die Berechnung der Rente auf der Basis von Ortsklasse und Vorbil- dungsstufe war einerseits als Mindestrentenschema definiert, dessen Rentensätze un- ter keinen Umständen unterschritten werden durften, und war andererseits zwingend für all jene Antragsteller heranzuziehen, die vor ihrer Schädigung noch nicht erwerbs- tätig gewesen waren. Für Beschädigte, die bereits einem Erwerb nachgegangen waren, gab es dagegen zwei Varianten der Rentenberechnung. In ihrem Fall wurde zunächst das Jahreseinkommen ihrer ursprünglichen „regelmäßigen bürgerlichen Erwerbstätig- keit“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Stellte sich aber heraus, dass die Rente bei der Berechnung auf dieser Basis geringer ausfallen würde als bei einer Berechnung nach dem Mindestrentenschema (Ortsklasse + Vorbildungsstufe), dann wurde das für sie vorteilhaftere Berechnungsmodell gewählt. 93 Der dem Ausschuss vorgelegte Entwurf setzte die Rente in der ersten Ortsklasse (Wien) für die dritte Vorbildungsstufe bei jährlich Kr 1.920 an, für die zweite Bildungsstufe bei Kr 2.640. Die schließlich wirksam gewordene, vom Ausschuss festgelegte zweite Bildungsstufe ergab in der ersten Ortsklasse eine Rentenhöhe von Kr 2.400. Die Regierungsvorlage zum IEG enthält unter anderem ausführliche statis- tische Berechnungen, die für die Durchführung des Gesetzes von Relevanz waren. Darunter befindet sich auch eine Abschätzung, wie sich die Kriegsbeschädigten auf die geplanten vier Vorbildungsstufen verteilen würden. Demnach ging man davon aus, dass in die erste Stufe 5 %, in die zweite 10 %, in die dritte 35 % und in die vierte Stufe 50 % der Kriegsbeschädigten fallen würden. Basis für die Berechnung bildeten die Daten der Volkszählung von 1910 sowie eine Statistik des Schuljahres 1912/13 ; ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  47. 94 Ebd., II. Session, 1919, Beilage Nr. 156, S.  2. 95 Siehe FN 93 in diesem Kapitel.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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