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244 Das Invalidenentschädigungsgesetz
vorzugt : Was die Schaffung der Höchstbemessungsgrundlage für zu berücksichtigende
frühere Einkommen bei der Rentenbemessung leistete, wurde hier durch die Schaffung
einer Freibetragsgrenze erreicht. Einkommen bis zur Höhe von Kr 6.000 – arbeitslose
ebenso wie Erwerbs-Einkommen – blieben bei der endgültigen Festlegung der Renten-
höhe außer Acht, Einkommen über diesem Betrag reduzierten die Rente schrittweise.102
Bei genauer Betrachtung erscheint diese Bestimmung dem Grundgedanken, wonach das
IEG den Verlust einer Verdienstmöglichkeit infolge der Beschädigung ersetzen sollte, in
gewisser Weise zu widersprechen. Die Rentenhöhe errechnete sich aus Vorbildung und
Ortsklasse bzw. aus einem früheren, nicht aber aus einem aktuellen Einkommen. Die
Regierung begründete diese Regelung damit, dass zwar „der Vergütungsanspruch des
Staates nicht auf den Fall der Dürftigkeit eingeschränkt werden“ dürfe – d. h. es wurde
nochmals explizit gemacht, dass die Invalidenentschädigung nicht mit einer staatlichen
Armenversorgung zu verwechseln sei –, dass aber „doch die Lasten des Staates in jenen
Fällen vermindert“ werden sollten, „wo bereits ein den Rentenanspruch übersteigendes
Einkommen sichergestellt“ war.103 Die Festsetzung einer absoluten Einkommensgrenze
von Kr 6.000, ab welcher sich die Höhe der bezogenen Rente reduzierte, bildete in der
Folge in den Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Regierungen und den
Kriegsbeschädigtenorganisationen einen der zentralen Brennpunkte, da auch hier die
Inflation die ursprünglichen Überlegungen, die für die Festlegung dieses Wertes gespro-
chen hatten, ad absurdum führte. Der § 29 wurde schließlich geradezu zum Symbol für
die Unzufriedenheit der Kriegsbeschädigten.104
8.6 Die Hinterbliebenenrenten
8.6.1 Witwenrenten : Gleichstellung der Lebensgefährtin
Die entscheidende Basis für die Bemessung aller Hinterbliebenenrenten bildete zu-
nächst jene Vollrente, auf die ein Gefallener oder ein später verstorbener Kriegsbe-
schädigter105 Anspruch gehabt hätte. Abgesehen von diesem Grundsatz wurde die
Höhe der Witwenrenten von zwei weiteren Faktoren beeinflusst : War eine Witwen-
rentenbezieherin erwerbsunfähig oder über 55 Jahre alt, hatte sie Anspruch auf 50 %
102 Je Kr 240, die ein Rentenbezieher über diese Freibetragsgrenze hinaus verdiente, reduzierte sich der
Rentenbezug um Kr 120 ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 7.
103 Ebd., S. 8.
104 Vgl. Kapitel 10.3.
105 Wenngleich im Gesetz und in der Begründung der Regierungsvorlage an mehreren Stellen betont wird,
dass auch Frauen direkt anspruchsberechtigt sein konnten, spricht das Gesetz hier nur von Witwenren-
ten, nicht aber von Witwerrenten.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918