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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 244 -
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244 Das Invalidenentschädigungsgesetz vorzugt : Was die Schaffung der Höchstbemessungsgrundlage für zu berücksichtigende frühere Einkommen bei der Rentenbemessung leistete, wurde hier durch die Schaffung einer Freibetragsgrenze erreicht. Einkommen bis zur Höhe von Kr 6.000  – arbeitslose ebenso wie Erwerbs-Einkommen  – blieben bei der endgültigen Festlegung der Renten- höhe außer Acht, Einkommen über diesem Betrag reduzierten die Rente schrittweise.102 Bei genauer Betrachtung erscheint diese Bestimmung dem Grundgedanken, wonach das IEG den Verlust einer Verdienstmöglichkeit infolge der Beschädigung ersetzen sollte, in gewisser Weise zu widersprechen. Die Rentenhöhe errechnete sich aus Vorbildung und Ortsklasse bzw. aus einem früheren, nicht aber aus einem aktuellen Einkommen. Die Regierung begründete diese Regelung damit, dass zwar „der Vergütungsanspruch des Staates nicht auf den Fall der Dürftigkeit eingeschränkt werden“ dürfe  – d. h. es wurde nochmals explizit gemacht, dass die Invalidenentschädigung nicht mit einer staatlichen Armenversorgung zu verwechseln sei  –, dass aber „doch die Lasten des Staates in jenen Fällen vermindert“ werden sollten, „wo bereits ein den Rentenanspruch übersteigendes Einkommen sichergestellt“ war.103 Die Festsetzung einer absoluten Einkommensgrenze von Kr 6.000, ab welcher sich die Höhe der bezogenen Rente reduzierte, bildete in der Folge in den Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Regierungen und den Kriegsbeschädigtenorganisationen einen der zentralen Brennpunkte, da auch hier die Inflation die ursprünglichen Überlegungen, die für die Festlegung dieses Wertes gespro- chen hatten, ad absurdum führte. Der § 29 wurde schließlich geradezu zum Symbol für die Unzufriedenheit der Kriegsbeschädigten.104 8.6 Die Hinterbliebenenrenten 8.6.1 Witwenrenten : Gleichstellung der Lebensgefährtin Die entscheidende Basis für die Bemessung aller Hinterbliebenenrenten bildete zu- nächst jene Vollrente, auf die ein Gefallener oder ein später verstorbener Kriegsbe- schädigter105 Anspruch gehabt hätte. Abgesehen von diesem Grundsatz wurde die Höhe der Witwenrenten von zwei weiteren Faktoren beeinflusst : War eine Witwen- rentenbezieherin erwerbsunfähig oder über 55 Jahre alt, hatte sie Anspruch auf 50 % 102 Je Kr 240, die ein Rentenbezieher über diese Freibetragsgrenze hinaus verdiente, reduzierte sich der Rentenbezug um Kr 120 ; Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S.  7. 103 Ebd., S.  8. 104 Vgl. Kapitel 10.3. 105 Wenngleich im Gesetz und in der Begründung der Regierungsvorlage an mehreren Stellen betont wird, dass auch Frauen direkt anspruchsberechtigt sein konnten, spricht das Gesetz hier nur von Witwenren- ten, nicht aber von Witwerrenten.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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