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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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245Die Hinterbliebenenrenten der Rente des Verstorbenen, war sie erwerbsfähig und noch nicht 55 Jahre alt, sank dieser Anspruch auf 30 % der Vollrente.106 Im Gegensatz zur vergleichsweise präzi- sen Definition der Erwerbsfähigkeit kriegsbeschädigter Rentenbezieher wird über den Charakter der Erwerbsfähigkeit von Witwenrentenbezieherinnen nichts weiter gesagt. Ebenso wie für selbstgeschädigte Rentenbezieher wurde im oben genannten § 29 auch für Witwenrentenbezieherinnen eine Freibetragsgrenze eingeführt.107 Es zeigt sich beim Übergang des Anspruches vom Kriegsbeschädigten zur Witwe ein sehr grundsätzlicher Wechsel der Zielrichtung des Gesetzes. Während der Ge- setzgeber immer wieder betonte, dass das IEG kein Pensionsgesetz, sondern  – wie sein Name schon deutlich machte  – ein Entschädigungsgesetz sei  – stellvertretend seien hier etwa die Ausführungen des Ausschussberichterstatters Laurenz Widholz bei Vor- stellung des Gesetzes im Parlamentsplenum genannt108  –, wurde dieser Grundsatz bei der Normierung der Witwenrenten aufgeweicht. Die Festlegung, dass Witwen, die das 55. Lebensjahr bereits überschritten hatten, auf jeden Fall Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 50 % der Vollrente des Verstorbenen haben sollten, bedeutete de facto die Einführung eines Pensionsantrittsalters von 55 Jahren für diese Personengruppe. Zugleich ging das Gesetz aber davon aus, dass Witwenrentenbezieherinnen, so sie jünger als 55 Jahre und erwerbsfähig waren, auch tatsächlich erwerbstätig wurden, und sprach ihnen in diesem Fall nur 30 % der Vollrente zu. In dieser Regelung ist eine ge- wisse Inkonsequenz verborgen, da eine erwerbsfähige Frau unter 55 Jahren, solange ihr vollinvalider Ehemann noch lebte, sich mit diesem 100 % der Rente teilte, nach dessen Tod aber eben nicht die Hälfte dieses Betrages, sondern nur 30 % zugesprochen erhielt. Daraus lässt sich mehreres schließen  – einerseits dass eine Witwe dem Staat effektiv weniger wert war als eine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin, andererseits aber auch, dass hier ein gewisser Zwang zur weiblichen Erwerbsarbeit erzeugt wurde, was letztlich das Konzept des männlichen Familienernährers aufweichte.109 106 Sowohl die Regierungsvorlage als auch der Ausschussbericht gingen zunächst von einer Altersgrenze von 60 Jahren aus, ab welcher Witwenrentenbezieherinnen für erwerbsunfähig angesehen wurden. Im Parlament beantragte schließlich der christlichsoziale Abgeordnete Michael Paulitsch die Senkung dieser Grenze auf 50 Jahre, letztlich einigte man sich auf 55 Jahre ; Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 25.4.1919, S.  289–291. 107 Die Freibetragsgrenze für Witwenrentenbezieherinnen lag bei Kr 3.000. 108 Widholz : „Wir haben dieses Gesetz also nicht etwa so aufzufassen, dass es, wie das Gesetz über die Unfallversicherung und andere Gesetze, eine Pension u. dgl. statuiert, sondern es soll der Schaden gut- gemacht werden, […] den jemand durch den Krieg erlitten hat“ ; Sten. Prot. KN, II. Session, 10. Sitzung v. 24.4.1919, S.  259. Zu Laurenz Widholz vgl. FN 24 in Kapitel 8.2. 109 Siehe dazu auch Karin Hausen, Die Sorge der Nation für ihre „Kriegsopfer“. Ein Bereich der Ge- schlechterpolitik während der Weimarer Republik, in : Jürgen Kocka (Hg.), Von der Arbeiterbewegung zum modernen Sozialstaat. Festschrift für Gerhard A. Ritter zum 65. Geburtstag, München-London- Paris 1994, S.  719–739, hier S.  732.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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