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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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247Die Hinterbliebenenrenten ter, doch waren damit offensichtlich Lebensgefährtinnen, die zwar mit dem Kriegsbe- schädigten zusammenlebten, aber eben nicht im eigenen, sondern etwa im Haushalt der Eltern des Partners, vom Rentenanspruch ausgeschlossen. Die Regierungsvorlage liest sich an der Stelle, wo die Gleichstellung von Ehen und Lebensgemeinschaften begründet wird, äußerst programmatisch und trägt eindeutig sozialdemokratische Handschrift : „Bei der Regelung der Witwenrente durfte nicht übersehen werden, daß unter dem Einfluß ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in breiten Schichten der Bevölkerung eheähnliche Verhältnisse sich eingebürgert haben, ohne daß die an einem solchen Verhältnisse Beteiligten durch das Band der Ehe verbunden wären. Die neuere Gesetzgebung steht schon geraume Zeit auf dem Standpunkt, zwischen ehelichen und unehelichen Kindern keinen Unterschied zu machen, sofern es sich um die Erfüllung sozialpolitischer Verpflichtungen des Staates handelt. Da erschiene es nur inkonsequent, eine solch strenge Unterscheidung zwischen der angetrauten und der nicht angetrauten Lebensgefährtin zu machen, eine Unterscheidung, die ausschließlich zuungunsten jener Bevölkerungsschichten ausschlagen müßte, welche wegen ihrer ungünstigen materiellen Verhältnisse zur formlosen Gemeinschaft gezwungen sind, gerade aber aus dem Grunde der ungünstigeren wirtschaftlichen Lage der Versorgung am meisten bedürfen.“114 Unabhängig davon, ob es nun tatsächlich die „ungünstigen wirtschaftlichen Verhält- nisse“ oder ganz andere Gründe waren, die dazu führten, dass „eheähnliche Verhältnisse sich eingebürgert“ hatten, ist es doch höchst bemerkenswert, dass die Gleichstellung von Ehefrau und Lebensgefährtin gegen den ausdrücklichen Willen der Christlichso- zialen Partei im Gesetz verankert wurde. In der Parlamentsdebatte machte der christ- lichsoziale Abgeordnete und spätere Kurzzeitbundeskanzler Michael Mayr115 keinen Hehl daraus, dass seine Partei die Gleichstellung von Witwen und Lebensgefährtin- nen  – er spricht von Konkubinen  – auch nach der Beschlussfassung des Gesetzestextes im Ausschuss weiterhin entschieden ablehne : „Ist es denn gar so schwer, wirklich eine Ehe zu schließen ? Müssen denn da besondere Mittel dazu gehören, um auch die kirchliche religiöse Trauung116 vollziehen zu können, oder ist es 114 Ebd., S.  6f. 115 Dr. Michael Mayr (*1864, †1922), Historiker, Universitätsprofessor, 1919–1922 Abgeordneter der CSP, November 1920–Juni 1921 Bundeskanzler ; http://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_01120/index. shtml (Abfrage : 2.9.2011). 116 Mayr spricht hier zu Recht nur von kirchlichen Trauungen. Bis 1938 war es in Österreich  – außer im Burgenland  – für Angehörige einer Religionsgemeinschaft tatsächlich unumgänglich, kirchlich zu heiraten, die Zivilehe wurde erst nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich flächende-
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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