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248 Das Invalidenentschädigungsgesetz
ziemlich gleichgültig in Bezug auf die Kosten, die die Eingehung einer ordentlichen Ehe ver-
ursacht ? […] [D]afür stimmen, daß eheähnliche Verhältnisse in dieser Weise berücksichtigt,
gewissermaßen belohnt werden, können wir nicht infolge unserer Weltanschauung und ich
füge hinzu, auch aus dem Grunde nicht, weil es eine Erfahrung aus den Tatsachen ist, daß
alle Staaten in welchen das religiöse Gefühl […] erstorben ist, wo die Religion als Nebensa-
che betrachtet wird, wo man die Religion aus dem Staate hinausbefördert hat, daß alle diese
Staaten in längerer oder kürzerer Zeit zugrunde gehen.“117
Direkt auf diese Wortmeldung reagierte die sozialdemokratische Abgeordnete Gabri-
ele Proft118 in rhetorisch außerordentlich geschickter Weise :
„Wenn nun einer der geehrten Herren Vorredner gesagt hat, dann muß der Staat zugrunde
gehen, ja, geehrte Anwesende, wenn sonst nichts über dieses Land gekommen wäre als das
Verhältnis, das eine engherzige und lieblose Gesellschaft mit dem Worte ,Konkubinat‘ zu
bezeichnen beliebt, wenn sonst nichts über diesen Staat gekommen wäre als diese Art von
Lebensgemeinschaften, dann könnten wir ruhig sein […], wir stünden dann heute nicht hier,
um ein solches Gesetz zu beschließen, in dem das mindeste, was man diesen Opfern geben
kann, gesetzmäßig festgelegt werden soll.“119
Die Tatsache, dass gerade im Invalidenentschädigungsgesetz eine derart zukunftswei-
sende Bestimmung erstmals normiert wurde, dürfte sich aus dem Zusammentreffen
zweier Umstände erklären. Zum einen standen die ersten Nachkriegsjahre ganz im
Zeichen einer – wie es Ernst Hanisch nennt – sozialen Revolution,120 die – entschei-
dend geprägt vom Staatssekretär für soziale Verwaltung Ferdinand Hanusch – weit
über die Invalidengesetzgebung hinaus zu weitreichenden Verbesserungen für sozial
Benachteiligte führte. Zum anderen aber, und das war im konkreten Fall wohl noch
entscheidender, wurde tatsächlich versucht, für die Kriegsbeschädigten und ihre An-
ckend eingeführt ; Ulrike Harmat, Ehe auf Widerruf ? Der Konflikt um das Eherecht in Österreich
1918–1938 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 121), Frankfurt/M. 1999. Aber Mayr negiert,
dass es zu jener Zeit in manchen Bundesländern noch den Ehekonsens gab, also das Erfordernis einer
behördlichen Ehebewilligung, die zwar schon relativ problemlos gewährt wurde, aber doch eine gewisse
ökonomische Ausstattung der Heiratswilligen voraussetzte.
117 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 5.4.1919, S. 287.
118 Gabriele Proft (*1879, †1971), Hausgehilfin, Heimarbeiterin, 1919–1934 Abgeordnete der SdP, 1945–
1953 Abgeordnete der SPÖ, 1945–1959 stellvertretende Vorsitzende der SPÖ ; http://www.parlament.
gv.at/WWER/PAD_01313/index.shtml (Abfrage : 2.9.2011).
119 Sten. Prot. KN, II. Session, 11. Sitzung v. 5.4.1919, S. 291.
120 Ernst Hanisch, Der lange Schatten des Staates. Österreichische Gesellschaftsgeschichte im 20. Jahr-
hundert (= Österreichische Geschichte 1890–1990), Wien 1994, S. 274ff.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918