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Hinterbliebenenrenten
tigt sehen wollten, mussten in Kauf nehmen, dass diese Privilegien damit allen vom
Gesetz erfassten Personen gewährt wurden, und jene, die diese Privilegien im Ge-
genteil aufheben wollten, mussten davon ausgehen, dass die gewährte Vergünstigung
in der Praxis vor allem jenen zugute kam, die schon zuvor höhere Bildungsangebote
nutzen konnten. Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass diese Überlegung sich
nur auf die innere Logik des Gesetzes bezieht, da wenig über die praktische Bedeutung
dieser dem Komplex der Waisenrenten zuzurechnenden Bestimmung bekannt ist.
Das erste Kind hatte Anspruch auf 20 % der Vollrente, die der Verstorbene bezo-
gen hätte, jedes weitere auf 15 % dieser Berechnungsbasis. Vollwaisen hatten immer
Anspruch auf 30 % der Vollrente. Eine kinderreiche Familie konnte auf diese Weise
nach dem Tod des Vaters sogar einen höheren Betrag lukrieren, als vor seinem Tod.
„Eine Beschränkung der Waisenrenten nach einer Höchstzahl von Waisen, wurde, weil
sozialpolitisch ungerechtfertigt, nicht vorgesehen“,128 erläutert die Regierungsvorlage.
Sowohl bezüglich des grundsätzlichen Anspruches wie auch der Höhe der Waisen-
rente waren uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt.
8.6.3 Andere Hinterbliebenenrenten – die Ausnahme
Bestand auf die bisher beschriebenen Leistungen für Witwen und Waisen ein Rechts-
anspruch, so war die Zuerkennung einer Rente an andere Angehörige – das Gesetz
zählt taxativ Eltern, Großeltern und elternlose Geschwister auf129 – von mehreren
Bedingungen abhängig. Zunächst mussten diese Angehörigen nachweisen, dass sie
selbst bedürftig und außerdem vom Verstorbenen „aus dessen Erwerbseinkommen
wesentlich unterstützt“ (§ 26 Abs 1) worden waren. Darüber hinaus konnten sie aber,
selbst wenn diese Bedingungen erfüllt waren, nur dann eine Rente beziehen, wenn
„die Hinterbliebenenrenten für die Witwe und Waisen die Vollrente des Geschädigten
nicht erschöpfen“ (§ 26 Abs 1). Wurde also der Witwe und den Waisen zusammen
schon eine Summe zugesprochen, die über jener der Vollrente des Verstorbenen lag, so
gingen andere Hinterbliebene leer aus. War hier aber noch ein Spielraum gegeben, so
konnten sie eine Rente bekommen, nochmals eingeschränkt jedoch durch die Festle-
gung, dass jeder einzelne anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht mehr als 15 % der
Vollrente des Verstorbenen erhalten und die Summe aller dieser Hinterbliebenenren-
ten nicht mehr als 50 % der Vollrente ausmachen durfte.130
128 Sten. Prot. KN, II. Session, 1919, Beilage Nr. 114, S. 7.
129 Die Großeltern, die nur dann eine Leistung beziehen konnten, wenn die Eltern des Verstorbenen
ebenfalls nicht mehr lebten, reklamierte erst der Ausschuss in das Gesetz hinein.
130 Zur Veranschaulichung sei ein Beispiel angeführt : War eine Witwe noch nicht 55 Jahre alt und er-
werbsfähig, so erhielt sie 30 % der Vollrente des Verstorbenen ; hatte sie außerdem drei Kinder, so er-
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918