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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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252 Das Invalidenentschädigungsgesetz 8.7 Resümee : Vergleichende Bewertung des IEG Das österreichische Invalidenentschädigungsgesetz vom April 1919 ist sowohl nati- onal als auch international als Meilenstein zu betrachten. Im Hinblick auf den Zeit- punkt, zu dem das Gesetz im österreichischen Parlament verabschiedet wurde, kann festgehalten werden, dass der österreichische Staat im Vergleich zu anderen Ländern eine Neuregelung der Kriegsbeschädigtenversorgung sehr früh in Angriff nahm. Le- diglich in Frankreich wurde etwa zeitgleich ebenfalls ein neues Gesetz zur Regelung der Versorgungsansprüche erlassen.131 In der Tschechoslowakischen Republik bei- spielsweise wurden Ansprüche von Kriegsbeschädigten bis Anfang 1921 nach dem alten österreichisch-ungarischen Militärversorgungsgesetz abgegolten, erst dann trat ein neues Entschädigungsgesetz in Kraft.132 Das deutsche Pendant zum IEG, das Reichsversorgungsgesetz (RVG), wurde vom Reichstag erst etwas mehr als ein Jahr nach dem österreichischen Wegbereiter verabschiedet.133 Nahm das IEG im interna- tionalen Vergleich also geradezu eine Vorreiterrolle ein, die auch mit einer gewissen Vorbildfunktion für die Regelungen im Ausland Hand in Hand ging, so führte es im Inland eine ungewöhnliche Randexistenz. Das zeigt sich, wenn man danach fragt, wie sich das IEG in die sozialgesetzliche Wirklichkeit zu Beginn der Ersten Republik ein- reihte, wenn man nachforscht, ob es einen Fremdkörper im Rechtskorpus bildete oder sich in diesen nahtlos einfügte, ob es „großzügiger“ oder „engherziger“ als andere  – be- stehende oder zu jener Zeit neu geschaffene  – Sozialgesetze war. Interessant ist zunächst, dass der Leiter der Präsidialabteilung im Staatsamt für soziale Verwaltung und spätere Sektionschef im Bundesministerium für soziale Ver- waltung, Max Lederer,134 der zweifellos als intimer Kenner der Materie bezeichnet hielten diese zusammen 50 % der Vollrente (20 % das erste und je 15 % jedes weitere Kind). Das heißt, dass diese Familie insgesamt 80 % der Rente des Verstorbenen „verbrauchte“, weshalb noch 20 % zur Ausschüttung an andere Angehörige (zu gleichen Teilen) zur Verfügung standen. Wäre diese Witwe aber älter als 55 Jahre oder erwerbsunfähig gewesen, so wäre ihr eigener Rentenanspruch auf 50 % der Rente des Verstorbenen gestiegen, womit sie gemeinsam mit ihren Kindern bereits 100 % der Vollrente konsumiert hätte. In diesem Fall wären andere Angehörige leer ausgegangen. 131 Droit à reparation v. 31.3.1919, zit. nach Geyer, Vorbote, S.  237. 132 Der Invalide, Nr. 13–14 v. 25.7.1921. Das tschechoslowakische Gesetz trat am 20.2.1921 in Kraft. Auch Polen hinkte weit hinterher und schuf ein einheitliches Gesetz erst 1921 ; Julia Eichenberg, War Experience and National State in Poland. Veterans and Welfare in the 20th Century, in : Comperativ. Zeitschrift für Globalgeschichte und vergleichende Gesellschaftsforschung, 20 (2011) 5 : Veterans and War Victims in Eastern Europe during the 20th Century. A Comparison, S.  50–61, hier S.  55. 133 RVG v. 12.5.1920 (dRGBl I, S.  989ff). 134 Dr. Max Lederer (*1874, †1942), Jurist, Sozialpolitiker und von 1907–1916 Sekretär der 1907 gegrün- deten Zentralstelle für Kinderschutz und Jugendfürsorge, trat bereits 1915 für eine zeitgemäße Re- form der Militärversorgungsgesetze aus dem 19. Jahrhundert ein ; http://www.biographien.ac.at/oebl/
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
Geschichte Nach 1918
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