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252 Das Invalidenentschädigungsgesetz
8.7 Resümee : Vergleichende Bewertung des IEG
Das österreichische Invalidenentschädigungsgesetz vom April 1919 ist sowohl nati-
onal als auch international als Meilenstein zu betrachten. Im Hinblick auf den Zeit-
punkt, zu dem das Gesetz im österreichischen Parlament verabschiedet wurde, kann
festgehalten werden, dass der österreichische Staat im Vergleich zu anderen Ländern
eine Neuregelung der Kriegsbeschädigtenversorgung sehr früh in Angriff nahm. Le-
diglich in Frankreich wurde etwa zeitgleich ebenfalls ein neues Gesetz zur Regelung
der Versorgungsansprüche erlassen.131 In der Tschechoslowakischen Republik bei-
spielsweise wurden Ansprüche von Kriegsbeschädigten bis Anfang 1921 nach dem
alten österreichisch-ungarischen Militärversorgungsgesetz abgegolten, erst dann trat
ein neues Entschädigungsgesetz in Kraft.132 Das deutsche Pendant zum IEG, das
Reichsversorgungsgesetz (RVG), wurde vom Reichstag erst etwas mehr als ein Jahr
nach dem österreichischen Wegbereiter verabschiedet.133 Nahm das IEG im interna-
tionalen Vergleich also geradezu eine Vorreiterrolle ein, die auch mit einer gewissen
Vorbildfunktion für die Regelungen im Ausland Hand in Hand ging, so führte es im
Inland eine ungewöhnliche Randexistenz. Das zeigt sich, wenn man danach fragt, wie
sich das IEG in die sozialgesetzliche Wirklichkeit zu Beginn der Ersten Republik ein-
reihte, wenn man nachforscht, ob es einen Fremdkörper im Rechtskorpus bildete oder
sich in diesen nahtlos einfügte, ob es „großzügiger“ oder „engherziger“ als andere
– be-
stehende oder zu jener Zeit neu geschaffene – Sozialgesetze war.
Interessant ist zunächst, dass der Leiter der Präsidialabteilung im Staatsamt für
soziale Verwaltung und spätere Sektionschef im Bundesministerium für soziale Ver-
waltung, Max Lederer,134 der zweifellos als intimer Kenner der Materie bezeichnet
hielten diese zusammen 50 % der Vollrente (20 % das erste und je 15 % jedes weitere Kind). Das heißt,
dass diese Familie insgesamt 80 % der Rente des Verstorbenen „verbrauchte“, weshalb noch 20 % zur
Ausschüttung an andere Angehörige (zu gleichen Teilen) zur Verfügung standen. Wäre diese Witwe
aber älter als 55 Jahre oder erwerbsunfähig gewesen, so wäre ihr eigener Rentenanspruch auf 50 % der
Rente des Verstorbenen gestiegen, womit sie gemeinsam mit ihren Kindern bereits 100 % der Vollrente
konsumiert hätte. In diesem Fall wären andere Angehörige leer ausgegangen.
131 Droit à reparation v. 31.3.1919, zit. nach Geyer, Vorbote, S. 237.
132 Der Invalide, Nr. 13–14 v. 25.7.1921. Das tschechoslowakische Gesetz trat am 20.2.1921 in Kraft.
Auch Polen hinkte weit hinterher und schuf ein einheitliches Gesetz erst 1921 ; Julia Eichenberg, War
Experience and National State in Poland. Veterans and Welfare in the 20th Century, in : Comperativ.
Zeitschrift für Globalgeschichte und vergleichende Gesellschaftsforschung, 20 (2011) 5 : Veterans and
War Victims in Eastern Europe during the 20th Century. A Comparison, S. 50–61, hier S. 55.
133 RVG v. 12.5.1920 (dRGBl I, S. 989ff).
134 Dr. Max Lederer (*1874, †1942), Jurist, Sozialpolitiker und von 1907–1916 Sekretär der 1907 gegrün-
deten Zentralstelle für Kinderschutz und Jugendfürsorge, trat bereits 1915 für eine zeitgemäße Re-
form der Militärversorgungsgesetze aus dem 19. Jahrhundert ein ; http://www.biographien.ac.at/oebl/
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918