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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 258 -
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258 Das Invalidenentschädigungsgesetz jene im Unfallversicherungsgesetz für die verunfallten Arbeiter vorgesehene doch be- trächtlich überstieg.154 Es ist nicht bekannt, ob die in die Erarbeitung des Gesetzestex- tes eingebundenen Funktionäre des Zentralverbandes diese Besserstellung der Kriegs- beschädigten gegenüber den Opfern von Arbeitsunfällen durchsetzen konnten oder ob die Regierung diese Begünstigung aus eigenem Antrieb verfolgte. Dokumentiert ist jedenfalls die nicht näher begründete Aussage der Verbandsfunktionäre, wonach die Angelegenheiten der Kriegsbeschädigten nicht mit jenen der „Verletzen, welche sich ihr Leiden in Ausübung ihres Berufes zugezogen hätten“,155 zu vergleichen seien. Das Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Jahr 1907,156 das eben- falls Invaliditätsrenten normierte und sich daher für einen Vergleich mit dem IEG eig- nen mag, gewährte jedoch derart niedrige Renten, dass schon die Zeitgenossen heftige Kritik daran geübt hatten.157 Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1920 wurde allerdings  – wie bereits erwähnt  – eine Bestimmung in das Pensionsversicherungsge- setz für Angestellte aufgenommen, für die wohl das IEG Pate gestanden hatte, näm- lich die Gleichstellung von Lebensgefährtin und Ehefrau hinsichtlich des Anspruches auf eine Witwenrente.158 Während jedoch diese richtungweisende Regelung im IEG über alle Novellen hinweg in Kraft blieb, wurde die Gleichstellung im Pensionsversi- cherungsgesetz für Angestellte bereits im Jahr 1926 wieder abgeschwächt : Ansprü- che der Lebensgefährtin wurden zwar nicht gänzlich gestrichen, aber auf die Zahlung einer einmaligen Abfertigung im Fall des Todes des Rentenbeziehers reduziert.159 Das IEG kann als ein zur Zeit seiner Einführung mit Sicherheit sehr weitgehendes und  – angesichts der angespannten budgetären Lage  – auch relativ großzügiges Ge- setzeswerk bezeichnet werden. Seine „modernen“ Züge waren zu einem beträchtlichen Teil der Regierungsbeteiligung der Sozialdemokraten geschuldet, trotzdem wurde das Gesetz auch von den übrigen Parteien nicht ernsthaft infrage gestellt. Seine Rolle innerhalb der Sozialgesetzgebung jener Zeit ist ambivalent, denn obwohl es eindeutig 154 Die Unfall- ebenso wie die Krankenversicherung waren in Österreich von Beginn an ohne jegliche staatliche Zuschussleistungen konzipiert. Die Versicherungsbeiträge wurden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht, bei der Unfallversicherung im Verhältnis 9 zu 1, bei der Krankenversiche- rung im Verhältnis 3 zu 2 ; vgl. auch Kapitel 2 und Hofmeister, Sozialversicherung, S.  20. 155 Der Invalide, Nr. 3 v. 1.2.1919, S.  5. 156 RGBl 1907/1 ; gültige Fassung zur Zeit der Beschlussfassung des IEG : RGBl 1914/138. 157 Siehe dazu Hofmeister, Sozialversicherung, S.  175. 158 StGBl 1920/370 ; das Gesetz wurde im August 1920, also noch in der Amtszeit Ferdinand Hanuschs, beschlossen. 159 Siehe Hofmeister, Sozialversicherung, S.  196. Das Kriegsopferversorgungsgesetz von 1949 (BGBl 1949/197) übernahm die Gleichstellung von Witwe und Lebensgefährtin hinsichtlich eines Witwen- rentenanspruchs aus dem IEG übrigens nicht, dort wurde nur der Witwe eine Anspruch auf Hinter- bliebenenrente zubilligt.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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