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258 Das Invalidenentschädigungsgesetz
jene im Unfallversicherungsgesetz für die verunfallten Arbeiter vorgesehene doch be-
trächtlich überstieg.154 Es ist nicht bekannt, ob die in die Erarbeitung des Gesetzestex-
tes eingebundenen Funktionäre des Zentralverbandes diese Besserstellung der Kriegs-
beschädigten gegenüber den Opfern von Arbeitsunfällen durchsetzen konnten oder
ob die Regierung diese Begünstigung aus eigenem Antrieb verfolgte. Dokumentiert
ist jedenfalls die nicht näher begründete Aussage der Verbandsfunktionäre, wonach
die Angelegenheiten der Kriegsbeschädigten nicht mit jenen der „Verletzen, welche
sich ihr Leiden in Ausübung ihres Berufes zugezogen hätten“,155 zu vergleichen seien.
Das Pensionsversicherungsgesetz für Angestellte aus dem Jahr 1907,156 das eben-
falls Invaliditätsrenten normierte und sich daher für einen Vergleich mit dem IEG eig-
nen mag, gewährte jedoch derart niedrige Renten, dass schon die Zeitgenossen heftige
Kritik daran geübt hatten.157 Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 1920 wurde
allerdings – wie bereits erwähnt – eine Bestimmung in das Pensionsversicherungsge-
setz für Angestellte aufgenommen, für die wohl das IEG Pate gestanden hatte, näm-
lich die Gleichstellung von Lebensgefährtin und Ehefrau hinsichtlich des Anspruches
auf eine Witwenrente.158 Während jedoch diese richtungweisende Regelung im IEG
über alle Novellen hinweg in Kraft blieb, wurde die Gleichstellung im Pensionsversi-
cherungsgesetz für Angestellte bereits im Jahr 1926 wieder abgeschwächt : Ansprü-
che der Lebensgefährtin wurden zwar nicht gänzlich gestrichen, aber auf die Zahlung
einer einmaligen Abfertigung im Fall des Todes des Rentenbeziehers reduziert.159
Das IEG kann als ein zur Zeit seiner Einführung mit Sicherheit sehr weitgehendes
und – angesichts der angespannten budgetären Lage – auch relativ großzügiges Ge-
setzeswerk bezeichnet werden. Seine „modernen“ Züge waren zu einem beträchtlichen
Teil der Regierungsbeteiligung der Sozialdemokraten geschuldet, trotzdem wurde das
Gesetz auch von den übrigen Parteien nicht ernsthaft infrage gestellt. Seine Rolle
innerhalb der Sozialgesetzgebung jener Zeit ist ambivalent, denn obwohl es eindeutig
154 Die Unfall- ebenso wie die Krankenversicherung waren in Österreich von Beginn an ohne jegliche
staatliche Zuschussleistungen konzipiert. Die Versicherungsbeiträge wurden von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern aufgebracht, bei der Unfallversicherung im Verhältnis 9 zu 1, bei der Krankenversiche-
rung im Verhältnis 3 zu 2 ; vgl. auch Kapitel 2 und Hofmeister, Sozialversicherung, S. 20.
155 Der Invalide, Nr. 3 v. 1.2.1919, S. 5.
156 RGBl 1907/1 ; gültige Fassung zur Zeit der Beschlussfassung des IEG : RGBl 1914/138.
157 Siehe dazu Hofmeister, Sozialversicherung, S. 175.
158 StGBl 1920/370 ; das Gesetz wurde im August 1920, also noch in der Amtszeit Ferdinand Hanuschs,
beschlossen.
159 Siehe Hofmeister, Sozialversicherung, S. 196. Das Kriegsopferversorgungsgesetz von 1949 (BGBl
1949/197) übernahm die Gleichstellung von Witwe und Lebensgefährtin hinsichtlich eines Witwen-
rentenanspruchs aus dem IEG übrigens nicht, dort wurde nur der Witwe eine Anspruch auf Hinter-
bliebenenrente zubilligt.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918