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326 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
Kräfte während ihrer fünfjährigen Verwendung zum Kriegshandwerk. So ist die Lage, und
die Aufgabe, die unserer Organisation zu erledigen es möglich wird, beschränkt sich nur auf
den Bereich der Milderung der Not. […]
Zweck und Aufgabe eines Verbandes ist es, seinen durch ihre gemeinsamen Interessen
zusammengeführten Mitgliedern das Maximum der Erfüllung der Forderungen erreichen zu
helfen, die aber in Wahrheit als gegen andere Berufsgruppen, Interessengemeinschaften oder
Schichten der Bevölkerung gerichtet sich darstellen.
Um den nicht genug scharf Sehenden in unseren Reihen es zu sagen : nicht durch das
Ersinnen von unreif gedachten Weltverbesserungsmethoden und dem Hantieren mit dem
Schlagwort ‚Kapitalismus‘ können wir uns heute günstige Daseinsbedingungen etwas her-
auspressen, die Beseitigung der vorhandenen schlemmenden Parasiten hätte wohl morali-
schen Wert, wäre aber wirtschaftlich von keiner ausschlaggebenden Bedeutung.
In einem so krank darniederliegenden Wirtschaftskörper, wie dem unseres Staates, findet
tatsächlich bei der erzwungenen Besserstellung der einen Gruppe diese nur auf Kosten der
übrigen statt.
Die Staatsregierung bildet nur mehr den Mittler zwischen den Zahlmittel fordernden
Gruppen und sie pumpt als Herz des unterernährten Staatskörpers immer verdünnteres Blut
durch seine unproduktiven Glieder, immer entwertetere Papiere haben ihre Bewegung im
Notenkreislauf.
So war es auch der Zweck unseres Verbandes, wie er zunächst als Kampforganisation
gedacht und gegründet wurde, vom Staate das Höchstausmaß der Zugeständnisse in unse-
ren Ansprüchen auf eine Daseinsmöglichkeit zu ertrotzen. Dieses Maximum mißt sich aber
daran, in welcher Breite die Kriegsbeschädigtenmasse zwischen die Daseinsberechtigungen
aller sich einbetten kann, ohne sozialwirtschaftlich die Gemeinschaft der übrigen zu ermat-
ten. Meiner Einsicht nach dürfte […] das Höchstmaß als erreicht angesehen werden können,
trägt man der wirtschaftlichen Lage Deutschösterreichs Rechnung.“7
Bei aller Abwehr der ihrer Meinung nach „unvernünftigen“ Kritik an der Ausgestal-
tung des IEG versuchten die Funktionäre des Zentralverbandes dennoch, ihrerseits
als notwendig erachtete Korrekturen des Gesetzes gegenüber der Regierung durchzu-
setzen. Der erste dokumentierte Versuch des Zentralverbandes, eine Novellierung des
IEG zu erreichen, datiert schon vom September 1919, als das Gesetz gerade einmal
ein gutes Monat in Kraft war.8 In einer dem Staatsamt für soziale Verwaltung überge-
benen „Denkschrift“ forderte der Verband eine Reihe von Änderungen, die allerdings
7 Karl Egkher, Zweck und Ziel, in : Der Invalide, Nr. 2 v. 15.1.1920, S. 1.
8 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1367, 26616/1919, Denkschrift des ZV, v. September 1919. Das Ge-
setz war am 1.7.1919 in Kraft getreten.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918