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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 326 -
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326 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes Kräfte während ihrer fünfjährigen Verwendung zum Kriegshandwerk. So ist die Lage, und die Aufgabe, die unserer Organisation zu erledigen es möglich wird, beschränkt sich nur auf den Bereich der Milderung der Not. […] Zweck und Aufgabe eines Verbandes ist es, seinen durch ihre gemeinsamen Interessen zusammengeführten Mitgliedern das Maximum der Erfüllung der Forderungen erreichen zu helfen, die aber in Wahrheit als gegen andere Berufsgruppen, Interessengemeinschaften oder Schichten der Bevölkerung gerichtet sich darstellen. Um den nicht genug scharf Sehenden in unseren Reihen es zu sagen : nicht durch das Ersinnen von unreif gedachten Weltverbesserungsmethoden und dem Hantieren mit dem Schlagwort ‚Kapitalismus‘ können wir uns heute günstige Daseinsbedingungen etwas her- auspressen, die Beseitigung der vorhandenen schlemmenden Parasiten hätte wohl morali- schen Wert, wäre aber wirtschaftlich von keiner ausschlaggebenden Bedeutung. In einem so krank darniederliegenden Wirtschaftskörper, wie dem unseres Staates, findet tatsächlich bei der erzwungenen Besserstellung der einen Gruppe diese nur auf Kosten der übrigen statt. Die Staatsregierung bildet nur mehr den Mittler zwischen den Zahlmittel fordernden Gruppen und sie pumpt als Herz des unterernährten Staatskörpers immer verdünnteres Blut durch seine unproduktiven Glieder, immer entwertetere Papiere haben ihre Bewegung im Notenkreislauf. So war es auch der Zweck unseres Verbandes, wie er zunächst als Kampforganisation gedacht und gegründet wurde, vom Staate das Höchstausmaß der Zugeständnisse in unse- ren Ansprüchen auf eine Daseinsmöglichkeit zu ertrotzen. Dieses Maximum mißt sich aber daran, in welcher Breite die Kriegsbeschädigtenmasse zwischen die Daseinsberechtigungen aller sich einbetten kann, ohne sozialwirtschaftlich die Gemeinschaft der übrigen zu ermat- ten. Meiner Einsicht nach dürfte […] das Höchstmaß als erreicht angesehen werden können, trägt man der wirtschaftlichen Lage Deutschösterreichs Rechnung.“7 Bei aller Abwehr der ihrer Meinung nach „unvernünftigen“ Kritik an der Ausgestal- tung des IEG versuchten die Funktionäre des Zentralverbandes dennoch, ihrerseits als notwendig erachtete Korrekturen des Gesetzes gegenüber der Regierung durchzu- setzen. Der erste dokumentierte Versuch des Zentralverbandes, eine Novellierung des IEG zu erreichen, datiert schon vom September 1919, als das Gesetz gerade einmal ein gutes Monat in Kraft war.8 In einer dem Staatsamt für soziale Verwaltung überge- benen „Denkschrift“ forderte der Verband eine Reihe von Änderungen, die allerdings 7 Karl Egkher, Zweck und Ziel, in : Der Invalide, Nr. 2 v. 15.1.1920, S.  1. 8 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1367, 26616/1919, Denkschrift des ZV, v. September 1919. Das Ge- setz war am 1.7.1919 in Kraft getreten.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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