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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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337Das Verfahren Die Gründe für dieses Versagen, Anträge fristgerecht zu bearbeiten, waren vielfältig. Formal wurden die Geldleistungen nach dem neuen Gesetz zwar ab dem 1. Juli 1919 fällig, da aber der Festsetzung der Rente ein langwieriges Verfahren vorausging, ver- strich zwischen dem Anspruchsbeginn der Rente und ihrer tatsächlichen Auszahlung oft ziemlich viel Zeit. Als eines der größten Hindernisse für eine zügige Rentenbe- messung erwies sich zunächst das komplexe Nebeneinander von alten und neuen Ge- setzen : Da die Versorgungsgebühren  – also die alten Invalidenrenten, Verwundungs- zulagen, Unterhaltsbeiträge und Zuwendungen  – nach den noch aus der Monarchie stammenden, nun aber durch das IEG außer Kraft gesetzten Bestimmungen so lange weiter bezahlt wurden, bis die Invaliden- oder auch Hinterbliebenenrente nach dem IEG tatsächlich bemessen und erstmals angewiesen wurde, mussten die Behörden si- cherstellen, dass einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin, der oder die bereits eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente nach dem IEG erhielt, nicht gleichzeitig die alten Gebühren weiter ausbezahlt wurden. Umgekehrt sollte es aber natürlich auch nicht dazu kommen, dass die alten Gebühren eingestellt wurden, ehe eine Rente nach dem IEG überhaupt zuerkannt worden war.40 Wurde eine solche endlich zuerkannt, so folgte ihr die Auszahlung nicht auf dem Fuß, denn die Invalidenentschädigungs- kommissionen waren dann verpflichtet, zu erheben, ob und in welcher Höhe der oder die Antragsteller/in Leistungen auf Basis der früheren Versorgungsgesetze nach dem 1. Juli 1919 bezogen hatte.41 Die Summe derartiger Leistungen war dann mit dem seit dem 1. Juli angefallenen Rentenanspruch  – und natürlich auch mit den bereits ausbe- zahlten Vorschüssen  – gegenzurechnen, um dem Kriegsbeschädigten oder der Witwe schließlich den Differenzbetrag anweisen zu können. Zu guter Letzt mussten die bis- her auszahlenden Stellen  – die Pensionsliquidaturen des liquidierenden Ministeriums für Landesverteidigung42 und die Unterhaltskommissionen43  – informiert werden, da- mit diese ihre Zahlungen einstellten. Das System war also unendlich kompliziert. 40 Normiert durch die §§ 29, 61 und 62 des IEG. 41 Franz Fahringer gibt an, dass alleine im Jahr 1921 von der IEK in Wien je 58.000 Anfragen an die Unterhaltskommission sowie die Pensionsliquidatur gestellt wurden ; Fahringer/Büsch/Liebl, Kriegsbe- schädigtenfürsorge, S.  75. 42 Erst ab dem 1.1.1922 übernahm die Finanzlandesdirektion Wien die Auszahlung der Bezüge aus dem Titel des Militärversorgungsgesetzes von 1875. Die zuständige Abteilung VII/Mil. war im Gebäude des ehemaligen Kriegsministeriums am Stubenring untergebracht ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1393, 1008/1922. 43 Das Unterhaltsbeitragswesen bestand bis April 1923 fort. Sein Abbau erfolgte stufenweise : Zunächst wurden mit 1.1.1923 die Unterhaltsbezirkskommissionen aufgelöst, ihre Agenden gingen an die Un- terhaltslandeskommissionen ; ebd., Kt. 1409, 40937/1922 ; BGBl 1923/17. Mit 30.4.1923 wurde das Unterhaltsbeitragssystem insgesamt aufgelöst, lediglich für Angehörige von Kriegsgefangenen, die noch nicht nach Hause zurückgekehrt waren, wurde eine Sonderregelung beibehalten ; BGBl 1921/739 Art V.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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