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338 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
Per Erlass waren die Invalidenentschädigungskommissionen schon Mitte 1919 in-
struiert worden, wie und unter Einhaltung welcher Fristen die Erhebung allfälliger
früherer „Gebührenbezüge“ zu geschehen hatte.44 Unter anderem war es diese – wollte
man ein nachvollziehbares System schaffen, zweifellos unumgängliche – Maßnahme,
die zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausbezahlung der Invalidenrenten nach dem
IEG führen sollte. Immer wieder nämlich beschwerten sich verschiedene Invalidenent-
schädigungskommissionen über die schleppende Beantwortung ihrer an andere Ämter
gerichteten Anfragen wegen des Bezugs von Gebühren auf Basis der alten Normen.
Hätte schon alleine die Notwendigkeit, alte und neue Bezüge gegenzurechnen, ge-
reicht, erhebliche Verzögerungen zu produzieren, so schuf die rasch steigende Inflation
eine wahre Potenzierung der Probleme. Die Inflation führte dazu, dass das IEG bis
Mitte 1922 nicht weniger als sechsmal novelliert45 und die Rentenberechnung in zahl-
losen Fällen nicht bloß einmal, sondern mehrmals durchgeführt werden musste. Die
ersten fünf Novellen erhöhten die Zuverdienstgrenze, ab welcher ein Arbeitseinkom-
men die Höhe des Rentenbezuges schmälerte, sowie insbesondere die Teuerungszula-
gen, die im IEG bereits in seiner Urfassung für alle Geldleistungen vorgesehen waren.
Da die Novellen allesamt rückwirkend in Kraft traten, hieß es für die Invalidenentschä-
digungskommissionen jedes Mal, auch bereits bemessene Renten neu zu berechnen.
Ein weiterer Grund für die Verzögerungen lag aber in den schon angedeuteten
massiven Personalproblemen, mit denen die Behörden zu kämpfen hatten. Das IEG
hatte festgelegt, dass der Personalbedarf der Invalidenentschädigungskommissionen
vorzugsweise aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten befriedigt werden sollte.46 Die
IEK in Wien beispielsweise erhielt zunächst nur einige wenige Beamte vom Staatsamt
für soziale Verwaltung zur Verfügung gestellt
– „[i]m Anfang war nichts als Akten und
ein Häuflein Arbeiter“47
–, den Rest ihres doch erheblichen Personalaufwandes deckte
sie aus dem Kreis der Kriegsbeschädigten.48 Dies waren aber vor allem Personen, „die
Die Agenden der Unterhaltslandeskommissionen wurden von den Landeshauptleuten bzw. dem Bürger-
meister von Wien übernommen ; BGBl 1923/249.
44 Erlass des StAfsV v. 28.8.1919, Nr. 24156, in : Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten,
Wien 1919, S. 659.
45 1. Novelle zum IEG : StGBl 1920/197, 2. Novelle : StGBl 1920/467, 3. Novelle : BGBl 1921/345, 4.
Novelle : BGBl 1921/426, 5. Novelle : BGBl 1921/641, 6. Novelle : BGBl 1922/112.
46 StGBl 1919/245, § 46 Abs 3.
47 So Fahringer anlässlich des zehnten Jahrestages der Gründung des Zentralverbandes ; Franz Fahringer,
Anfänge und Entwicklung der Kriegsbeschädigtenfürsorge, in : Der Invalide, S. 6f, hier S. 7.
48 Fahringer/Büsch/Liebl, Kriegsbeschädigtenfürsorge. Fahringer gibt für die IEK in Wien folgende Per-
sonalstände an : 1923 : 779, 1924 : 533, 1925 : 507, 1926 : 441, 1927 : 422, 1928 : 470, 1929 : 470. Folgt
man einem Artikel des Invaliden, so bestand das Personal in Wien zu 90 % aus Kriegsbeschädigten ; L.P.,
Zehn Jahre Invalidenfürsorge in Wien, in : Der Invalide, Nr. 11 v. 30.11.1925, S. 6.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918