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344 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
trat als 2. Novelle zum IEG65 rückwirkend mit 1. April 1920 in Kraft, was – wie oben
erwähnt – die ohnehin schleppende Bearbeitung der an die Invalidenentschädigungs-
kommissionen gerichteten Anträge wieder verzögerte, da zahlreiche Renten nun neu-
erlich berechnet werden mussten.
Die Freude über den Erfolg der eigenen Hartnäckigkeit sollte bei den Funktionären
des Zentralverbandes allerdings nur kurz währen. In einer Rückschau auf das Jahr 1920
schien der Gesetzesreferent des Verbandes, Rupert Kainradl, schon vorauszuahnen,
dass die Probleme noch keineswegs ausgestanden waren :
„Denn wenn auch das verflossene Jahr uns auf dem Gebiete der Gesetzgebung und auf dem
Gebiete des wirtschaftlichen Kampfes einige Erfolge gebracht hat, deren Größe wohl nur die
abzuschätzen wissen, die am Kampfe beteiligt waren, so gibt es doch kein Ruhen und Rasten,
es gibt noch Vieles zu tun“.66
Die Formulierung, wonach nur jene, die am „Kampfe beteiligt waren“, das Ausmaß des
Erfolges richtig würdigen könnten, verweist darüber hinaus auf einen Zwiespalt, in
dem die Verbandsfunktionäre steckten. Nach einem mehrmonatigen Prozess, in dem
Verhandlungen und Drohgebärden seitens der Funktionäre einander abwechselten,
konnten sie tatsächlich einen großen Sieg feiern, sie hatten ihre Forderungen weit-
gehend durchgesetzt. Die ökonomische Realität aber machte diesen Triumph prak-
tisch im selben Moment schon wieder zunichte und alles schien abermals von vorne
anzufangen. Die immer rasanter fortschreitende Geldentwertung ließ die doch sehr
deutlich erhöhte Einkommensgrenze enorm rasch wieder viel zu niedrig werden und
führte neuerlich zu Rentenkürzungen. Die Kampagne gegen den § 29 wurde daher
Anfang 1921 erneut aufgenommen.
Kurz vor der Verabschiedung einer weiteren Novellierung der umstrittenen Bestim-
mung machte der bereits erwähnte Rupert Kainradl auf eine grundsätzliche Proble-
matik des umstrittenen Paragrafen aufmerksam und argumentierte für seine vollstän-
dige Abschaffung :
„Die Rente ist eine Entschädigung für die verminderte Erwerbseinbuße und muß ausbezahlt
werden, ohne Rücksicht, was der Invalide mit seiner verminderten Arbeitskraft sich noch zu
erwerben imstande ist.“67
65 StGBl 1920/467.
66 K.R. [Kainradl Rupert], Rückblick und Ausblick. Zur Jahreswende, in : Nachrichten Zentralverband, Nr.
1 v. 1.1.1921, S. 1f, hier S. 1.
67 R.K. [Rupert Kainradl], Neuerliche Reform des § 29, in : Der Invalide, Nr. 11 v. 10.6.1921, S.
1f, hier S.
1.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918