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oder Neustart ?
– Die 7. Novelle
geworden waren, die Rente samt Teuerungszulage um die Hälfte zu kürzen – in beiden
Fällen unabhängig davon, wie hoch ihr Einkommen neben der Rente tatsächlich war.87
Sein Comeback feierte der § 29 schließlich mit der 8. Novelle zum IEG, die vom
Parlament im Jahr 1924 verabschiedet wurde. In dieser Novelle wurde die Rentenkür-
zung für Selbstständige sowie kriegsbeschädigte Bundesangestellte wieder gestrichen,
dafür aber neuerlich eine allgemeine und für alle Rentenbezieher gültige Einkom-
mensgrenze festgelegt.88 Nach dieser Wiedereinführung sollte der § 29 im Wesentli-
chen unverändert bis zum Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich in Geltung
bleiben. Zugleich blieb er aber auch – jedenfalls bis 1934, als der Zentralverband nach
dem Bürgerkrieg im Februar 1934 zwangsweise in den regierungstreuen Österreichi-
schen Kriegsopferverband umgewandelt wurde89 – einer jener Punkte, den die Kriegs-
beschädigtenorganisationen in regelmäßigen Abständen massiv kritisierten.
10.3.2 Die Teuerungszulagen
Bereits bei der Einführung des IEG entschied sich der Gesetzgeber, zur Kompensa-
tion der im April 1919 noch vergleichsweise moderaten Inflation nicht die Rentensätze
selbst an den damals aktuellen Geldwert anzupassen, sondern stattdessen die Wert-
haltigkeit der Renten durch Teuerungszulagen zu gewährleisten. Gewählt wurde dieser
Weg, da mangels verlässlicher Daten über die aktuellen Einkommensverhältnisse das
Niveau der Vorkriegseinkommen für die Bestimmung der Rentensätze eine entschei-
dende Rolle spielte.90 Ursprünglich mit 50 % der Höhe des jeweiligen Rentenbezuges
festgelegt, wurde das Ausmaß der Teuerungszulagen bis zum Ende des Jahres 1921
immerhin dreimal erweitert. Bereits die erste Erhöhung der Zulagen im April 192091
schlug einen Weg ein, der Mitte 1922 schließlich dazu führte, dass Kriegsbeschädigte
mit weniger als 35 % MdE ihren Anspruch auf Rentenbezug gänzlich verloren und
mit einer Einmalzahlung zwangsweise „abgefertigt“ wurden.92 Konkret wurde im April
87 BGBl 1922/430, § 29 Abs 4. Zur begünstigten Anstellung von Kriegsbeschädigten beim Bund vgl. Ka-
pitel 12.1.
88 BGBl 1924/256. Im Gegensatz zu früher war nun nicht mehr die Höhe des Einkommens selbst aus-
schlaggebend, sondern die Höhe der jährlich abzuführenden Einkommensteuer ; ebd., Art I, Pkt. 10.
89 Vgl. dazu Kapitel 13.2.1.
90 Vgl. Kapitel 8.5.5.
91 BGBl 1920/197.
92 Die vollständige oder teilweise Umwandlung der Rente in eine einmalige Abfertigung kannte das IEG
schon in seiner Urfassung. Damit sollte Kriegsbeschädigten – allerdings nur auf ihren Antrag hin – u. a.
die Möglichkeit geboten werden, Startkapital für eine Existenzgründung zu erhalten. Zur Gänze konn-
ten nur Renten der untersten Stufe (bis 25 % MdE) abgefertigt werden ; StGBl 1919/245, § 36. Zu den
Details vgl. Kapitel 10.3.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918