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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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350 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes 1920 beschlossen, dass die Rentenbezüge der beiden niedrigsten Stufen (weniger als 35 % MdE) von der Anhebung der Teuerungszulagen ausgeschlossen bleiben sollten. In den höheren MdE-Stufen stiegen die Teuerungszulagen dafür progressiv von 60 bis 200 % an, wobei die 200-prozentige Teuerungszulage für Schwerstkriegsbeschädigte mit über 75 % MdE galt. Die Verabschiedung der beiden anderen IEG-Novellen zur Er- höhung der Teuerungszulagen verstärkte die im April 1920 entstandene Kluft zwischen den „Leichtbeschädigten“ oder „Leichtinvaliden“  – wie Kriegsbeschädigte mit weniger als 35 % MdE zunehmend bezeichnete wurden  – und den übrigen Kriegsbeschädigten noch weiter, denn die Leichtbeschädigten gingen bei jeder dieser Erhöhungen leer aus. Durch die 5. Novelle vom November 1921 wurden die Teuerungszulagen in den hö- heren MdE-Stufen (über 35 %) auf Quotienten von 150 % (bei 35–45 % MdE) bis zu 3.000 % (bei den „Schwerstbeschädigten“ mit einer MdE ab 75 %) angehoben.93 Das bedeutete, dass Leichtbeschädigte inklusive Teuerungszulagen nach wie vor das Ein- einhalbfache der im IEG normierten Renten erhielten, Schwerstbeschädigte aber das Einunddreißigfache, oder anders ausgedrückt : Die Teuerungszulagen im oberen Bereich betrugen das Zwanzigfache jener im untersten Bereich. Um den Beziehern der nied- rigen Renten wenigstens etwas entgegenzukommen und auch weil es absurd erschien, Minimalbeträge monatlich anzuweisen, wurde festgelegt, dass die Renten der Leichtbe- schädigten künftig halbjährlich im Vorhinein auszubezahlen seien.94 Der christlichso- ziale Abgeordnete Hans Steinegger, jener Ausschussberichterstatter, der den Gesetzes- entwurf im Parlament vorstellte, begrüßte, dass „dadurch sicher an Manipulations- und Zustellungsspesen außerordentlich gespart“ werde, und fügte hinzu : „Die Renten sind ja außerordentlich nieder und können in diesem Falle nur als ein kleines Taschengeld be- zeichnet werden, was ja begreiflich ist, nachdem die unter 35 Prozent Erwerbsunfähigen zu einem Großteile als voll beschäftigt im Erwerbsleben stehen.“95 Die sukzessive Transformation der Renten für Leichtbeschädigte in ein „kleines Taschengeld“ geschah, wenn auch nicht gerade auf Initiative des Zentralverbandes, so doch unter seiner Mitwirkung. Jene Denkschrift, die der Verband der Regierung vor der endgültigen Beschlussfassung der 5. Novelle zum IEG überreichte, sah selbst stark gestaffelte Teuerungszulagen vor. Dass der Zentralverband die Politik der schrittwei- sen Entwertung der Renten der niedrigen MdE-Stufen schließlich mittrug, war zwar 93 BGBl 1921/345 ; BGBl 1921/641. Die Teuerungszulagen für Witwen wurden mit dieser Novelle eben- falls auf Kr 3.000 angehoben. Darüber hinaus glich die 5. Novelle das Ortsklassensystem des IEG an jenes des Beamtenbesoldungsgesetzes vom Juli 1921 (BGBl 1921/376) an : Das IEG kannte in der Folge nicht mehr fünf, sondern bloß vier Ortsklassen, was zu einer Besserstellung jener Rentenempfänger führte, deren Wohnorte in der ehemaligen fünften Ortsklasse eingereiht gewesen waren. 94 BGBl 1921/641, § 31. 95 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 67. Sitzung v. 18.11.1921, S.  2367.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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