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352 Die Praxis des Invalidenentschädigungsgesetzes
grundsätzlich – novellierte IEG gewährte also nur noch jenen Kriegsbeschädigten
eine Rente, die eine MdE von wenigstens 35 % nachweisen konnten. Kriegsbeschä-
digte mit weniger als 35 % MdE wurden zwangsweise abgefertigt : Sie erhielten eine
einmalige Zahlung in der Höhe des zehnfachen Jahresbetrages ihrer bisher bezoge-
nen Rente.100 Die übrigen Leistungen, die das IEG zur Verfügung stellte – Heilbe-
handlung, Prothesenbeteilung, berufliche Ausbildung, Krankengeld usw. –, blieben
den Leichtbeschädigten übrigens auch nach dieser Reform zugänglich. In der Re-
gierungsvorlage für die Novelle hieß es dazu, dass die „Arbeitsfähigkeit der Invaliden,
deren Erwerbsverminderung nicht über 35 Prozent beträgt, nur unwesentlich ge-
schmälert ist und diese Personen daher im allgemeinen der Rente als Ergänzung zum
Arbeitsverdienste entbehren können.“101
Jenes Argument, das dem Abgeordneten Steinegger im Herbst 1921 noch dazu
gedient hatte, die Transformation einer Entschädigungszahlung in ein „kleines Ta-
schengeld“ zu rechtfertigen, musste acht Monate später bereits dazu herhalten, den
Anspruch überhaupt infrage zu stellen. Die Aussage, eine MdE unter 35 % stelle eine
nur unwesentliche Schmälerung der Erwerbsfähigkeit dar, weshalb eine Rente für die
Betroffenen verzichtbar sei, unterminiert darüber hinaus ebenso wie die veränderte
Begründung des § 29 das Entschädigungsprinzip, wie es dem IEG in der Fassung von
1919 zugrunde gelegt war. Denn dort war die Rente eben nicht als Versorgungsleis-
tung, sondern als Schadensabgeltung definiert worden, womit die Frage der Entbehr-
lichkeit sich in dieser Form nicht stellte. Jedenfalls fand die wachsende Differenzie-
rung der Anspruchswerber in Leicht- und Schwerbeschädigte, die ihren Ausgang von
der 1. Novelle zum IEG im April 1920 genommen hatte, nun einen ersten Höhepunkt.
Wenngleich die Renten in den beiden untersten Stufen infolge der Inflation Mitte
1922 tatsächlich nur mehr den Gegenwert eines „Taschengeldes“ besessen hatten,
wog der Eingriff des Gesetzgebers in die Ansprüche dieser Gruppe formal doch sehr
schwer und wäre ohne Inflation wohl auch nicht so einfach durchzusetzen gewesen. –
Für die Teuerungszulagen zu den weiter bestehenden Renten wurde mit der 7. Novelle
endlich verfügt, dass sie sich künftig indexangepasst automatisch erhöhen sollten.102
100 BGBl 1922/430. Im § 36 Abs 1 der Novelle heißt es : „Invalidenrenten der 1. und 2. Stufe […] sind
von Amts wegen zur Gänze abzufertigen.“ Für „berücksichtigungswürdige“ Fälle sah das Gesetz eine
Abfertigung in der Höhe des 15-fachen Jahresbezuges vor (§ 36 Abs 2).
101 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 1922, Beilage Nr. 1045, S. 9.
102 BGBl 1922/430, Art I, Pkt. 19 bestimmte zunächst die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende
Höhe der Teuerungszulagen, um dann festzulegen, dass diese im gleichen Maße wie die Bezüge der
Bundesbeamten – wenn auch zeitlich verzögert – steigen sollten. Diese Bestimmung bezog sich auf
BGBl 1922/367, das die Beamtenbezüge an jenen Index koppelte, der von einer – mit dem Abbauge-
setz (BGBl 1921/716, siehe FN 83 in Kapitel 10.3.1) im Sozialministerium eingerichteten – paritäti-
schen Kommission (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) errechnet wurde.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918