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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 359 -
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359Adaptierung oder Neustart ?  – Die 7. Novelle kehr zum Prinzip der vollständigen Missachtung ziviler Parameter bei der Bemessung der Versorgungsgebühren. Wie es dazu kommen konnte, dass das IEG, das in der Fassung von 1919 die Hand- schrift des Sozialdemokraten Ferdinand Hanusch, aber auch vieler 1922 noch aktiver Funktionäre des Zentralverbandes trug, in den Augen eben dieser Funktionäre zum manifesten Ausdruck von zu beseitigenden Klassengegensätzen wurde, ist schwer nachvollziehbar. Ein mögliches Motiv für die Forderung des Zentralverbandes nach Abschaffung der Vorbildungsstufen lässt eine im Juni 1922 verabschiedete Resolu- tion der niederösterreichischen Landesgruppe erahnen. Dort wurden die Vorbildungs- stufen zunächst als „eine ungerechte und die Kriegsopfer schädigende Bestimmung“ kritisiert : „Es darf für die Höhe der Rente nur einzig und allein die körperliche und wirtschaftliche Schädigung des Kriegsbeschädigten  – ganz gleich ob Offizier oder Sol- dat  – massgebend sein.“123 Dass aber die körperliche und die wirtschaftliche Schädi- gung keineswegs in eins fielen, sondern geradezu im Gegenteil die „wirtschaftliche Schädigung“ nur vor dem individuellen sozialen Hintergrund messbar wurde, war den Funktionären in ihrer reflexartigen Ablehnung jeder Ungleichbehandlung von ein- fachen Soldaten und militärischen Vorgesetzten offenkundig nicht bewusst. Sie lie- ßen dementsprechend auch die Einwände eines Ministerialbeamten nicht gelten, der nochmals die Genese des IEG darstellte und nachdrücklich darauf hinwies, „dass die Einführung der Vorbildungsstufen nicht den Zweck hatte, Klassenunterschiede zu schaffen, sondern dass vielmehr wie aus der Entstehungsgeschichte des IEG entnommen werden kann, der leitende Gedanke hiebei ebenso wie auf dem Gebiete der Unfallversiche- rung der war, die Höhe der Rente nach der Höhe des Erwerbseinkommens des Geschädigten vor dem schädigenden Ereignisse zu bestimmen. Da die Feststellung dieses Einkommens in vielen Fällen aber unmöglich ist, und zahlreiche KB [sic] vor ihrer Einrückung ein solches Einkommen überhaupt noch nicht hatten, erschien es notwendig, an Stelle des Erwerbsein- kommens vor der Schädigung die Vorbildungsstufe und die Ortsklasse zu setzen.“124 Bei der Verhandlung im Sozialministerium konnte über die Einheitsrente vorerst noch keine Einigung erzielt werden. Minister Schmitz trug den Punkt im Minister- rat vor und begründete seine Ablehnung vor allem mit der aus der Vereinheitlichung der Renten entstehenden budgetären Mehrbelastung.125 Der Ministerrat segnete die 123 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1405, 27841/1922, Landesverband Nieder-Österreich des Zent- ralverbandes der Kriegsinvaliden und Kriegerhinterbliebenen Österreichs, Resolution v. 18.6.1922, o. S.  [S. 2]. 124 Ebd., Kt. 1399, 13509/1922, Sitzung der Invalidenfürsorgekommission, v. 22. u. 23.5.1922, S.  8. 125 AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep MRP, 206/10 v. 27.6.1922, Beilage 4b, S.  4.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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