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oder Neustart ?
– Die 7. Novelle
kehr zum Prinzip der vollständigen Missachtung ziviler Parameter bei der Bemessung
der Versorgungsgebühren.
Wie es dazu kommen konnte, dass das IEG, das in der Fassung von 1919 die Hand-
schrift des Sozialdemokraten Ferdinand Hanusch, aber auch vieler 1922 noch aktiver
Funktionäre des Zentralverbandes trug, in den Augen eben dieser Funktionäre zum
manifesten Ausdruck von zu beseitigenden Klassengegensätzen wurde, ist schwer
nachvollziehbar. Ein mögliches Motiv für die Forderung des Zentralverbandes nach
Abschaffung der Vorbildungsstufen lässt eine im Juni 1922 verabschiedete Resolu-
tion der niederösterreichischen Landesgruppe erahnen. Dort wurden die Vorbildungs-
stufen zunächst als „eine ungerechte und die Kriegsopfer schädigende Bestimmung“
kritisiert : „Es darf für die Höhe der Rente nur einzig und allein die körperliche und
wirtschaftliche Schädigung des Kriegsbeschädigten
– ganz gleich ob Offizier oder Sol-
dat – massgebend sein.“123 Dass aber die körperliche und die wirtschaftliche Schädi-
gung keineswegs in eins fielen, sondern geradezu im Gegenteil die „wirtschaftliche
Schädigung“ nur vor dem individuellen sozialen Hintergrund messbar wurde, war den
Funktionären in ihrer reflexartigen Ablehnung jeder Ungleichbehandlung von ein-
fachen Soldaten und militärischen Vorgesetzten offenkundig nicht bewusst. Sie lie-
ßen dementsprechend auch die Einwände eines Ministerialbeamten nicht gelten, der
nochmals die Genese des IEG darstellte und nachdrücklich darauf hinwies,
„dass die Einführung der Vorbildungsstufen nicht den Zweck hatte, Klassenunterschiede zu
schaffen, sondern dass vielmehr wie aus der Entstehungsgeschichte des IEG entnommen
werden kann, der leitende Gedanke hiebei ebenso wie auf dem Gebiete der Unfallversiche-
rung der war, die Höhe der Rente nach der Höhe des Erwerbseinkommens des Geschädigten
vor dem schädigenden Ereignisse zu bestimmen. Da die Feststellung dieses Einkommens in
vielen Fällen aber unmöglich ist, und zahlreiche KB [sic] vor ihrer Einrückung ein solches
Einkommen überhaupt noch nicht hatten, erschien es notwendig, an Stelle des Erwerbsein-
kommens vor der Schädigung die Vorbildungsstufe und die Ortsklasse zu setzen.“124
Bei der Verhandlung im Sozialministerium konnte über die Einheitsrente vorerst
noch keine Einigung erzielt werden. Minister Schmitz trug den Punkt im Minister-
rat vor und begründete seine Ablehnung vor allem mit der aus der Vereinheitlichung
der Renten entstehenden budgetären Mehrbelastung.125 Der Ministerrat segnete die
123 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1405, 27841/1922, Landesverband Nieder-Österreich des Zent-
ralverbandes der Kriegsinvaliden und Kriegerhinterbliebenen Österreichs, Resolution v. 18.6.1922, o.
S. [S. 2].
124 Ebd., Kt. 1399, 13509/1922, Sitzung der Invalidenfürsorgekommission, v. 22. u. 23.5.1922, S. 8.
125 AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep MRP, 206/10 v. 27.6.1922, Beilage 4b, S. 4.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918