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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 382 -
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382 Staatliche Fürsorge jenseits des Invalidenentschädigungsgesetzes lag“.51 Ähnlich ernüchternde Berichte trafen nach und nach aus allen Bundesländern ein. Die Invalidenentschädigungskommission Linz meldete Ende 1921, es mache sich selbst bei den Gemeindevorstehungen eine „offenkundige Abneigung bzw. äusserst laue Handhabung des Spielabgabengesetzes immer mehr bemerkbar“.52 Wie in so vielen Fällen zuvor, erwarteten sich alle Beteiligten und insbesondere die Kriegsbeschädigtenfunktionäre eine Verbesserung der unbefriedigenden Situation von einer Gesetzesänderung. Und wie so oft, wurden die Hoffnungen auch dieses Mal ent- täuscht. Zwar herrschte bald Übereinstimmung darin, dass die Befreiung der Gemein- den mit weniger als 2.000 Einwohnern von der Abgabepflicht sachlich durch nichts zu rechtfertigen war, und das führte schließlich zu der bereits erwähnten Aufhebung dieser Regelung im Februar 1921,53 doch zu dieser Zeit hatte die Geldentwertung bereits ein so großes Ausmaß erreicht, dass die Erträge, die aus der Abgabe lukriert wurden, deutlich geschmälert waren. Im April 1921 kam es zu einer neuerlichen No- vellierung des Gesetzes. Die wesentlichsten Änderungen bestanden in einer Erhöhung der Abgabe sowie einer Reduktion der ursprünglich sechs auf nun drei Abgabenstu- fen.54 Die Anhebung der Abgabe bot dem zwischenzeitlich leiser gewordenen Protest aus den Reihen des Gastgewerbes wieder neue Nahrung. Es gab vereinzelte Drohun- gen, dass  – sollte die Abgabe tatsächlich erhöht werden  – die Gastwirte sich weigern würden, sie einzuheben.55 Die weiter fortschreitende Inflation führte aber schließlich dazu, dass der Reichsverband der gastgewerblichen Genossenschaftsverbände dem Staats- amt mitteilte, dass der Protest gegen die Erhöhung „in Anbetracht der fortschreiten- den Geldentwertung“56 offiziell zurückgezogen werde. Die zahlreichen Meldungen der Invalidenentschädigungskommissionen an das Staatsamt, legen die Vermutung nahe, dass die Spielabgabe, deren Ertrag letztlich doch ein eher bescheidener war, einen glatten Schuss in den Ofen darstellte. Eines der Hauptprobleme lag offenbar in der mangelnden Kontrolle. Das Staatsamt selbst kam zum Schluss, dass „eine ständige Kontrolle nicht ins Auge gefasst“ werden könne, da die Gemeinden selbst der Spielabgabe „vielfach Widerstand entgegen“ setzen wür- 51 Ebd., Kt. 1564, Sa 121, 31663/1920, Wiener Magistrat v. 5.11.1920. 52 Ebd., Kt. 1565, Sa 121b/Spielabgabe allg, 27541/1921, IEK Linz an BMfsV v. 3.11.1921. 53 Vgl. FN 39 in diesem Kapitel. 54 BGBl 1921/197. Lag die Abgabe ursprünglich zwischen Kr 1 und Kr 20, so betrug sie nun in der nied- rigsten Stufe in Wien Kr 5, im übrigen Österreich Kr 4 und in der höchsten Stufe Kr 30. Die Tatsache, dass die sogenannte Luxusstufe  – wie die höchste Abgabenstufe genannt wurde  – gegenüber der nied- rigsten wesentlich weniger angehoben worden war, wurde von den Zeitgenossen nicht kommentiert. 55 So geschehen bei einer Sitzung der IEK Salzburg, bei der ein Vertreter des Landesverbandes der Gastwir- tegenossenschaft diese Drohung aussprach ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1564, Sa 121, 15595/1921, Protokoll v. 14.4.1921. 56 Ebd., Kt. 1564, Sa 121, 24611/1921, Schreiben v. 30.9.1921.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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