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399Kriegsbeschädigte
Bundesangestellte
nahmen Privilegien für eine Gruppe sein, die sich diese im Krieg verdient hatten, oder
waren es Schutzmaßnahmen für Benachteiligte ? Der Zentralverband operierte virtuos
zwischen diesen beiden Polen und legte den Schwerpunkt seiner Argumentation je
nach Opportunität eher auf die eine oder die andere Position. Die Politik – so hat es
den Anschein – war sich dieses Spannungsfeldes weit weniger bewusst. Der Abgeord-
nete Steinegger präsentierte das Gesetz über das Dienstverhältnis der kriegsbeschä-
digten Bundesangestellten jedenfalls als Schutzmaßnahme :
„Diese Überführung ins Wirtschaftsleben konnte bei den bekannten schwierigen Verhält-
nissen, die draußen bei dem Kampfe ums Dasein herrschen, naturgemäß nicht in der Weise
erfolgen, daß sie dem freien Konkurrenzkampf ausgesetzt werden ; es mußte vielmehr hier
der Staat eingreifen, um den Invaliden und Kriegsbeschädigten im Konkurrenzkampf einen
gewissen Schutz zu gewähren und ihnen eine Erleichterung zu bieten, damit sie im Wirt-
schaftsleben ihre noch vorhandenen produktiven Kräfte zur Anwendung bringen können.
[…] Die Regierung hat nun neuerlich eine Vorlage unterbreitet, welche nach dieser Rich-
tung hin einem weiteren Kreise von Kriegsbeschädigten die Möglichkeit bieten soll, in das
öffentliche Wirtschaftsleben einzutreten und dort sowohl eine hinreichende Existenz zu fin-
den, als auch ihre Kräfte im Interesse des Staates zu verwerten.“25
Ob die Vergrößerung des Beamtenapparates tatsächlich im Interesse des Staates lag,
darf bezweifelt werden, jedenfalls wurde das Gesetz am 27. Jänner 1921 beschlossen.26
Damit hatten Kriegsbeschädigte, die vor dem 1. Mai 1920 „bei Behörden, Ämtern
oder Anstalten, die dermalen solche des Bundes sind,“27 beschäftigt waren, Anspruch
auf Definitivstellung. Erstaunlicherweise dürfte den Behörden nicht bekannt gewesen
sein, mit wie vielen Bewerbern sie es zu tun bekommen würden. Der Zentralverband
informierte das Staatsamt für soziale Verwaltung lediglich darüber, das 2.989 „orga-
nisierte“, d. h. von ihm vertretene, kriegsbeschädigte Staatsangestellte auf das Gesetz
warten würden, über die Nichtorganisierten könne er aber überhaupt keine Angaben
machen, dazu fehle ihm „jede Handhabe“.28
25 Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 14. Sitzung v. 27.1.1921, S. 396.
26 BGBl 1921/90. In derselben Sitzung wurde eine Resolution an die Bundesregierung verabschiedet mit
der Aufforderung, ein Gesetz zu schaffen, das Kriegerwitwen und Kriegswaisen, die im Staatsdienst tätig
waren, in gleicher Weise begünstigen würde ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 14. Sitzung v. 27.1.1921,
S. 400. Ein derartiges Gesetz wurde zwar im Ministerium tatsächlich länger diskutiert, angesichts des
kurze Zeit später einsetzenden Personalabbaus kam eine Gesetzesvorlage aber nicht mehr zustande.
27 BGBl 1921/90, § 1.
28 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1562, Sa 115, 22328/20, ZV an StAfsV v. 6.8.1920. In der genannten
Zahl sind die Bundesländer Tirol und Vorarlberg nicht berücksichtigt, da es dort, wie der Zentralver-
band das Staatsamt informierte, keine Sektionen seines Staatsangestelltenausschusses gab.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918