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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 404 -
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404 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration doch auch die breitere Öffentlichkeit zu interessieren begonnen hatte,44 sah sich das Sozialministerium Anfang des Jahres 1922 veranlasst, die Invalidenentschädigungs- kommissionen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Begutachtungsregeln auch bei jenen Personen strengstens einzuhalten waren, die erst jetzt und nur wegen des Gesetzes über das Dienstverhältnis der kriegsbeschädigten Bundesangestellten den Status von Kriegsbeschädigten erhalten wollten.45 Gleichzeitig wurden die Invaliden- entschädigungskommissionen aufgefordert, mitzuteilen, wie viele „Protokollarinva- lide“  – Beamte also, die sich einer ärztlichen Begutachtungskommission nicht gestellt hatte  – es im jeweiligen Amtsbereich gab.46 Leider lieferte die Überprüfung aber keine eindeutigen Ergebnisse und so bleibt diese Zahl unbekannt.47 Das Parlament beschäftigte sich mit der Frage der „Protokollarinvaliden“ noch ein- mal Mitte 1924, als die Befristung der Möglichkeit, Ansprüche nach dem Gesetz von 1921 anzumelden, zur Diskussion stand.48 In der Debatte bezeichnete der sozi- aldemokratische Abgeordnete Anton Hölzl das Gesetz über das Dienstverhältnis der kriegsbeschädigten Bundesangestellten als Paradebeispiel dafür, wie ein Gesetz durch seine Auslegung geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden könne : „Anstatt daß es wirklich in weitherziger Weise den kriegsbeschädigten Bundesangestellten nutzt und hilft, hat die Regierung […] eine derartige Ausdehnung des Gesetzes auf Bundes- angestellte vorgenommen, daß das den Widerspruch jener Kriegsopfer gefunden hat, die von der Begünstigung dieses Gesetzes ausgeschlossen wurden […]. Es wurden dadurch Hun- derte von Protokollarinvaliden geschaffen, die, nachdem sie vorher nicht einmal ihren An- spruch nach dem Invalidenentschädigungsgesetze angemeldet hatten, nun in dem Moment, 44 Unmittelbar bevor das Ministerium reagierte, erschien in einer steirischen Zeitung ein Artikel, der die angeblichen Missbräuche bei der Anwendung des Gesetzes über das Dienstverhältnis der kriegsbeschä- digten Bundesangestellten thematisierte. 45 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1394, 2065/1922, Erlass v. 10.2.1922. 46 Rückmeldungen liegen von den Invalidenentschädigungskommissionen für Niederösterreich, Oberös- terreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vor ; ebd., Kt. 1395, 4981/1922. 47 Auf einem Protestschreiben des Landesverbandes Wien des Zentralverbandes v. 13.2.1922 gegen die Begutachtungspraxis findet sich ein mit 5.7.1922 datierter handschriftliche Vermerk, wonach die Über- prüfung der Protokollarinvaliden nicht mehr möglich sei, ohne dass dafür ein genauer Grund angegeben wird ; ebd., Kt. 1395, 5457/1922. 48 Im Gegensatz zum IEG kannte das Gesetz für die kriegsbeschädigten Bundesangestellten keine Frist, innerhalb derer Ansprüche anzumelden waren. Bereits im Jahr 1922 hatte die Regierung versucht, das Gesetz von 1921 diesbezüglich zu ändern, da es ihr  – durchaus nachvollziehbar  – notwendig erschien, es mit dem zu dieser Zeit gerade in Diskussion befindlichen Angestelltenabbaugesetz (BGBl 1922/499) zu akkordieren ; Sten. Prot. NR 1. GP, III. Session, 1922, Beilage Nr. 1132. Die Regierung erhielt dafür aber keine Zustimmung vom Parlament. Erst 1924 wurde die Möglichkeit der Anmeldung durch BGBl 1924/213 beendet.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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