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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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407Kriegsbeschädigte Trafikanten : Der Tabakverschleiß Tatsächlich dürfte Resch die Lage falsch eingeschätzt haben. Nach der Billigung durch den Ministerrat wurde die Vorlage zwar im Juli 1925 im Nationalrat eingebracht und an den Sozialausschuss übermittelt,55 von dort kam sie allerdings nicht mehr ins Nati- onalratsplenum zurück und wurde daher nie beschlossen. Erst mit dem Verwaltungs- ersparungsgesetz56 vom März 1926 erreichte die Regierung auf Umwegen dieses Ziel teilweise. Dieses Gesetz legte nun fest, dass nur jene kriegsbeschädigten Bundesan- gestellten weiterhin in den Genuss von für sie geschaffenen Zulagen kommen sollten, die eine MdE von mindestens 35 % nachweisen konnten. Alle andere mussten sich einer neuerlichen medizinischen Begutachtung unterziehen. Nur wenn sich dadurch eine MdE von 35 % oder mehr ergab, blieben die Begutachteten im Kreis der Begüns- tigten.57 12.2 Kriegsbeschädigte Trafikanten : Der Tabakverschleiss Im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Begünstigungsmaßnahmen für Kriegsbe- schädigte, die allesamt erst nach dem Ersten Weltkrieg erfunden wurden, bildete die Vergabe von Lizenzen für den Verschleiß und den Verlag von Produkten des staatli- chen Tabakmonopols bereits seit dem 18. Jahrhundert ein Instrument, das zur Versor- gung invalider Soldaten eingesetzt wurde.58 Am Ende des Ersten Weltkriegs war die Vergabe der Verkaufsstellen für Tabakwaren durch die Trafikbesetzungsvorschrift59 von 1911 geregelt. Darin war festgelegt, dass Tabaktrafiken bis zu einem bestimmten Um- satzvolumen an „normalmäßige Bewerber“60 bevorzugt zu vergeben waren. Zu solchen „normalmäßigen Bewerbern“ zählten verschiedene Kategorien von Staatsbediensteten sowie invalide Soldaten und Arbeiter, die nach einem Arbeitsunfall in einem Staats- betrieb erwerbsunfähig geworden waren.61 Die Vorschrift behandelte die genannten Personengruppen alle gleich und entsprach den Vorstellungen der Kriegsbeschädig- 55 Sten. Prot. NR 2. GP, IV. Session, Sitzung v. 21.7.1925, Beilage Nr. 398. 56 BGBl 1926/76. 57 Ebd., Art 3 Pkt. I Abs 1. Die Zulagen waren zuletzt mit dem Gehaltsgesetz von 1924 geregelt worden ; BGBl 1924/245, § 14. Details zum Vollzug bestimmte der Erlass 23.359/26 Abt. 7 ; Bundesministerium für Soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1926, S.  77f. 58 Seit der Durchsetzung des staatlichen Tabakmonopols unter Josef II. im Jahr 1784 wurden invalide Soldaten bei der Vergabe der Trafiken  – wie die Verkaufsstellen für Tabakprodukte seit dieser Zeit in Ös- terreich heißen  – bevorzugt. Der Tabakverlag war invaliden Offizieren vorbehalten ; Thomas Blimlinger, Das österreichische Tabakmonopol, Dipl.-Arb. Wien 1986, S.  101. 59 Verordnungs-Blatt für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums, o. O. 1911, Nr. 103 v. 10.6.1911. 60 Ebd., Nr. 103 v. 10.6.1911, § 1. 61 Ebd., Nr. 103 v. 10.6.1911, § 33.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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