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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 408 -
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408 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration tenvertreter daher nicht.62 Die bereits an anderer Stelle zitierte Denkschrift63 des Zen- tralverbandes vom November 1918 nannte unter Punkt 13 b  – unmittelbar nach der Forderung, Kriegsbeschädigte bei der Anstellung im öffentlichen Dienst zu begüns- tigen  – die Forderung nach einem Gesetz zur „Bevorzugung der Kriegsbeschädigten bei Vergebung von Verkaufsstellen monopolisierter Artikel“.64 Insbesondere sollten ehemalige Offiziere und Militärgagisten bei der Vergabe von Lizenzen künftig nicht mehr berücksichtigt werden.65 Täglich kämen nämlich  – so schreibt ein Autor in der Verbandszeitung  – Invalide „zu uns, arme Teufel, die draußen ihre Gesundheit und ihre geraden Glieder verloren haben, mit der Bitte, ihnen zur Verleihung einer Trafik behilflich zu sein. Alle diese armen Teufel gehen von der Annahme aus, daß sie, die für den Staat alles geopfert haben, auch das erste Anrecht haben, durch einen Monopolbetrieb des Staates versorgt zu werden. Blinde und Einarmige, Zitterer und Leute mit Fußprothesen, sie alle müssen wir abweisen und ihnen alle Hoffnung nehmen. Wir müssen ihnen sagen, daß solche Stellen nur für Protektionskinder vorbehalten sind […]. Sie können und wollen es nicht einsehen, daß auch heute noch der Offizier dem Manne vorgezogen wird, obwohl doch sehr häufig dieser vielfach mehr ertragen und leiden mußte.“66 Bereits im Februar 1919 war im Invaliden zu lesen, dass man gerade im Begriff sei, in Zusammenarbeit mit dem Staatsamt für soziale Fürsorge sowie jenem für Finanzen eine Regelung zu schaffen, um die Vergabe der Tabaktrafiken neu zu normieren. Tat- sächlich änderte das Staatsamt für Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale Verwaltung im Mai 1919  – also kurz nach der Verabschiedung des IEG  – die 62 Ebd., Nr. 104 v. 10.6.1911, Regelung des Tabakverschleißes, Belehrung zur Trafikbesetzungsvorschrift, Zu den §§ 33 bis 36 T.V.B. 63 Vgl. Kapitel 11. 64 „Denkschrift der Forderungen der Kriegsbeschädigten“, in : Der Invalide, Nr. 1 v. November 1918, S.  3f, hier S.  3. Es gab später Versuche, beispielsweise das staatliche Salz- und das Saccharinmonopol in ähn- licher Weise wie das Tabakmonopol für die Kriegsbeschädigtenversorgung zu instrumentalisieren ; der- artige Bestrebungen blieben allerdings erfolglos ; AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1376, 19876/1920 ; ebd., Kt. 1376, 23306/1920. 65 Diese Bevorzugung der höheren Chargen betraf eigentlich den Staatsdienst und beruhte auf einem Gesetz aus dem Jahr 1872, das Unteroffizieren nach Beendigung ihres Dienstes in der Armee eine be- vorzugte Unterbringung im öffentlichen Dienst zusicherte ; RGBl 1872/60 und die zugehörige Verord- nung, RGBl 1872/98. Ein Zertifikat des Kriegs- bzw. des Landesverteidigungsministeriums belegte die Anspruchsberechtigung (§ 7), weshalb das Gesetz allgemein Zertifikations- bzw. Zertifikatistengesetz genannt wurde. 66 Burger, Trafiken !, in : Der Invalide, Nr. 4 v. 15.2.1919, S.  2.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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