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412 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
Wesentlichen wieder die Bestimmungen der Trafikbesetzungsvorschrift von 191183 in
Kraft, allerdings genossen Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach wie vor
gegenüber allen anderen Bewerbern „ein unbedingtes Vorzugsrecht“.84 Gleichzeitig
wurde aber ihre Mitbestimmung stark eingeschränkt : Anstelle des Besetzungsaus-
schusses, wie er 1919 normiert worden war, trat nun ein bei den Finanzlandesdirek-
tionen eingerichteter Beirat, in dem die Vertreter der Kriegsopfer nur noch über zwei
von sieben Sitzen verfügten.85
Von Anfang an galten bei der Vergabe der begehrten Trafiklizenzen kriegsblinde
Personen als besonders berücksichtigungswürdig. Sie waren daher in der einschlägigen
Gesetzgebung stets
– und auch nach der letzten Änderung
– vor allen übrigen Kriegsbe-
schädigten privilegiert. Dies führte in der Praxis dazu, dass die meisten Kriegsblinden im
Laufe der Zeit tatsächlich Inhaber einer Tabaktrafik wurden. Franz Fahringer schreibt
in seiner Darstellung der Wiener Situation, dass 1924 in Wien 121 als Kriegsblinde
anerkannte Personen eine Tabaktrafik besaßen.86 Wenn man in Rechnung stellt, dass
im Jahr 1929 in Wien insgesamt 132 Personen als kriegsblind galten,87 so kann man aus
diesen beiden Zahlen bereits erkennen, dass praktisch jeder Kriegsblinde mit einer Ta-
baktrafik ausgestattet war. Diesem Befund entspricht auch ein anderer Autor, der angibt,
dass von den 279 Mitgliedern des Verbandes der Kriegsblinden in ganz Österreich 213,
d. h. 75 %, eine Tabaktrafik ihr Eigen nannten.88 Diese niedrigere Zahl ergab sich daraus,
dass einige der Kriegsblinden keinen Anspruch auf eine Trafiklizenz hatten, „weil sie in
anderen Berufszweigen, wie Landwirtschaft, Kinobetrieb und dergleichen ihr Fortkom-
men gefunden“89 hatten. De facto verfügte also jeder Kriegsblinde, der die notwendigen
Voraussetzungen erfüllte, über eine Tabaktrafik. Im Jahr 1937 waren in ganz Österreich
ca. 3.000 Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene Inhaber von Tabaktrafiken.90
83 Verordnungs-Blatt für den Dienstbereich des k. k. Finanzministeriums, o. O. 1911, Nr. 103 v. 10.6.1911 ;
wieder in Kraft gesetzt durch BGBl 1927/137.
84 Ebd., § 2 Abs 1. Durch die Definition der Kriegsbeschädigten als Bezieher einer Invalidenrente nach
dem IEG wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten insofern eingeschränkt, als seit der 7. Novelle zum
IEG nur noch Kriegsbeschädigte mit wenigsten 35 % MdE einen Rentenanspruch hatten, während vor
dieser Novelle 15 % MdE dafür ausgereicht hatten ; vgl. Kapitel 10.3.4.
85 Die Verordnung bestimmte explizit, dass eine Stimme einem Vertreter des Zentralverbandes und eine
einem Vertreter des christlichsozialen Reichsbundes zukommen sollte ; die jeweilige Invalidenentschädi-
gungskommission hatte nach wie vor das Recht, einen Vertreter in das Gremium zu entsenden.
86 Franz Fahringer/Karl Friedrich Büsch/Hans Liebl (Hg.), Kriegsbeschädigtenfürsorge in Wien, Nieder-
österreich und Burgenland von 1914 bis 1929, Wien 1929, S. 91.
87 Barbara Hoffmann, Kriegsblinde in Österreich 1914–1934, Graz-Wien-Klagenfurt 2006, S. 14.
88 Otto Jähnl, Die österreichischen Kriegsblinden der beiden Weltkriege, Wien-Köln-Weimar 1994, S. 81.
89 Ebd., S. 82.
90 Ludwig Poitner, Dokumentation 50 Jahre Oberösterreichischer Kriegsopferverband, Linz 1969, S. 40.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918