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Nach 1918
Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
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418 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration Die österreichischen Vorarbeiten wichen in drei Punkten von den Vorlagen  – Fe- renczis Vorschlägen und der deutschen Verordnung  – ab :118 Erstens sollten nicht nur Schwerkriegsbeschädigte (oder wie im ungarischen Artikel formuliert : Personen mit einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsunfähigkeit) berücksichtigt werden, sondern auch viel geringer beeinträchtigte Kriegsbeschädigte (bei den ursprünglichen Überle- gungen sogar noch Personen mit einer nur 20-prozentigen Erwerbsunfähigkeit) ;119 zweites wollte man  – was damit zusammenhing  – den Schlüssel erhöhen und nicht erst auf 50, sondern auf je 20 Beschäftigte einen Arbeitsplatz für einen Kriegsbeschädigten schaffen : So waren Unternehmer bei der Suche nach Kandidaten nicht ausschließlich auf den Kreis der Schwerkriegsbeschädigten beschränkt, diese konnten aber, da es ge- nügend Stellen gab, trotzdem einen Arbeitsplatz finden.120 Das Ministerium hoffte, den Entwurf auf diese Weise „wiederstrebenden Interessenskreisen mundgerechter“121 zu machen. Demselben Zweck diente die Tatsache, dass  – im Unterschied zur deut- schen Verordnung  – im österreichischen Entwurf „Zwang in feineren Formen ange- strebt“ wurde.122 Und drittens war die Idee der Ausgleichstaxe eine österreichische Erfindung und in der deutschen Verordnung nicht enthalten.123 Im August 1919 lag der fertige Gesetzesentwurf vor, doch wurden die Schlussberatungen noch hintange- halten.124 Ein Jahr lang sollte das gelingen. Im Februar 1920 richtete der Zentralverband eine Resolution an das Staatsamt für soziale Verwaltung, forderte darin vehement, dass ein „Zwangseinstellungsgesetz“ nun endlich erlassen werden müsse, und sah sich genötigt, „zum Schlusse [zu] bemerken, dass die Stimmung innerhalb der Invalidenschaft eine so gereizte ist, dass er  – sollte die Invalidenschaft in dieser Frage nicht volles und sofortiges Verständnis finden  – die Verantwortung für die kommenden Ereignisse innerhalb der Invalidenschaft ablehnen müsste“.125 Das Hauptargument des Zentralverbandes für die Schaffung eines Gesetzes, das die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Kriegsbeschädigte gewährleisten sollte, bestand darin, dass die durch das IEG gewährten Renten einfach zu niedrig waren 118 Zum Unterschied zwischen der deutschen und der österreichischen Regelung siehe Leo Wittmayer, Das deutschösterreichische Invalidenbeschäftigungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in : Soziale Praxis und Archiv für Volkswohlfahrt, 29 (1920) 55, Sp. 1319f. 119 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1362, 18443/1918. 120 Ebd., Kt. 1363, 25316/1918. 121 Ebd., Kt. 1363, 25316/1918. 122 Ebd., Kt. 1365, 1967/1919, Akt v. 21.1.1919. 123 Ebd., Kt. 1365, 3431/1919 ; zu dieser Differenz vgl. auch Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S.  166. 124 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 20309/1919. 125 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 5166/1920, ZV an StAfsV v.10.2.1920.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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