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418 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
Die österreichischen Vorarbeiten wichen in drei Punkten von den Vorlagen – Fe-
renczis Vorschlägen und der deutschen Verordnung – ab :118 Erstens sollten nicht nur
Schwerkriegsbeschädigte (oder wie im ungarischen Artikel formuliert : Personen mit
einer mindestens 50-prozentigen Erwerbsunfähigkeit) berücksichtigt werden, sondern
auch viel geringer beeinträchtigte Kriegsbeschädigte (bei den ursprünglichen Überle-
gungen sogar noch Personen mit einer nur 20-prozentigen Erwerbsunfähigkeit) ;119
zweites wollte man
– was damit zusammenhing
– den Schlüssel erhöhen und nicht erst
auf 50, sondern auf je 20 Beschäftigte einen Arbeitsplatz für einen Kriegsbeschädigten
schaffen : So waren Unternehmer bei der Suche nach Kandidaten nicht ausschließlich
auf den Kreis der Schwerkriegsbeschädigten beschränkt, diese konnten aber, da es ge-
nügend Stellen gab, trotzdem einen Arbeitsplatz finden.120 Das Ministerium hoffte,
den Entwurf auf diese Weise „wiederstrebenden Interessenskreisen mundgerechter“121
zu machen. Demselben Zweck diente die Tatsache, dass – im Unterschied zur deut-
schen Verordnung – im österreichischen Entwurf „Zwang in feineren Formen ange-
strebt“ wurde.122 Und drittens war die Idee der Ausgleichstaxe eine österreichische
Erfindung und in der deutschen Verordnung nicht enthalten.123 Im August 1919 lag
der fertige Gesetzesentwurf vor, doch wurden die Schlussberatungen noch hintange-
halten.124 Ein Jahr lang sollte das gelingen.
Im Februar 1920 richtete der Zentralverband eine Resolution an das Staatsamt für
soziale Verwaltung, forderte darin vehement, dass ein „Zwangseinstellungsgesetz“ nun
endlich erlassen werden müsse, und sah sich genötigt, „zum Schlusse [zu] bemerken,
dass die Stimmung innerhalb der Invalidenschaft eine so gereizte ist, dass er – sollte
die Invalidenschaft in dieser Frage nicht volles und sofortiges Verständnis finden
– die
Verantwortung für die kommenden Ereignisse innerhalb der Invalidenschaft ablehnen
müsste“.125 Das Hauptargument des Zentralverbandes für die Schaffung eines Gesetzes,
das die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Kriegsbeschädigte gewährleisten sollte,
bestand darin, dass die durch das IEG gewährten Renten einfach zu niedrig waren
118 Zum Unterschied zwischen der deutschen und der österreichischen Regelung siehe Leo Wittmayer,
Das deutschösterreichische Invalidenbeschäftigungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in : Soziale Praxis und
Archiv für Volkswohlfahrt, 29 (1920) 55, Sp. 1319f.
119 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1362, 18443/1918.
120 Ebd., Kt. 1363, 25316/1918.
121 Ebd., Kt. 1363, 25316/1918.
122 Ebd., Kt. 1365, 1967/1919, Akt v. 21.1.1919.
123 Ebd., Kt. 1365, 3431/1919 ; zu dieser Differenz vgl. auch Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche
Nachrichten, Wien 1920, S. 166.
124 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 20309/1919.
125 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 5166/1920, ZV an StAfsV v.10.2.1920.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918