Seite - 421 - in Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Bild der Seite - 421 -
Text der Seite - 421 -
421Das
Invalidenbeschäftigungsgesetz
Immer wieder wurde von Gewerbe- und Industrievertretern auch moniert, dass man
den minderwertigen Arbeitskräften doch nicht den gleichen Lohn zahlen könne wie
den übrigen Beschäftigten.140 Dies sei geradezu eine „Faulheitsprämie“,141 eine „unent-
geltliche Unterstützung […], zu deren Leistung der Unternehmer verhalten wird“,142
eine „Sondersteuer des Unternehmertums“.143 Auch der Handel war empört.144
Ein weiterer Kritikpunkt bestand darin, dass das geplante Gesetz praktisch nur In-
dustrie und Handel treffen würde, da sich in der Land- und Forstwirtschaft kaum
Betriebe finden ließen, bei denen 20 oder mehr Personen angestellt waren.145 Dem
Ministerium war schon bei den allerersten Vorarbeiten klar gewesen, dass ein gesetz-
licher Anstellungszwang „in der Hauptsache auf die Belastung der Industrie und ver-
wandter Gewerbe hinauslaufen [würde]“, doch es wollte das Gesetz auf jeden Fall
auf die Forst- und Landwirtschaft ausdehnen, sprachen doch „sehr gewichtige soziale
Erwägung dafür[,] den Schein zu wa[h]ren und eine ausdrückliche Einschränkung zu
vermeiden“.146 Nur für Saisonbetriebe – hier waren Einwände des Baugewerbes aus-
schlaggebend gewesen147 – wurden letztlich gewisse Sonderregelungen geschaffen.148
Das zur Begutachtung ausgeschickte Gesetz war nicht das erste, das der Wirtschaft
einen Anstellungszwang auferlegte. Seit dem Mai des Vorjahres waren Betriebe mit
einem Personalstand von mehr als 15 Beschäftigten verpflichtet, ihren Mitarbeiter-
stand um ein Fünftel zu erhöhen.149 Diese Maßnahme – sie normierte, wenn auch
noch nicht unter diesem Namen, erstmals eine Pflichtzahl
– sollte helfen, die Arbeits-
losigkeit abzubauen. Dass nun eine ganz ähnliche Regelung für Kriegsbeschädigte ins
Auge gefasst wurde und die Wirtschaft ein weiteres Mal belastet werden sollte, führte
auf die ihm dadurch entstehenden Unannehmlichkeiten nur dann vorgenommen werden dürfte, wenn sehr
zwingende Gründe dafür sprechen. Da sich unter den Kriegsbeschädigten sehr viele radikale Elemente
befinden, die alles daransetzen werden, um einen Einfluss auf den Arbeitskameraden zu gewinnen, so ist es
nicht unmöglich, dass sich manche dieser Invaliden durch ihre Wahl in den Betriebsrat vor einer Entlas-
sung überhaupt schützen“ ; ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Aeusserung der Sektion IV, v. 2.3.1920.
140 Z. B. ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Handels- und Gewerbekammer Leoben an StAfsV v. 15.4.
1920 ; Handels- und Gewerbekammer Innsbruck v. 16.4.1920.
141 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Niederösterreichischer Gewerbeverein an StAfsV v. 16.4.1920.
142 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Handels- und Gewerbekammer Wien v. 24.3.1920.
143 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Handels- und Gewerbekammer Linz v. 3.4.1920.
144 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Gremium der Wiener Kaufmannschaft an StAfsV v. 3.4.1920.
145 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 8878/1920, IBK Wien v. 18.3.1920. Vgl. auch ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994,
Ar beitgeberverband der niederösterreichischen Textilindustrie v. 22.3.1920.
146 Ebd., Kt. 1363, 24255/1918, Gasteiger v. 9.9.1918.
147 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 13994/1920, Deutschösterreichischer Wirtschaftsverband des Baugewerbes an
StAfsV v. 10.4.1920.
148 StGBl 1920/459, § 3 Abs 2.
149 StGBl 1919/268.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918