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423Das
Invalidenbeschäftigungsgesetz
vier einstellen. Auch die Anhebung der MdE (das Gesetz begünstigte nun Kriegsbe-
schädigte erst ab einer MdE von 45 %160) war ein Wunsch der Wirtschaft gewesen.161
Sie hatte sich damit aber selbst keinen guten Dienst erwiesen, hätten doch gerade die
Betriebe ein Interesse daran haben müssen, unter auch eher gering beeinträchtigten
Kriegsbeschädigten auswählen zu können.162 Die Pflicht zur Einstellung von Arbeits-
losen wurde auch nach Inkrafttreten des IBG nicht abgeschafft.163
Bei der Begründung des Gesetzes – die übrigens kontinuierlich auf die deutsche
Regelung Bezug nahm – waren die Autoren ganz offensichtlich bestrebt, die Notwen-
digkeit einer gesetzlichen Lösung hervorzustreichen und zugleich die Aufmerksam-
keit von dem – diesem Gesetz zweifelsohne innewohnenden – Zwang abzulenken.
Die Formulierungen der Begründung, wie übrigens auch die des Gesetzes, blieben
schwammig : So wurde lobend betont, dass es (freiwillige) Initiativen zur Unterbrin-
gung von Kriegsbeschädigten gab, um dann vorsichtig hinzuzufügen, dass diesen nun
„die allein Gleichmäßigkeit sichernde Hand des Gesetzes zu Hilfe komm[e]“. Weil
das Gesetz die „Vermeidung schablonenhaften Zwanges“ bezwecke, habe man sich auf
die „Fixierung der wichtigsten Grundsätze“ beschränkt ; man wolle keinesfalls in die
Vertragsfreiheit eingreifen, und es müsse „schon deshalb ein inneres Maß eingehalten
werden, weil durch schrankenlose Ermächtigung der Regierung, für eine zweckent-
sprechende Aufsaugung der arbeitsfähigen Invaliden zu sorgen, die Gefahr heraufbe-
schworen werden [könne], daß das Gesetz entweder in Folge zurückhaltender Hand-
habung unausgeführt bleibt oder aber im entgegengesetzten Falle zu unausgesetzten
Reibungen mit der Unternehmerschaft führt“.164
160 In den früheren Entwürfen war die Grenze bei 35 % MdE gezogen worden ; ebd., Kt. 1572, Sa 146,
20309/1919, Entwurf v. Anfang August 1920 ; auch noch in : ebd., Kt. 1572, Sa 146, 5307/1920, Ent-
wurf v. Mitte Februar 1920 ; Entwurf v. Ende Februar 1920. Erstmals von 45 % ist hier die Rede : ebd.,
Kt. 1572, Sa 146, 18066/1920, Entwurf v. Ende Juni 1920.
161 Z. B. ebd., Kt. 1572, Sa 146, 8493/1920, Wirtschaftsverband der Sensen- und Sichel-Erzeuger v. 10.3.
1920.
162 Das Staatsamt hatte schon im Begutachtungsverfahren knapp festgehalten : „Sollte die Opposition
gegen die Untergrenze der verminderten Erwerbsfähigkeit anhalten, so könnte man, obwohl es kaum
im Interessen der Unternehmerschaft liegen dürfte, auf mehr als 45 % hinausgehen“ ; ebd., Kt. 1572,
Sa 146, 8493/1920. Und es war kein Zufall, dass gerade der Zentralverband, der die Beschäftigung der
Schwerinvaliden im Auge hatte, eine solche Anhebung der MdE-Grenze gefordert hatte ; ebd., Kt.
1572, Sa 146, 16150/1920, LV Steiermark des ZV v. 29.5.1920. Um die Unterbringung von Schwer-
kriegsbeschädigten zu unterstützen, wurde 1924 festgelegt, dass ein Kriegsbeschädigter mit einer MdE
von mehr als 65 % für zwei zählte ; BGBl 1924/457.
163 Das verärgerte die Firmen ; z. B. AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 10763/1921.
164 Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S. 637–647, hier S. 638f. Vgl.
auch AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep KRP, Beilage zu 202/13 v. 13.7.1920, Erläuternde Bemer-
kungen.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918