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424 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
12.3.3 Widerstände und Anpassungen
Die Reibungen blieben freilich nicht aus. Die wohl größte Schwierigkeit, mit der sich
Betriebe konfrontiert sahen, bestand darin, dass das Gesetz keine Einschleifregelung
vorsah und die Zahl der Beschäftigten theoretisch mit einem Schlag zu erhöhen war.
Der Automobilhersteller Fross-Büssing wies empört darauf hin, dass „die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen die Firma in die merkwürdige Lage versetzen [würde],
außer den 150 überzähligen Arbeitern noch weitere ca. 22 Invalide beschäftigen zu
müssen, ohne für dieselben irgend welche Arbeit zu haben.“165 Eine oberösterreichi-
sche Firma beklagte sich : „Wir mußten ohnedies unseren Arbeiterstand infolge der
gesetzlichen Bestimmungen um 20 % erhöhen und wissen nicht, was wir daher mit den
zugewiesenen Invaliden anfangen sollen.“166 Die Beschwerden der Firmen waren zahl-
reich, und die Versuche, dem Anstellungszwang durch die Zahlung der Ausgleichs taxe
zu entgehen, was mit zunehmender Inflation auch finanziell immer lukrativer wurde,
mehrten sich. Ausgleichstaxenzahlungen wurden vom Ministerium jedoch nicht ohne
Weiteres bewilligt.167
Wie schon bei der Arbeitsvermittlung tauchte auch hier wieder das alte Problem
auf, dass Staatsbetriebe, statt mit gutem Beispiel voranzugehen, ihre Pflichtzahl nicht
erfüllten oder Ausflüchte suchten. Die Bundesbahnen meinten etwa – das Bundesmi-
nisterium für Verkehrswesen hinter sich wissend –, sie würden rein volkswirtschaftli-
chen Interessen dienen und als nicht gewinnbringendes Unternehmen gar nicht unter
das Gesetz fallen.168 Eine Einstellung von Kriegsbeschädigten bei den Bundesbahnen
sei außerdem mit der durch das Angestellten-Abbaugesetz169 angeordneten Aufnah-
mesperre unvereinbar.
Als das IBG schließlich ein gutes Jahr in Kraft war, versuchten die Staatsbehörden,
sich im Rahmen einer interministeriellen Besprechung am 15. Februar 1922 ein Bild
davon zu machen, wie sich das Gesetz bis dahin ausgewirkt hatte und ob gegebenen-
falls eine Novellierung notwendig sei. Das Sozialministerium war unzufrieden darüber,
dass es immer noch nicht gelungen war, die verhältnismäßig geringe Zahl der nach
dem IBG begünstigten Personen auf Arbeitsplätzen unterzubringen. Es hatte auch –
vor allem vonseiten der Kriegsbeschädigten – viele Klagen über die Unzulänglichkeit
165 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 32670/1920, Fross-Büssing (gezeichnet von Arbeiter-
Betriebsrat, Angestellten-Betriebsrat und Anton Fross-Büssing selbst) an IBK Wien v. 10.11.1920.
166 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 7036/1921, Kirchmeir & Sohn v. 4.3.1921.
167 Z. B. ebd., Kt. 1392, 31187/1921. Ein Ausweichen auf die billigere Taxe war nicht so ohne Weiteres
möglich ; ebd., Kt. 1397, 9007/1922, BMfsV v. 3.4.1922.
168 AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep MRP, 242/20 v. 11.11.1922.
169 BGBl 1922/499.
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918