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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 424 -
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424 Maßnahmen zur beruflichen Reintegration 12.3.3 Widerstände und Anpassungen Die Reibungen blieben freilich nicht aus. Die wohl größte Schwierigkeit, mit der sich Betriebe konfrontiert sahen, bestand darin, dass das Gesetz keine Einschleifregelung vorsah und die Zahl der Beschäftigten theoretisch mit einem Schlag zu erhöhen war. Der Automobilhersteller Fross-Büssing wies empört darauf hin, dass „die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen die Firma in die merkwürdige Lage versetzen [würde], außer den 150 überzähligen Arbeitern noch weitere ca. 22 Invalide beschäftigen zu müssen, ohne für dieselben irgend welche Arbeit zu haben.“165 Eine oberösterreichi- sche Firma beklagte sich : „Wir mußten ohnedies unseren Arbeiterstand infolge der gesetzlichen Bestimmungen um 20 % erhöhen und wissen nicht, was wir daher mit den zugewiesenen Invaliden anfangen sollen.“166 Die Beschwerden der Firmen waren zahl- reich, und die Versuche, dem Anstellungszwang durch die Zahlung der Ausgleichs taxe zu entgehen, was mit zunehmender Inflation auch finanziell immer lukrativer wurde, mehrten sich. Ausgleichstaxenzahlungen wurden vom Ministerium jedoch nicht ohne Weiteres bewilligt.167 Wie schon bei der Arbeitsvermittlung tauchte auch hier wieder das alte Problem auf, dass Staatsbetriebe, statt mit gutem Beispiel voranzugehen, ihre Pflichtzahl nicht erfüllten oder Ausflüchte suchten. Die Bundesbahnen meinten etwa  – das Bundesmi- nisterium für Verkehrswesen hinter sich wissend  –, sie würden rein volkswirtschaftli- chen Interessen dienen und als nicht gewinnbringendes Unternehmen gar nicht unter das Gesetz fallen.168 Eine Einstellung von Kriegsbeschädigten bei den Bundesbahnen sei außerdem mit der durch das Angestellten-Abbaugesetz169 angeordneten Aufnah- mesperre unvereinbar. Als das IBG schließlich ein gutes Jahr in Kraft war, versuchten die Staatsbehörden, sich im Rahmen einer interministeriellen Besprechung am 15. Februar 1922 ein Bild davon zu machen, wie sich das Gesetz bis dahin ausgewirkt hatte und ob gegebenen- falls eine Novellierung notwendig sei. Das Sozialministerium war unzufrieden darüber, dass es immer noch nicht gelungen war, die verhältnismäßig geringe Zahl der nach dem IBG begünstigten Personen auf Arbeitsplätzen unterzubringen. Es hatte auch  – vor allem vonseiten der Kriegsbeschädigten  – viele Klagen über die Unzulänglichkeit 165 AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1572, Sa 146, 32670/1920, Fross-Büssing (gezeichnet von Arbeiter- Betriebsrat, Angestellten-Betriebsrat und Anton Fross-Büssing selbst) an IBK Wien v. 10.11.1920. 166 Ebd., Kt. 1572, Sa 146, 7036/1921, Kirchmeir & Sohn v. 4.3.1921. 167 Z. B. ebd., Kt. 1392, 31187/1921. Ein Ausweichen auf die billigere Taxe war nicht so ohne Weiteres möglich ; ebd., Kt. 1397, 9007/1922, BMfsV v. 3.4.1922. 168 AT-OeStA/AdR MRang MR 1. Rep MRP, 242/20 v. 11.11.1922. 169 BGBl 1922/499.
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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