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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 432 -
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432 Von der Offensive in die Defensive  – Der Zentralverband 1923 – 1938 Habsburgergesetz ausgesprochenen Zweckwidmung.5 Im Mai 1920 entstand mit der Spielabgabe ein relativ eigenwilliger  – und letztlich kurzlebiger  – Behelf der Mittel- akquirierung.6 Gelder, die auf dem Weg der Besteuerung des öffentlichen Spielens für Kriegsbeschädigte lukriert wurden, flossen in den neuen Kriegsopferfonds. Der Oktober 1920 brachte mit dem Invalidenbeschäftigungsgesetz das neben dem Inva- lidenentschädigungsgesetz zweite zentrale  – und auch dauerhafte  – Gesetzeswerk auf dem Gebiet der Kriegsbeschädigtenversorgung.7 Zugleich entstand ein vierter Fonds, der sogenannte Ausgleichstaxfonds, der jene Gelder sammelte, mit denen sich Firmen von der Verpflichtung, Kriegsbeschädigte zu beschäftigen, freikauften. Und schließlich ist noch das im Jänner 1921erlassene Gesetz zu nennen, das Kriegsbeschädigte bei der Aufnahme in den Bundesdienst privilegierte.8 All die genannten Maßnahmen waren Ergebnis intensiver Verhandlungen zwi- schen dem Zentralverband, der wichtigsten Vertretung der Kriegsbeschädigten, und dem bis Oktober 1920 sozialdemokratisch geführten Sozialministerium. Sie waren auch Produkt der unsicheren Nachkriegszeit, in der einerseits die Angst vor Unruhen die Politik nicht unmaßgeblich bestimmte und andererseits die wirtschaftliche Ent- wicklung noch nicht in jener Abwärtsspirale gefangen war, welche die österreichischen Regierungen ab 1922 mehr und mehr lähmen sollte. Die Phase bis 1923 brachten dann keine wesentlichen Neuerungen mehr. Das Erreichte wurde modifiziert, was zumeist Anpassung an die zunehmende Inflation bedeutete, und Sofortmaßnahmen liefen aus : Die Sachdemobilisierung war Ende 1922 abgeschlossen und warf keine Mittel mehr ab.9 Die Invalidenschulen schlossen im Februar 1923 ihre Pforten.10 Die Spielab- gabe wurde das letzte Mal Ende März 1923 eingehoben11 und ab Juli 1923 war die Bevorzugung kriegsbeschädigter Trafikanten durch Kündigung bestehender Verträge nicht mehr gestattet.12 Auch die Verwaltung, die zur Abwicklung der Kriegsbeschä- digtenfürsorge errichtet worden war, erlebte einen Rückbau : Die Invalidenämter wur- den 1923 geschlossen,13 die Invalidenentschädigungskommissionen verkleinert.14 5 StGBl 1919/573. 6 StGBl 1920/226. 7 StGBl 1920/459. 8 BGBl 1921/90. 9 BGBl 1922/939. 10 Vgl. Kapitel 9.2.1.1. 11 Vgl. Kapitel 11.3. 12 BGBl 1923/480. 13 Bundesministerium für Soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1923, S.  71 ; siehe dazu auch Viktor Wentzel, Die Organisation der Kriegsopferversorgungsbehörden im Wandel der Zeit, in : Wil- helm Hasiba (Hg.), 60 Jahre Kriegsopferversorgung in Österreich, o. O. [Wien] 1979, S.  33–36. 14 Siehe zur Ankündigung dieser Pläne [Maximilian Brandeisz], Auf der Linie des geringsten Wiederstan-
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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