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508 Statistik der Kriegsopfervereine
weniger genauen Erhebungen zu behelfen. Die Vereine geizten mit überprüfbaren
Namenslisten und lieferten meist nur summarische Verzeichnisse. Die Notwendigkeit,
über die Zahl der durch die einzelnen Vereine vertretenen Kriegsopfer Bescheid zu
wissen, stellte sich für die staatlichen Behörden aber aus zweierlei Gründen : Zum einen
mussten – wie bereits angedeutet – die Mandate in den Ausschüssen und Kommissio-
nen gerecht vergeben werden, zum anderen sollten auch die alljährlich aus dem Kriegs-
geschädigtenfonds37 ausgeschütteten Weihnachts- und Feriensubventionen sowie di-
verse Hilfsgüter auf die Vereine ihrer Mitgliederstärke entsprechend aufgeteilt werden.
Was die Mandate betraf, so musste erstmals Ende 1919 für die Beschickung der
ständigen Invalidenfürsorgekommission eine eigene Regelung getroffen werden, damit
sich alle Kriegsopfervereine – im Verlauf des Jahres 1919 waren neben dem Zentral-
verband viele andere Vereine entstanden – entsprechend repräsentiert sehen konnten.
Der Effekt war die Bildung eines enorm großen Gremiums mit insgesamt 31 Mitglie-
dern.38 Die Beschickung der übrigen Ausschüsse, Beiräte und Kommissionen – d. h.
die Aufteilung der verfügbaren Mandate auf die verschiedenen Kriegsopfervereine –
wurde dann 1920 durch ein in der 5. Vollzugsanweisung zum IEG beschriebenes Er-
mittlungsverfahren genau geregelt.39 Eine einzige Bestimmung durchbrach das streng
normierte Verfahren : Vereine, die ausschließlich aus Kriegsblinden bestanden, hatten
ungeachtet ihrer Mitgliederzahl Anspruch auf Vertretung. Dem mitgliederstärksten
dieser Vereine stand ein Sitz zu.
Grundsätzlich entfielen die allermeisten Mandate in den genannten Gremien immer
auf den Zentralverband – in den frühen 1920er-Jahren war er in vielen Kommissionen
überhaupt die einzige Vertretungskörperschaft der Kriegsopfer.40 Als im Jänner 1919
37 Vgl. dazu Kapitel 9.2.2.2.
38 Die erste Geschäftsordnung für die ständige Invalidenentschädigungskommission war schon am
29.1.1919 erlassen worden. Sie sah vor, dass die Kriegsbeschädigten die gleiche Anzahl von Vertretern in
die Kommission entsenden durften wie die am Verhandlungsgegenstand jeweils beteiligten Staatsämter.
Die neue – gesetzlich am 24.12.1919 normierte – Regelung für die übrigens lediglich begutachtende
Kommission legte fest, dass Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden mussten ; die Kommis-
sion bestand fortan aus genau 31 Mitgliedern : aus dem Vorsitzenden, zehn Vertretern der beteiligten
Staatsämter und 20 „ständigen Vertretern der organisierten Invalidenschaft“ ; StGBl 1919/591, § 2. Die
Zahl der Mitglieder war deshalb so groß, weil das Staatsamt auch kleinen Organisationen, die – obwohl
sie oft einige Tausend Mitglieder hatten – sonst immer vom Zentralverband majorisiert worden wären,
eine Chance auf Vertretung einräumen wollte ; Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten,
Wien 1920, S. 34–36. Siehe zur ständigen Invalidenfürsorgekommission auch AT-OeStA/AdR BMfsV
Kb, Kt. 1365, 988/1919.
39 StGBl 1920/185. Die Zuweisung der Mandate erfolgte nach dem D’Hondt-Verfahren ; AT-OeStA/
AdR BMfsV Kb, Kt. 1376, 26445/1920.
40 In der ständigen Invalidenfürsorgekommission erhielt der Zentralverband anfangs alle Plätze bis auf
jenen, der für den Verband der Kriegsblinden reserviert war ; Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche
Die Wundes des Staates
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Die Wundes des Staates
- Untertitel
- Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
- Autoren
- Verena Pawlowsky
- Harald Wendelin
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79598-8
- Abmessungen
- 17.0 x 24.0 cm
- Seiten
- 586
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918