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Die Wundes des Staates - Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Seite - 508 -
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508 Statistik der Kriegsopfervereine weniger genauen Erhebungen zu behelfen. Die Vereine geizten mit überprüfbaren Namenslisten und lieferten meist nur summarische Verzeichnisse. Die Notwendigkeit, über die Zahl der durch die einzelnen Vereine vertretenen Kriegsopfer Bescheid zu wissen, stellte sich für die staatlichen Behörden aber aus zweierlei Gründen : Zum einen mussten  – wie bereits angedeutet  – die Mandate in den Ausschüssen und Kommissio- nen gerecht vergeben werden, zum anderen sollten auch die alljährlich aus dem Kriegs- geschädigtenfonds37 ausgeschütteten Weihnachts- und Feriensubventionen sowie di- verse Hilfsgüter auf die Vereine ihrer Mitgliederstärke entsprechend aufgeteilt werden. Was die Mandate betraf, so musste erstmals Ende 1919 für die Beschickung der ständigen Invalidenfürsorgekommission eine eigene Regelung getroffen werden, damit sich alle Kriegsopfervereine  – im Verlauf des Jahres 1919 waren neben dem Zentral- verband viele andere Vereine entstanden  – entsprechend repräsentiert sehen konnten. Der Effekt war die Bildung eines enorm großen Gremiums mit insgesamt 31 Mitglie- dern.38 Die Beschickung der übrigen Ausschüsse, Beiräte und Kommissionen  – d. h. die Aufteilung der verfügbaren Mandate auf die verschiedenen Kriegsopfervereine  – wurde dann 1920 durch ein in der 5. Vollzugsanweisung zum IEG beschriebenes Er- mittlungsverfahren genau geregelt.39 Eine einzige Bestimmung durchbrach das streng normierte Verfahren : Vereine, die ausschließlich aus Kriegsblinden bestanden, hatten ungeachtet ihrer Mitgliederzahl Anspruch auf Vertretung. Dem mitgliederstärksten dieser Vereine stand ein Sitz zu. Grundsätzlich entfielen die allermeisten Mandate in den genannten Gremien immer auf den Zentralverband  – in den frühen 1920er-Jahren war er in vielen Kommissionen überhaupt die einzige Vertretungskörperschaft der Kriegsopfer.40 Als im Jänner 1919 37 Vgl. dazu Kapitel 9.2.2.2. 38 Die erste Geschäftsordnung für die ständige Invalidenentschädigungskommission war schon am 29.1.1919 erlassen worden. Sie sah vor, dass die Kriegsbeschädigten die gleiche Anzahl von Vertretern in die Kommission entsenden durften wie die am Verhandlungsgegenstand jeweils beteiligten Staatsämter. Die neue  – gesetzlich am 24.12.1919 normierte  – Regelung für die übrigens lediglich begutachtende Kommission legte fest, dass Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden mussten ; die Kommis- sion bestand fortan aus genau 31 Mitgliedern : aus dem Vorsitzenden, zehn Vertretern der beteiligten Staatsämter und 20 „ständigen Vertretern der organisierten Invalidenschaft“ ; StGBl 1919/591, § 2. Die Zahl der Mitglieder war deshalb so groß, weil das Staatsamt auch kleinen Organisationen, die  – obwohl sie oft einige Tausend Mitglieder hatten  – sonst immer vom Zentralverband majorisiert worden wären, eine Chance auf Vertretung einräumen wollte ; Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche Nachrichten, Wien 1920, S.  34–36. Siehe zur ständigen Invalidenfürsorgekommission auch AT-OeStA/AdR BMfsV Kb, Kt. 1365, 988/1919. 39 StGBl 1920/185. Die Zuweisung der Mandate erfolgte nach dem D’Hondt-Verfahren ; AT-OeStA/ AdR BMfsV Kb, Kt. 1376, 26445/1920. 40 In der ständigen Invalidenfürsorgekommission erhielt der Zentralverband anfangs alle Plätze bis auf jenen, der für den Verband der Kriegsblinden reserviert war ; Staatsamt für soziale Verwaltung, Amtliche
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Die Wundes des Staates Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Die Wundes des Staates
Untertitel
Kriegsopfer und Sozialstaat in Österreich 1914–1938
Autoren
Verena Pawlowsky
Harald Wendelin
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79598-8
Abmessungen
17.0 x 24.0 cm
Seiten
586
Kategorien
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