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zugleich mit dem Gouverneur Franz
Grafen Stadion die Amnestieacte vom
20. März und 3. April 1843, womit die
gänzliche Nachsicht der Strafen und die
Niederschlagung aller Strafproceffe wegen
politischer Verbrechen, sowie die Auf«
lassung der Behufs der Entsetz ädigungs-
anspräche des Staatsschatzes aus Vec»
anlassung der im Jahre 4846 in Galizien
stattgefundenen Ereignisse getroffenen
Sicherheitsmaßregeln verfügt wurden.
Ferner beantragte und bewirkte er mit
Stadion zugleich die gänzliche
Aufhebung der Robot und aller
unterthänigen Leistungen, sowie der
Patrimonial.Gerichtspstege und die un»
entgeltliche Ablösung aller Urbarial- und
grundherrlichen Zehentbezüge, welches
Gesetz fünf Tage nach seiner Ernennung
zum Finanzminister, am 7. April 4848,
erlassen wurde. Galizien, sein Vaterland,
erhielt die folgenreiche Wohlthat der
Entlastung durch seine und Stadion's
Bemühung geraume Zeit früher, als die
übrigen Länder Oesterreichs, denen sie
mehrere Monate spater auf Anregung
imd mit Zustimmung des österreichischen
Reichstages durch das Patent vom
7. September 1848 zu Theil wurde.
Im verhängnißvolisten Jahre Oester«
reichs, im Jahre 1848. übernahm K.
das Portefeuille der Finanzen und er
harrte aus, die traurige Octoberkata»
strophe hindurch, trotzend allen, selbst
sein Leben bedrohenden Gefahren, als
ein treuer Diener seines Kaisers, wie der
Soldat auch den Verlornen Posten inne»
hält und mit seinem Blute zu vertheidigen
entschlossen ist. Ueber seine Maßnahmen
als Finanzminister kann hier auch nur
der wichtigsten Verfügungen kurz gedacht
werden; so fanden über seine Veranlas«
sung Statt: Die mit 1. October 1830 an-
geordnete gänzliche Aufhebung der Zwischenzoll-Linie zwischen Ungarn«
und seinen früheren Nebenlandern einer-
seits und den übrigen Kronländern des
Kaiserstaates andererseits, welche mit
1. Juli 1831 in Wirksamkeit trat; ferner
zur Durchführung des Grundsatzes, daß
alle Theile des Gesammtreiches eben«-
maßig zu den gemeinschaftlichen Leistun-
gen beizutragen haben und auch in den
ungarischen Landern eine gerech-
tere und gleichmaßigere VertheilunA
der Abgaben, als bisher stattgefunden,
eintreten müsse, in diesen eben die
Einführung des Grundsteuer-
Katasters und des Grundsteuer.
Provisoriums (Gesetze vom 20. und
31. October 1849. vom 4. und 22. März
1830),- die Regelung der Stem»
pel» und Taxgebühren von Rechts«
geschäften, Urkunden, Schriften und
Amtshandlungen, und zwar nach den
in den übrigen Kronländern geltenden
Grundsätzen (Gesetz vom 2. August 1830) ;>
die Einführung der Einkommen-
steuer (Gesetz vom 23. April 1830); die
Besteuerung des aus inländischen
Stoffen erzeugtenZ uckers (Gesetze-
vom 28. November 4349, 14. Jänner
und 7. September 1860); die Verzeh°
rungssteuervon gebrannten gei».
stigen Flüssigkeiten und vonBier,.
und in Ortschaften von mehr als 20l)0
Seelen auch von Wein und Fleisch.
(Gesetze vom 29. September. 19. October
und 23. November 1830, und vom 13.Fe-
bruar 1831), und vom 1. März 1831
angefangen die Einführung deS Tabak-
Monopols (Gesetz vom 29. November
1850). Um diese neuen Einrichtungen
durchzuführen, wurden (mit Gesetzen vom
21. Mai 1830 und 1. September 183t>
selbstständige, von den übrigen admi»
nistrativen Behörden gesonderte Finanz»
und Steuerbehörden, Steuer»
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Kosarek-Lagkner, Band 13
- Titel
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Untertitel
- Kosarek-Lagkner
- Band
- 13
- Autor
- Constant von Wurzbach
- Verlag
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Ort
- Wien
- Datum
- 1865
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.41 x 21.45 cm
- Seiten
- 546
- Schlagwörter
- Biographien, Lebensskizzen
- Kategorien
- Lexika Wurzbach-Lexikon