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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Londonia-Marlow, Band 16
Seite - 318 -
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Seite - 318 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Londonia-Marlow, Band 16

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Majthenyi 318 MaHihönyi krhrte nun mit dem Häuflein, das sich geret» tet. nach Kanischa zurück, das verlorm gewrsen wäre. hätte er nicht rasch die Thore schließen lassen und diejenigen Türken, die ihm hart auf dem Fuße gefolgt und ihm nach ein» gedrungen waren, niedergehauen, Marimi« lian beförderte ihn in Anerkennung dieser Waffenwat zum Commandanten von Klein» Komorn und ernannte ihn bald darauf zum Obergespan von Altsohl, aus dessen festem Schlosse er den bedrängten Bergstädten ;u Hilft eilte und ihnen seinen Schutz angedei» hen ließ, — 13. Ladislaus, ein Sohn des Altsoklcr Obergrsvans Ladis laus und ein Bruder Georg's, des ersten Freiherrn im Hause der Maj thsny i . Ladislaus betrat die geistliche Laufbahn. Er wurde Domherr zu Preßburg und Kaiser Rudo lpbI I . verlieh ihm die Propstei von Altofen, welche jedoch zu jener Zeit in den Händen der Türken war. Im Jahre i6li? wurde er Bischof von Syrmien. — 14. Ladislaus W, Obergespan des Barser Comitates. als Reichsbaron Mit- glied der ungarischen Magnatentafel, der sich im ungarischen Landtaqe des Jahres 1601 durch seine Neoe in der Aoreßdedatte bemerk- bar gemacht. Als es sich nämlich darum han» delte, ob die an den König zu richtende Ansprache in Form einer Adresse, eines Beschlusses oder eines Manifestes zu geschehen habe svergleich? zum Verständniß der politischen Situation das Nähere in der Biographie o-.s P.nil Iäu ibo^, Bd, X, 3. t'.o), sprach sich Baren Ladislaus für die Adresse aus und hielt bei dieser Gelegen- heit eine der eindringlichsten und gehaltvoll» sten Reden, welche im Oberhause gehalten wurden. Er stellt sich nur auf den Boden des Gesetzes, von dem aus alles Verlorene wieder zurückgewonnen werden müsse. „Un- garns Mission ist. spricht er. auf constitu. t ionel lem Wege jene vaterländischen Gesetze zur Geltung zu bringen, welche die territoriale und politische Integrität, die Selbstständig» keit, die unuerkürzte Autonomie der Legis« latur. die Unabhängigkeit und die Verant» wortlichkeit der Negierung des Landes garan« tiren, ferner in jeder Beziehung die Ueber« zeugung zur Geltung zu bringen, daß man Ungarn von nun an in einem anderen Interesse, als in jenem der Nation und anders als constitutionell nicht mehr regieren könne". — „Die überstandenen Leiden in Erinnerung zu bringen, würde die Leidenschaft wieder heraufbeschwören, diese aber ist der schlechteste Rathgeber des einzelnen Menschen und die Legislatur kann unter ihrer Herrschaft nichts Segensreiches schaffen". — „Die höchste Autorität in con» stitutionellen Staaten gebükrt der Legis« latur; die zweite möglichst wichtige Auto- rität ist die Autonomie des Reichs« tages. welche gewahrt werden müsse; sie ist so alt als das staatliche Leben und die Verfassung der Nation", Interressant ist seine Gegenüberstellung des staatlichen Verbandes Ungarns und der Erbländer und Englands, Schottlands und Irlands. „Zwischen Eng. land und Schottland kam 1?<17 die Union im Wege eines Staatsoertrages zu Stande; im Jahre 1800 wurde Irland mit England vereinigt und daß hier eine Realunion an die Sielle der Personalunion trat, wird Nie. mand leugnen. Als England und Schott« land sich vereinigten, nahmen die bei« den Königreiche den Namen Großbritannien an, die Bestimmung des gemeinschaftlichen Wappens wurde der damals regierenden Königin anheimgestellt, die Thronfolge<Ord» nung wurde festgesetzt, die Verfassung wurde eine gemeinschaftliche, die besonderen Gesetz» gebungen Schottlands und Englands ver< schmolzen im Parlamente Großbritanniens in eins. die Regierung wurde einheitlich, eS wurde ausgesprochen, daß die nach der Union zu bringenden Gesetze in beiden König« reichen bindende Kraft haben sollen, die Pairs und Bürger beider Königreiche wurden Pairs und Bürger Großbritanniens, die Ein» und Ausfuhrzoll'Tarife wurden gemeinschaft» lich. Unter in geringen Details abweichen» den, sonst aber gleichen Bedingungen, kam im Jahre 1800 die Union mit Irland zu Stande. Ungarn hingegen war und blieb stets Ungarn, so wurde es in den Gesetzen und in allen unter Einfluß der Nation aus< gestellten Urkunden genannt und nur diese hatten Beweiskraft gegenüber der Nation. Die Nation achtete so sehr darauf, daß was immer für ein Theil des Staates der unga« rischen Krone, nicht anders genannt wurde; daß im 30. Artikel 1765 gegen di? Benen- nung des Küstenlands mit ^Morkio austri- aoum" Verwahrung eingelegt wurde. Der 1?90ger Reichstag bedient sich in der über die 6-rkvanüua und Wünsche Dalmatiens, Croatiens und Slavoniens unterbreiteten Vorlage gegen das in der Militärgrenze ein» geführte Verwaltungssystem klagend des Aus» druckes „3^5tkMH exotiLllni HULtrikc.uik".
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Londonia-Marlow, Band 16
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Londonia-Marlow
Band
16
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1867
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
514
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
Lexika Wurzbach-Lexikon
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