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Majthenyi 318 MaHihönyi
krhrte nun mit dem Häuflein, das sich geret»
tet. nach Kanischa zurück, das verlorm gewrsen
wäre. hätte er nicht rasch die Thore schließen
lassen und diejenigen Türken, die ihm hart
auf dem Fuße gefolgt und ihm nach ein»
gedrungen waren, niedergehauen, Marimi«
lian beförderte ihn in Anerkennung dieser
Waffenwat zum Commandanten von Klein»
Komorn und ernannte ihn bald darauf zum
Obergespan von Altsohl, aus dessen festem
Schlosse er den bedrängten Bergstädten ;u
Hilft eilte und ihnen seinen Schutz angedei»
hen ließ, — 13. Ladislaus, ein Sohn des
Altsoklcr Obergrsvans Ladis laus und ein
Bruder Georg's, des ersten Freiherrn im
Hause der Maj thsny i . Ladislaus betrat
die geistliche Laufbahn. Er wurde Domherr
zu Preßburg und Kaiser Rudo lpbI I . verlieh
ihm die Propstei von Altofen, welche jedoch
zu jener Zeit in den Händen der Türken
war. Im Jahre i6li? wurde er Bischof von
Syrmien. — 14. Ladislaus W, Obergespan
des Barser Comitates. als Reichsbaron Mit-
glied der ungarischen Magnatentafel, der sich
im ungarischen Landtaqe des Jahres 1601
durch seine Neoe in der Aoreßdedatte bemerk-
bar gemacht. Als es sich nämlich darum han»
delte, ob die an den König zu richtende
Ansprache in Form einer Adresse, eines
Beschlusses oder eines Manifestes zu
geschehen habe svergleich? zum Verständniß
der politischen Situation das Nähere in der
Biographie o-.s P.nil Iäu ibo^, Bd, X,
3. t'.o), sprach sich Baren Ladislaus für
die Adresse aus und hielt bei dieser Gelegen-
heit eine der eindringlichsten und gehaltvoll»
sten Reden, welche im Oberhause gehalten
wurden. Er stellt sich nur auf den Boden
des Gesetzes, von dem aus alles Verlorene
wieder zurückgewonnen werden müsse. „Un-
garns Mission ist. spricht er. auf constitu.
t ionel lem Wege jene vaterländischen Gesetze
zur Geltung zu bringen, welche die territoriale
und politische Integrität, die Selbstständig»
keit, die unuerkürzte Autonomie der Legis«
latur. die Unabhängigkeit und die Verant»
wortlichkeit der Negierung des Landes garan«
tiren, ferner in jeder Beziehung die Ueber«
zeugung zur Geltung zu bringen, daß man
Ungarn von nun an in einem anderen
Interesse, als in jenem der Nation und
anders als constitutionell nicht mehr
regieren könne". — „Die überstandenen
Leiden in Erinnerung zu bringen, würde
die Leidenschaft wieder heraufbeschwören, diese aber ist der schlechteste Rathgeber des
einzelnen Menschen und die Legislatur kann
unter ihrer Herrschaft nichts Segensreiches
schaffen". — „Die höchste Autorität in con»
stitutionellen Staaten gebükrt der Legis«
latur; die zweite möglichst wichtige Auto-
rität ist die Autonomie des Reichs«
tages. welche gewahrt werden müsse; sie
ist so alt als das staatliche Leben und die
Verfassung der Nation", Interressant ist seine
Gegenüberstellung des staatlichen Verbandes
Ungarns und der Erbländer und Englands,
Schottlands und Irlands. „Zwischen Eng.
land und Schottland kam 1?<17 die Union
im Wege eines Staatsoertrages zu Stande;
im Jahre 1800 wurde Irland mit England
vereinigt und daß hier eine Realunion an
die Sielle der Personalunion trat, wird Nie.
mand leugnen. Als England und Schott«
land sich vereinigten, nahmen die bei«
den Königreiche den Namen Großbritannien
an, die Bestimmung des gemeinschaftlichen
Wappens wurde der damals regierenden
Königin anheimgestellt, die Thronfolge<Ord»
nung wurde festgesetzt, die Verfassung wurde
eine gemeinschaftliche, die besonderen Gesetz»
gebungen Schottlands und Englands ver<
schmolzen im Parlamente Großbritanniens
in eins. die Regierung wurde einheitlich,
eS wurde ausgesprochen, daß die nach der
Union zu bringenden Gesetze in beiden König«
reichen bindende Kraft haben sollen, die
Pairs und Bürger beider Königreiche wurden
Pairs und Bürger Großbritanniens, die Ein»
und Ausfuhrzoll'Tarife wurden gemeinschaft»
lich. Unter in geringen Details abweichen»
den, sonst aber gleichen Bedingungen, kam
im Jahre 1800 die Union mit Irland zu
Stande. Ungarn hingegen war und blieb
stets Ungarn, so wurde es in den Gesetzen
und in allen unter Einfluß der Nation aus<
gestellten Urkunden genannt und nur diese
hatten Beweiskraft gegenüber der Nation.
Die Nation achtete so sehr darauf, daß was
immer für ein Theil des Staates der unga«
rischen Krone, nicht anders genannt wurde;
daß im 30. Artikel 1765 gegen di? Benen-
nung des Küstenlands mit ^Morkio austri-
aoum" Verwahrung eingelegt wurde. Der
1?90ger Reichstag bedient sich in der über
die 6-rkvanüua und Wünsche Dalmatiens,
Croatiens und Slavoniens unterbreiteten
Vorlage gegen das in der Militärgrenze ein»
geführte Verwaltungssystem klagend des Aus»
druckes „3^5tkMH exotiLllni HULtrikc.uik".
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Londonia-Marlow, Band 16
- Titel
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Untertitel
- Londonia-Marlow
- Band
- 16
- Autor
- Constant von Wurzbach
- Verlag
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Ort
- Wien
- Datum
- 1867
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.41 x 21.45 cm
- Seiten
- 514
- Schlagwörter
- Biographien, Lebensskizzen
- Kategorien
- Lexika Wurzbach-Lexikon