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Maschierevics 82 Waschierevics
Kirche. Als nun auS der Wahl der
Synode der Bischof Maschierevles
als Metropolit von Karlowitz hervor
ging. erfolgte mittelst kaiserlichen Hand
schreibenS vom 23. August 4864 die
Bestätigung seiner Wahl; zugleich aber
wurde er im Confirmationü'Decrete zum
Patriarchen, jedoch nicht der griechisch
orientalischen Kirche überhaupt, sondern
nur zum Patriarchen der Serben grie.
chischen Ritus ernannt. Dieser Vorgang
war neu und dadurch ein längst gehegter
Wunsch der Rumänen erfüllt worden,
welche nunmehr kirchlich oder hierarchisch
von den Serben getrennt und deren Exi-
mirung von der geistlichen Iurisdiction
des neu ernannten Patriarchen der
serbischen Nation im Confirmations-Di.
plom ausdrücklich ausgesprochen worden
war. Die weitere Regelung dieser Kir-
chenangelegenheit. namentlich die Fest»
stellung der serbischen und rumänischen
Metropolie bildete den Gegenstand fort«
gesetzter Berathungen der Synode und
gab noch Anlaß zu manchen Zwischen-
fällen, welche die endgiltige Lösung dieser
übrigens sehr verwickelten Frage in nicht
geringem Maße erschwerten. Späteren
Nachrichten zufolge soll nach längeren
Verhandlungen, welche in Wien mit M.
unmittelbar gepflogen wurden, dieser
in die Aufhebung deS neu geschaffenen
serbischen Patriarchates eingewilligt ha«
ben, in Folge dessen also kein selbstständi-
ges serbisches Patriarchat, sondern ein
Patriarchat der griechischerientalischen
Kirche in Oesterreich besteht. Was die
politischen Ansichten deS Patriarchen M.
betrifft, so hat er denselben in seiner im
verstärkten ReichSrathe 1860 in der
Sitzung vom 26. September gehaltenen
Rede Ausdruck gegebeil. Er sagte unter
anderem: „Der oberste Grundsatz und
mein Glaubensbekenntniß ist: Kräftigung der Reichseiuheit. Die Gruppirung der
einzelnen Kronländer des Kaiserstaates
fordert eben heute mehr als sonst eine
innige Verbindung zu einem mächtigen
Ganzen. Nun lassen die inneren Zustände
unseres großen Vaterlandes und die
Verschiedenheit der Lander und Völker,
schaften eine einheitliche, eine ein-
förmige innere Verwal tung der«
selben nicht als sehr wünschenswerth
ansehen, und berechtigen zu der Hoffnung,
daß eine dem Zeit- und Volksgeiste an»
gemessene Verwaltung von einem glück-
lichen Erfolge begleitet werde. Schon
der Grundsatz einer autonomen, den
Sitten und Gebräuchen angemessenen
Verwaltung schließt den Begriff einer
Partikularität in sich und erfordert bei
der ausgesprochenen Gleichberechtigung
Aller gleiche Rücksichten für Alle und für
Jeden. Die gleiche Behandlung schließt
die Suprematie eines Volksftammes über
den anderen aus, und macht unter
gewissen Umständen eine gegenseitige
Nachgiebigkeit zur unabweisbaren Noth.
wendigkeit. Die Vereinigung unter einer
Centralregierung in allen den Gesammr-
staat betreffenden Angelegenheiten und
eine volksthümliche neue Verwaltung für
alle Ländeer und Völker ist das einzige
System, welches für die Dauer bestehen
und gedeihen könne. Jede Präpon»
deranzdes Einen über den Anderen läßt
sich mit dem Zeitgeiste und den Bedürf-
Nissen nicht vereinbaren." I n analoger
Weise behandelt er die eben damals
aufgeworfene Frage der historischen
Rechte und erklärt die consequente
Durchführung des Grundsatzes eines histo-
rischen Rechtes für unhaltbar und müßte
in solcher Vorgang auch vom Stand»
Puncte des Rechtes angefochten werden.
Was die Lösung der Frage, ob die serbische
Wojwodschaft ein selbstftandiges Krön»
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Maroevic-Meszlenn, Band 17
- Titel
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Untertitel
- Maroevic-Meszlenn
- Band
- 17
- Autor
- Constant von Wurzbach
- Verlag
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Ort
- Wien
- Datum
- 1867
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.41 x 21.45 cm
- Seiten
- 506
- Schlagwörter
- Biographien, Lebensskizzen
- Kategorien
- Lexika Wurzbach-Lexikon