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Salmen 146 Salmen
Dienstleistung zugetheilt, im Jahre 1846
aber inFolge vorangegangener Wahl zum
Grafen der sachsischen Nation in Sieben«
bürgen und Gubernialrathe ernannt, mit
welchen wichtigen Würden er zugleich die
des Hermannstädter KönigSrichters ver«
einte. Nach mehrjähriger Verwendung in
diesem Amte wurde er zuletzt k. k. Hof-
rath und Referent bei der fiebenbürgischen
Hofkanzlei in Wien. Zu Anbeginn des
Jahres l863 wurde Freiherr von Sal«
men über fein Ansuchen in den Ruhe«
stand versetzt. Weniger diese, nicht eben
ungewöhnliche Laufbahn im Staatsdienste
ist es, die dem Freiherrn eine Stelle in
diesem Werke einräumt. Die Umstände,
die geschichtlichen Wechselfalle, mit denen
dieselbe verbunden ist. sind das eigentlich
Bemerkenswerthe. Wie wenige seiner
Vorganger wurde S. bei Antritt seines
Amtes als sächsischer Nationsgraf im
Jahre 1846 von der Begeisterung seiner
Landsleute begrüßt. Seine Wahl be-
zeichnete nämlich einen, wenn auch äußerst
bescheidenen Sieg des liberalen Princips
gegenüber der starren Regierungsgewalt
deS Hofes, die seit Michael v. Brücken-
thal'S im Jahre 1813 erfolgten Tode
an den nationalen Antipathien dem kön.
GuberniumS den Sachsen gegenüber oft
eine gern gesehene Unterstützung gefun«
den. Seit vorgenanntem Jahre waren
die Gegner der Nation, deren es in
einem von mehreren Völkerschaften be«
wohnten Lande nie fehlt, immer bestrebt,
den Hader in der Nation zu nähren, ihre
Rechte ihr zu verkümmern und ihr vor«
nehmlich daS Wahlrecht in Betreff ihres
obersten Beamten zu entreißen. Um dieses
Wahlrecht stritten damals Hermannstadt
mit den zehn übrigen sächsischen Kreisen.
Das historische Recht sprach unzweifelhaft
zu Gunsten HermannstadtS, das noch im
Jahre 17W dieses Recht ausgeübt hatte. Das Recht der Billigkeit lag doch auf
der Seite der anderen Kreise, da es
gewiß als eine Unzukömmlichkeit erschien,
daß der oberste Beamte einer Nation
einseitig von einer einzelnen Orts«
gemeinde derselben gewählt wurde. Die»
ser Streit hatte am einfachsten durch ein
Erkenntniß ausgetragen werden können,
das geschah aber nicht und man glaubte
das Entsprechendste zu thun, indem der
Hof über Vorschlag deS GuberniumS,
mit völliger Beseitigung der Stimme deS
Landes, in der Person des Johann
Wachsmann den sächsischen Nations»
grasen ernannte. Als gegen diesen Vor«
gang im Jahre 1837 die Stände Wider»
spruch erhoben, machten auch die Com-
mune von Hermannstadt und die zehn
sächsischen Kreise ihr Begehren wieder
geltend, in Folge dessen die NationS»
Universität die gegenüberstehenden An»
sprüche dadurch zu vermitteln suchte, daß
sie unterm 31. December 1843 ein könig»
licheS Rescript erwirkte, wonach jeder
sächsische Stuhl oder District in seiner
Stuhlsversammlung sechs Candidaten
wählen sollte. auS welcher die Nations«
Universität diejenigen Sechs, welche die
Mehrheit der Stimmen erhalten haben,
in die Wahl der Heimannstädter Stadt«
Commune gibt. welche dann aus diesen
Dreie dem Großfürsten als Candidaten
vorschlägt. Alsdann ernennt der Monarch
seinem Rechte gemäß auS den Vorgeschla«
genen Einen zum Nationsgrafen. Es war
dieser neue Modus jenem früheren seit
dem Jahre 1464 von der Hermannstädter
Commune unbeschränkt ausgeübten lange
nicht gleich, aber eS war doch einer, mit
dem die Nation sich zufrieden gab. und
der erste, der auS dieser neuen Wahlart
als Nationsgraf hervorging. war eben
Salmen, der am 16. Februar 1846
von der Nation dem LandeSfürften pra«
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Saal-Sawiczewski, Band 28
- Titel
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Untertitel
- Saal-Sawiczewski
- Band
- 28
- Autor
- Constant von Wurzbach
- Verlag
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Ort
- Wien
- Datum
- 1874
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.41 x 21.45 cm
- Seiten
- 414
- Schlagwörter
- Biographien, Lebensskizzen
- Kategorien
- Lexika Wurzbach-Lexikon