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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Saal-Sawiczewski, Band 28
Seite - 146 -
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Seite - 146 - in Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich - Saal-Sawiczewski, Band 28

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Salmen 146 Salmen Dienstleistung zugetheilt, im Jahre 1846 aber inFolge vorangegangener Wahl zum Grafen der sachsischen Nation in Sieben« bürgen und Gubernialrathe ernannt, mit welchen wichtigen Würden er zugleich die des Hermannstädter KönigSrichters ver« einte. Nach mehrjähriger Verwendung in diesem Amte wurde er zuletzt k. k. Hof- rath und Referent bei der fiebenbürgischen Hofkanzlei in Wien. Zu Anbeginn des Jahres l863 wurde Freiherr von Sal« men über fein Ansuchen in den Ruhe« stand versetzt. Weniger diese, nicht eben ungewöhnliche Laufbahn im Staatsdienste ist es, die dem Freiherrn eine Stelle in diesem Werke einräumt. Die Umstände, die geschichtlichen Wechselfalle, mit denen dieselbe verbunden ist. sind das eigentlich Bemerkenswerthe. Wie wenige seiner Vorganger wurde S. bei Antritt seines Amtes als sächsischer Nationsgraf im Jahre 1846 von der Begeisterung seiner Landsleute begrüßt. Seine Wahl be- zeichnete nämlich einen, wenn auch äußerst bescheidenen Sieg des liberalen Princips gegenüber der starren Regierungsgewalt deS Hofes, die seit Michael v. Brücken- thal'S im Jahre 1813 erfolgten Tode an den nationalen Antipathien dem kön. GuberniumS den Sachsen gegenüber oft eine gern gesehene Unterstützung gefun« den. Seit vorgenanntem Jahre waren die Gegner der Nation, deren es in einem von mehreren Völkerschaften be« wohnten Lande nie fehlt, immer bestrebt, den Hader in der Nation zu nähren, ihre Rechte ihr zu verkümmern und ihr vor« nehmlich daS Wahlrecht in Betreff ihres obersten Beamten zu entreißen. Um dieses Wahlrecht stritten damals Hermannstadt mit den zehn übrigen sächsischen Kreisen. Das historische Recht sprach unzweifelhaft zu Gunsten HermannstadtS, das noch im Jahre 17W dieses Recht ausgeübt hatte. Das Recht der Billigkeit lag doch auf der Seite der anderen Kreise, da es gewiß als eine Unzukömmlichkeit erschien, daß der oberste Beamte einer Nation einseitig von einer einzelnen Orts« gemeinde derselben gewählt wurde. Die» ser Streit hatte am einfachsten durch ein Erkenntniß ausgetragen werden können, das geschah aber nicht und man glaubte das Entsprechendste zu thun, indem der Hof über Vorschlag deS GuberniumS, mit völliger Beseitigung der Stimme deS Landes, in der Person des Johann Wachsmann den sächsischen Nations» grasen ernannte. Als gegen diesen Vor« gang im Jahre 1837 die Stände Wider» spruch erhoben, machten auch die Com- mune von Hermannstadt und die zehn sächsischen Kreise ihr Begehren wieder geltend, in Folge dessen die NationS» Universität die gegenüberstehenden An» sprüche dadurch zu vermitteln suchte, daß sie unterm 31. December 1843 ein könig» licheS Rescript erwirkte, wonach jeder sächsische Stuhl oder District in seiner Stuhlsversammlung sechs Candidaten wählen sollte. auS welcher die Nations« Universität diejenigen Sechs, welche die Mehrheit der Stimmen erhalten haben, in die Wahl der Heimannstädter Stadt« Commune gibt. welche dann aus diesen Dreie dem Großfürsten als Candidaten vorschlägt. Alsdann ernennt der Monarch seinem Rechte gemäß auS den Vorgeschla« genen Einen zum Nationsgrafen. Es war dieser neue Modus jenem früheren seit dem Jahre 1464 von der Hermannstädter Commune unbeschränkt ausgeübten lange nicht gleich, aber eS war doch einer, mit dem die Nation sich zufrieden gab. und der erste, der auS dieser neuen Wahlart als Nationsgraf hervorging. war eben Salmen, der am 16. Februar 1846 von der Nation dem LandeSfürften pra«
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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich Saal-Sawiczewski, Band 28
Titel
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Untertitel
Saal-Sawiczewski
Band
28
Autor
Constant von Wurzbach
Verlag
Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
Ort
Wien
Datum
1874
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.41 x 21.45 cm
Seiten
414
Schlagwörter
Biographien, Lebensskizzen
Kategorien
Lexika Wurzbach-Lexikon
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