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Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB#

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811)
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811). Titelblatt der Erstausgabe
© Ch. Brandstätter Verlag, Wien, für AEIOU

Österreichische Privatrechtskodifikation, die am 1. 6. 1811 verkündet und am 1. 1. 1812 für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie in Kraft gesetzt wurde; es wurde 1918 von der Republik übernommen und gilt seit 1922 auch im Burgenland.


Vorarbeiten zu einem Codex universalis begannen bereits 1753 unter Maria Theresia (Codex Theresianus), dann führten als Zwischenstationen das Josephinische Gesetzbuch und das Westgalizische Gesetzbuch zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, als dessen wichtigster Redaktor Franz von Zeiller anzusehen ist.


Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch entspringt den Ideen der Aufklärung und des Naturrechts, es postuliert grundsätzlich die Gleichheit und Freiheit des Individuums, ohne die altständisch-feudale Ordnung völlig zu beseitigen. Im Lauf seiner langen Geltungsdauer wurde es des Öfteren novelliert (zum Beispiel 1914-16 durch 3 Teilnovellen; in den 70er Jahren im Zuge der Familienrechtsreform). Obgleich wichtige Materien außerhalb des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Sondergesetze geregelt sind (zum Beispiel Wohnrecht, Arbeitsrecht, Teile des Eherechts), stellt es weiterhin den Kristallisationspunkt des österreichischen Privatrechts und seiner Wissenschaften dar.

Ausgabe#

  • R. Dittrich u.a. (HG.)Das BGB, Manzscher Taschenkommentar, 2002

Literatur#

  • G. Oberkofler, F. von Zeiller, in: W. Brauneder (Hg.), Juristen in Österreich, 1987

Weiterführendes#