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vom 09.06.2020, aktuelle Version,

Freiwilliges Soziales Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist ein sozialer Freiwilligendienst in Deutschland und Österreich für Jugendliche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Bereich der evangelischen Kirche wird es auch als Diakonisches Jahr bezeichnet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) sind in Deutschland im Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.

Deutschland

Geschichte

Die Wurzeln des Freiwilligen Sozialen Jahres sind bei der evangelischen und katholischen Kirche zu finden. Hermann Dietzfelbinger, Leiter der Diakonissenanstalt Neuendettelsau und späterer Landesbischof von Bayern, rief 1954, im hundertsten Jahr des Diakoniewerkes, zum Freiwilligen Diakonischen Jahr auf. Dieser Aufruf richtete sich an junge Frauen, die freiwillig einen Dienst an den Kranken und Pflegebedürftigen leisten würden, ohne Diakonissen zu werden: „Ihr jungen, gesunden Menschen von 18 Jahren ab, gebt ein Jahr Eures Lebens zum Dienst für sie!... man lebt nicht bloß vom Verdienen. Ihr werdet Euer Auskommen haben und ein Taschengeld, von dem man gut leben kann. Auch warten Menschen auf Euch, die Euch in eine Gemeinschaft des Lebens aus dem Wort, des Dankes und Lobes aufnehmen möchten.“[1]

Gertrud Rückert initiierte 1962, ebenfalls in Bayern, für das Augustinum den „Philadelphischen Dienst“. Damit wollte sie Abiturientinnen vor dem Studium mit einem freiwilligen sozialen Jahr die Möglichkeit zur persönlichen und beruflichen Orientierung bieten. Damals ein völlig neues Konzept und ein Vorläufermodell des später bundesweit gesetzlich verankerten freiwilligen sozialen Jahres. Für ihr soziales Engagement wurde Rückert 2003 mit dem Bayerischen Verdienstorden ausgezeichnet.[2] Von katholischer Seite wurde seit ca. 1961 „das Jahr für die Kirche“ durchgeführt.[3]

Am 14. Februar 1963 brachten die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in den Bundestag ein.[4] Nach parlamentarischer Beratung[5] und nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens[6] trat das Gesetz schließlich am 1. April 1964 in Kraft.[7] Die institutionelle Förderung des freiwilligen sozialen Jahres besteht 2014 somit seit 50 Jahren. Durch das Gesetz wurden junge Menschen zwischen 17 und 24 Jahren im freiwilligen sozialen Jahr materiell mit Auszubildenden gleichgestellt.

Bis zur Aussetzung der Wehrpflicht und somit auch des Zivildienstes im Jahr 2011 war nach § 14c des Zivildienstgesetzes der Bundesrepublik Deutschland das freiwillige soziale Jahr auch als Wehrersatzdienst anerkannt. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls hat diese Vorschrift jedoch keine praktische Bedeutung mehr.

Organisation des FSJs

Träger, Einsatzstelle, Finanzielles

Das FSJ wird von einem zugelassenen Träger durchgeführt. Zugelassen sind u. a. Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften sowie Bund, Länder und Gemeinden. Ein Einsatz erfolgt nur an Einsatzstellen, die vom Träger zuvor anerkannt wurden. Beispiele siehe unter Bereiche und Einrichtungen. Von einem Träger werden oft viele Einsatzstellen koordiniert. Der Träger ist vielfach neben den Einsatzstellen auch in pädagogischer, organisatorischer und insbesondere rechtlicher Hinsicht eingebunden.

Grundlage des FSJ ist eine vor Beginn des Dienstes zu schließende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Freiwilligen. An der Vereinbarung kann auch die Einsatzstelle beteiligt sein, wenn die Einsatzstelle die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernimmt. Zahlungen der Einsatzstelle an den Träger für die Vermittlung oder Begleitung des Freiwilligen erfolgen häufig in Form einer Einsatzstellenpauschale. Sie sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für die Berufsgenossenschaft(BG)/gesetzliche Unfallversicherung sind von der Einsatzstelle direkt abzuführen. So entstehen der Einsatzstelle je FSJler monatliche Kosten in einer Größenordnung von etwa 750 Euro.[8]

Die Träger des FSJ werden vom Bund gefördert, in Bayern auch vom Land. Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat 2017 festgestellt, dass es bei Trägern, die 54 % der geförderten FSJ-Plätze in Bayern betreuten, zu Überfinanzierungen gekommen war (Stand: 2013/2014); die Einnahmen waren zusammen mit der Förderung durch den Bund und den Freistaat Bayern also höher als die Ausgaben.[9]

Arbeitszeit und Vergütung

Die Arbeitszeit während des Dienstes richtet sich nach den Gegebenheiten der Einsatzstelle, ist allerdings durch die in öffentlichen Tarifen vereinbarten Wochenstundenregelungen begrenzt. In der Regel sind es etwa 39 Wochenstunden.

Die finanzielle Vergütung (Taschengeld, Verpflegung, Unterkunft, Fahrtkostenerstattung) variiert stark von Träger zu Träger, selten auch zwischen den Einsatzstellen beim selben Träger. Unterkunft und Verpflegung werden, wenn nicht gestellt, dann finanziell vergütet (Einsatzstellen wie Kindergärten müssen keine Unterkunft oder Ersatzleistung bieten).

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz limitiert die Höhe des Taschengelds auf einen angemessenen Betrag von 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Ein Rechtsanspruch auf Vergütung oder Erstattung für Verpflegung oder Unterkunft besteht jedoch nicht.

Kindergeldanspruch und Waisenrenten

Während des Freiwilligendienstes besteht für unter 25-Jährige Anspruch auf Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2d BKGG). Die Altersgrenze für das Kindergeld wird nicht – wie bei Zivildienst- oder Wehrdienstleistenden – für einen der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres entsprechenden Zeitraum angehoben, sondern der Bezug endet mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eine Waisen- oder Halbwaisenrente kann hingegen während des freiwilligen Jahres längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes bezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c SGB VI).

Pädagogische Begleitung

Das Jugendfreiwilligendienstegesetz sieht eine pädagogische Begleitung der FSJler vor, welche durch den Träger geleistet wird. Neben der individuellen Betreuung der Teilnehmer gehört hierzu insbesondere die Seminararbeit. Es werden ein Einführungsseminar, ein oder zwei Zwischenseminare und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt und zu den abzuleistenden Bildungstagen zählen. Die Gesamtdauer der Seminare und Bildungstage während eines FSJs beträgt bezogen auf ein zwölfmonatiges FSJ mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit und die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die FSJler wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.

Je nach Einsatzgebiet und Träger erhält man eine gegebenenfalls notwendige Ausbildung oder Fortbildung. Im Sportbereich ist dies üblicherweise eine volle Übungsleiterausbildung und für einen Einsatz im Rettungsdienst die Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter. Diese Ausbildungen werden, je nach Träger, Einsatzstelle und Länge des FSJes anteilig oder meist voll bezahlt.

Bereiche und Einrichtungen

Logo Freiwilliges Soziales Jahr Kultur
Logo Freiwilliges Soziales Jahr Politik
Das Logo des FSJ im Sport

Mögliche Einsatzbereiche sind vielfältig und alle sozial-karitativ oder gemeinnützig. Mit der Novellierung des FSJ-Gesetzes im Jahr 2002 wurden neue Einsatzbereiche geschaffen. Nunmehr ist es möglich, ein FSJ auch in den Bereichen Kultur, Sport, Politik, der Denkmalpflege, und, als Modell das FSJ-Digital (ab Herbst 2015 nur in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) zu absolvieren.

Konkret kann das soziale Jahr beispielsweise in folgenden Einrichtungen abgeleistet werden. Dabei ist man nicht an nur eine dieser Möglichkeiten gebunden, sondern kann je nach Einsatzstelle auch mehrere miteinander verbinden.

  • Krankenhaus
  • Alten- und Pflegeheim
  • ambulanter Sozialdienst
  • Denkmalpflegebehörde oder -verein
  • Sportverein, Sportverband
  • Kindergarten/Kindertagesstätte
  • Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung (zum Beispiel Behindertenwerkstatt)
  • Sanitäts- und Rettungsdienst
  • Kirchengemeinde
  • Gedenkstätte
  • Theater
  • Museum
  • Radio/Fernsehen
  • Kulturvereine
  • Archiv
  • Jugendclub
  • Jugendstrafvollzug in freien Formen[17]
  • Förderschule
  • Ganztagsschule[18]
  • Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband
  • Seemannsmissionen[19]

und viele mehr.

FSJ digital

Basierend auf dem Koalitionsvertrag der aktuellen CDU/CSU/SPD-Regierung wurde zum Herbst 2015 als Modell das FSJ-digital in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eingeführt. Das Modell ist auf zwei Jahre begrenzt und wird in unterschiedlichen Konzepten durchgeführt. Während in Rheinland-Pfalz durch das Kulturbüro Rheinland-Pfalz ein trägeroffenes Konzept verfolgt wird[20], hat der DRK Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. eigene Einsatzstellen eingerichtet[21], in denen eine Digitalisierung stattfinden soll. Grundlage des FSJ digitals ist der Absatz „Digitale Bildung und Forschung – gerecht und innovativ“ des Koalitionsvertrags. Dort heißt es: „Wir befürworten ein „Modellprojekt Freiwilliges Soziales Jahr Digital“, damit junge Menschen ihre technischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Umgang und in der Anwendung von neuen Medien in den Dienst von gemeinnützigen Einrichtungen stellen und diese bei der Umsetzung von digitalen Projekten und der Vermittlung von Medienkompetenz unterstützen.“[22] Am 25. Januar 2016 wurde das FSJ_digital in Rheinland-Pfalz offiziell durch Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und Ministerpräsidentin Malu Dreyer eröffnet.[23]

Rechtliches

Dauer

Das Freiwillige Soziale Jahr dauert mindestens 6 und höchstens 18 Monate. Der Dienst kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Ist ein freiwilliges soziales Jahr zunächst auf weniger als 18 Monate abgeschlossen, kann (bei einem Einsatz im Inland) eine Verlängerung auf 15 Monate im Einverständnis mit dem Träger des freiwilligen sozialen Jahres erfolgen. Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden. Allerdings gibt es seit der Aussetzung der Wehrpflicht für das FSJ im Ausland keine Förderung mehr vom Bund. Bis dahin war es möglich, das FSJ Ausland als Wehrersatzdienst zu leisten.[24] Stattdessen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen neuen Internationalen Jugendfreiwilligendienst ins Leben gerufen.[25]

Der Beginn wird von den jeweiligen Trägern festgelegt. Die Anfangszeiten liegen in der Regel zwischen August und Oktober eines jeden Jahres. Einige Träger bieten die Möglichkeit eines Quereinstiegs.[26][27]

Bildungstage

Die Träger eines Freiwilligen Sozialen Jahres sind durch das Freiwilligendienstgesetz dazu verpflichtet, den Freiwilligen bei der Dauer eines 12 Monate andauernden Dienstes mindestens 25 Bildungstage zur Verfügung zu stellen, die von den Freiwilligen absolviert werden müssen, damit der Freiwilligendienst die Voraussetzungen für ein Bildungsjahr erfüllt. Je nach absolvierter Zeit im Freiwilligendienst, ist es auch möglich, mehr oder weniger Bildungstage abzuleisten. Die Freiwilligen sind nach dem Freiwilligendienstgesetz dazu verpflichtet, an den Bildungstagen teilzunehmen.[28]

Sozialversicherung und Altersvorsorge

Wer ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, erhält Versicherungsschutz für den Krankheits- und Pflegefall. Der Träger (oder die Einsatzstelle) übernimmt nach dem Sozialgesetzbuch IV die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres wird für die Altersvorsorge angerechnet (Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.[29]) Die Freiwilligen sind rechtlich ähnlich gestellt wie Auszubildende.

Neue gesetzliche Grundlagen

Seit dem 1. Juni 2008 finden sich die Regelungen gemeinsam mit denen des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG). Soweit nicht einvernehmlich die Anwendung des neuen Rechts für damals bestehende Dienstverhältnisse vereinbart wird, galt für diese das alte Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres weiter.

Österreich

Das Freiwillige Soziale Jahr oder auch das Freiwillige Sozialjahr (FSJ) in Österreich ist dem in Deutschland in vielen Bereichen sehr ähnlich. Es wird seit 1968 vom „Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste“ angeboten und ist im Freiwilligengesetz geregelt. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und sein Sekretariat in Linz. Regionalstellen befinden sich jeweils in Graz, Wien, Innsbruck und Salzburg.

Während eines FSJ-Einsatzes arbeiten Jugendliche zehn bis zwölf Monate lang in einer sozialen Einrichtung in Österreich mit. Die Einsatzbereiche liegen hierbei in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen, alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen beziehungsweise in einem anderen Bereich, wie zum Beispiel Arbeit mit obdachlosen Menschen.

Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen beträgt 34 Stunden. Seit 2016 ist die Ableistung des FSJ für Männer anstelle des Zivildienstes möglich, zu den zum Teil besseren Konditionen des FSJ und ist im Gegensatz zum neunmonatigen Zivildienst bis zum 28. Lebensjahr aufschiebbar.[30][31] Für ihren Einsatz erhalten die FSJ-Teilnehmer ein monatliches Taschengeld von 390,00 Euro netto (Stand 2016). Zusätzlich besteht die Möglichkeit auf Bezug der Familienbeihilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Freie Unterkunft oder Fahrtkostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel (wenn keine Unterkunft zur Verfügung steht) werden zur Verfügung gestellt. Auch kostenlose, begleitende Seminare zur Reflexion des Einsatzes und zur Weiterbildung zählen zu den Leistungen, die das FSJ seinen Teilnehmern bietet.

Außerordentliches FSJ

Analog zum "außerordentlichen Zivildienst" besteht in Krisenzeiten die Möglichkeit ein "außerordentliches FSJ" zu absolvieren. Es steht allen Frauen und Männern für die Dauer von einem bis neun Monaten offen, die schon einmal ein FSJ abgeschlossen haben. Die Dienstzeiten, Dienststellen, das Taschengeld und die Versicherung stimmen mit den Bedingungen beim regulären FSJ überein.[32]

Ähnliche Dienste

Literatur

Einzelnachweise

  1. zitiert aus: epd-Dokumentation 4/2011 Seite 13ff
  2. Freiwilliges Soziales Jahr im Augustinum – Philadelphischer Ring
  3. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (10. Ausschuß) über den von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, Bundestags-Drucksache IV/2138, Seite 1
  4. Bundestags-Drucksache IV/986
  5. Siehe Bundestags-Drucksache IV/2138
  6. Siehe Bundestags-Drucksachen IV/2250 und IV/2296
  7. Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964, BGBl. I. Seite 640
  8. Leitfaden für Einsatzstellen, FSD Erzbistum Köln, 2018
  9. Bayerischer Oberster Rechnungshof: Jahresbericht 2017 TNr. 40
  10. offizielle Seite zum FSJ-Kultur
  11. offizielle Seite zum FSJ-Sport
  12. FSJ-Politik in Sachsen (Memento vom 15. Oktober 2008 im Internet Archive) 20. Mai 2008
  13. FSJ-Politik in Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt
  14. FSJ-Politik in Niedersachsen
  15. FSJ-Politik in Rheinland-Pfalz
  16. FSJ in der Denkmalpflege/Jugendbauhütten (Ein gemeinsames Projekt der Deutschen Stiftung Denkmalschutz und der Internationalen Jugendgemeinschaftsdienste (ijgd))
  17. Seite zum FSJ im Jugendstrafvollzug in freien Formen
  18. offizielle Seite zum FSJ-Ganztagsschule
  19. Freiwilligendienst mit Seeleuten aus aller Welt. Abgerufen am 24. Januar 2020.
  20. Wer kann am #FSJ_digital teilnehmen?. Projekthomepage FSJ_digital des Kulturbüros Rheinland-Pfalz., abgerufen am 16. September 2015.
  21. offizielle Seite des FSJ digital des DRK Sachsen-Anhalt, abgerufen am 16. September 2015
  22. Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode des Bundestags zwischen CDU, CSU und SPD. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), 14. Dezember 2013, abgerufen am 7. Mai 2020.
  23. Bericht über die Auftaktveranstaltung FSJ_digital. Rhein-Zeitung Bericht vom 26. Januar 2016., abgerufen am 1. Februar 2016.
  24. Förderung für das FSJ im Ausland
  25. Internationaler Freiwilligendienst des BMFSFJ, abgerufen am 10. Januar 2012
  26. Freiwilligendienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart gemeinnützige GmbH – Freiwilliges Soziales Jahr: Beginn, Dauer und Fristen Häufige Fragen zum FSJ
  27. Kristin Kruthaup: Noch ohne Lehrstelle – Welche Möglichkeiten nun bleiben, Nordwest-Zeitung online, 19. Oktober 2015
  28. § 5, Abs. 2 JFDG. (PDF) In: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Bundesministerium für Justiz, abgerufen am 4. September 2016.
  29. Krankenversicherung und Sozialversicherung im FSJ.. Verein für soziales Leben e. V., Dezember 2018.
  30. Das Freiwillige Sozialjahr – jetzt auch bei der Volkshilfe Wien auf www.sozialesjahr.at (Memento vom 7. November 2016 im Internet Archive)
  31. www.sozialesjahr.at: Infoblatt für Zivildienstpflichtige – Freiwilliges Sozialjahr als Alternative
  32. https://www.samariterbund.net/jugend/freiwilliges-sozialjahr/

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