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Behindertenwesen#

Die rechtliche Stellung Behinderter ist in der österreichischen Rechtsordnung in einer Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene geregelt. Die Zersplitterung dieses Rechtsgebiets hat ihre Ursache darin, dass ein einheitlicher Kompetenztatbestand für die Belange Behinderter in der Verfassung nicht vorgesehen ist. Nicht zuletzt dieser Umstand hat die Bildung eines einheitlichen Begriffs für Behinderung, der als Anknüpfungspunkt für Rechte, Pflichten und Leistungen dienen kann, verhindert.


Sozialrechtliche Fragen Behinderter werden von den Ländern im Rahmen der allgemeinen Sozialhilfe oder in eigenen Behinderten- bzw. Blindenhilfengesetzen geregelt. Behinderte haben nach diesen Bestimmungen in der Regel Anspruch auf Sachleistungen, wie ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, orthopädische Versorgung, Beschäftigungstherapie und Unterbringung in geschützten Werkstätten. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf die genannten Leistungen nur subsidiär besteht: Der Behinderte kann Leistungen nur insoweit in Anspruch nehmen, als er nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder im Einzelfall sogar durch zumutbare Eigenversorgung eine entsprechende Hilfe erlangen kann.


Bundesweit einheitlich wurde durch das am 1. 7. 1993 in Kraft getretene Bundespflegegesetz (Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt 1993/110) die Gewährung von Pflegegeld an pflegebedürftige Personen geregelt: Die bis dahin in unterschiedlichen Rechtsquellen vorgesehenen Direktzahlungen auf Bundes- und Landesebene wurden vereinheitlicht und sollen effektiv sicherstellen, dass die notwendige Betreuung und Hilfe möglich ist, wenn ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf besteht.


Das österreichische Arbeitsrecht fördert die Eingliederung des behinderten Menschen in das Erwerbsleben und versucht bestehende Wettbewerbsnachteile am Arbeitsmarkt auszugleichen. Das Behinderteneinstellungsgesetz (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1970/22) verpflichtet zum einen Dienstgeber, die 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, Behinderte einzustellen. Daraus erwächst einzelnen Behinderten zwar kein individueller Einstellungsanspruch, doch muss der Dienstgeber, der die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, eine Ausgleichstaxe - € 213,- (Stand 2008) - an den sogenannten Ausgleichstaxenfonds bezahlen.


Die Mittel dieses Fonds sind primär der Förderung der Beschäftigung behinderter Menschen gewidmet: Konkret werden etwa geschützte Werkstätten und die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung finanziell unterstützt. Um einer Verdrängung durch gesunde Menschen vom Arbeitsmarkt vorzubeugen, stellt das Behinderteneinstellungsgesetz behinderte Menschen zum anderen unter besonderen Kündigungsschutz. Ein Behinderter darf nur gekündigt werden, wenn der bei jedem Landesinvalidenamt eingerichtete Behindertenausschuss zugestimmt hat und das für die Vollziehung des jeweiligen Landesbehindertengesetzes zuständige Amt der Landesregierung angehört wurde. Liegt eine Zustimmung nicht vor, ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Literatur#

  • Fingerzeige für behinderte Menschen, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • C. Badelt und A. Österle, Zur Lebenssituation behinderter Menschen in Österreich, 1993


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