Fernmeldegeheimnis#
Nach dem Fernmeldegesetz unterliegen Bedienstete der öffentlichen Fernmeldedienste bezüglich der übermittelten Nachrichten einer Geheimhaltungspflicht. Wer über Funk Nachrichten empfängt, die nicht für diese Anlage bestimmt sind, darf sie weder aufzeichnen noch anderen mitteilen. Verstöße sind im Wege der Privatanklage strafbar.
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