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Namensrecht#

Gesetzliche Regelung der Führung eines Namens.

Der Familienname wird mit der Geburt erworben, eheliche Kinder erhalten den Namen der Eltern, sofern diese einen gemeinsamen Familiennamen haben, sonst den Familiennamen eines der beiden Elternteile.

Uneheliche Kinder erhalten den Geburtsnamen der Mutter. Ehegatten führen denselben Familiennamen oder behalten ihre bisherigen Familiennamen. Der gemeinsame Familienname ist der Familienname eines der beiden Ehegatten, der vor der Eheschließung bestimmt wird. Der andere Ehegatte hat das Recht, seinen früheren Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachzustellen.

Ein Deckname (Pseudonym) wird durch Gebrauch erworben. Familienname und Deckname sind rechtlich geschützt. Adelsprädikate sind in Österreich seit 1919 abgeschafft. Namensänderungen bedürfen der vorherigen bescheidmäßigen Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.