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Staatsrat#

  1. Von Maria Theresia 1760 eingerichtete oberste Beratungsinstanz. Ihm gehörten 3 Mitglieder aus dem Herrenstand ("Staatsminister") und 3 aus dem Ritterstand ("Staatsrat") an. Außer dem Staatskanzler durfte kein Mitglied ein anderes Amt bekleiden. Unter Franz I. wurde daneben ein Conferenz-Rat mit gesondertem Präsidium installiert. Die Conferenz wurde 1836 in die Staatskonferenz umgewandelt, der Staatsrat wurde ein Tribunal für Verwaltungsangelegenheiten und bestand bis 4. 4. 1848. Mit ähnlichen Funktionen und Kompetenzen war 1850-61 der "ständige und verstärkte Reichsrat" ausgestattet, dem ab dem Februarpatent vom 26. 2. 1861 bis 1867 wieder ein "Staatsrat" genanntes Organ folgte.

  2. Der von der Provisorischen Nationalversammlung am 21. 10. 1918 gewählte Vollzugsausschuss aus 20 Mitgliedern in Stärke der Parteien, dem auch die 3 Präsidenten der Nationalversammlung angehörten, wurde "Staatsrat" genannt und beanspruchte ab 30. 10. 1918 die Regierungsfunktion (soweit sich eine durchsetzen ließ). Er war nach der Abdankung Kaiser Karls I. am 11. 11. 1918 bis 9. 12. 1920 oberste Vollzugsgewalt und führte die Staatsverwaltung (Kabinett der Staatssekretäre an der Spitze der Staatsämter). Der Präsident des Staatsratsdirektoriums übte bis 9. 12. 1920 die Funktion des Staatsoberhaupts aus.

  3. Während des Ständestaats 1934-38 (gemäß Verfassung vom 1. 5. 1934) war ein aus 40-50 vom Bundespräsidenten ernannten Mitgliedern bestehender "Staatsrat" eines der Organe zur Vorberatung von Gesetzen.

Literatur#

  • C. F. Hock und H. I. Bidermann, Der österreichische Staatsrath 1760-1848, 1879