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Volksgruppengesetz#

Bundesgesetz vom 7. 7. 1976 über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich. Das Volksgruppengesetz definiert Volksgruppen als in Teilen des Bundesgebietes beheimatete Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sollen durch folgende Instrumentarien gewährleistet werden: 1) Einrichtung von Volksgruppenbeiräten zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten. Derzeit (2000) sind durch Verordnung der Bundesregierung Volksgruppenbeiräte für Kroaten, Slowenen, Ungarn, Tschechen, Slowaken und Roma eingerichtet. 2) Volksgruppenförderung durch Geldleistungen oder andere Unterstützungsmaßnahmen. 3) 2-sprachige topographische Bezeichnungen in festgelegten Gebietsteilen. 4) Bei bestimmten Dienststellen und Behörden kann die Sprache der Volksgruppe als Amtssprache gebraucht werden; im Verkehr mit diesen Behörden hat jedermann das Recht, sich der Sprache der Volksgruppe zu bedienen.

Im Jahr 2000 wurden die grundlegenden Rechte der Volksgruppen in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen.

Weiterführendes#

Literatur#

  • T. Veiter, Das österreichische Volksgruppenrecht seit dem Volksgruppengesetz von 1976, 1979


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