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8. Drohnen: zur Materialisierung von Algorithmen 205
Territorium die Klage annehmen könnte. Allerdings finden sich auch Fälle,
in denen die Verletzung von Grundrechten nicht ausreichen würde. Deutsche
Gerichte sind selbstverständlich nicht für sämtliche Grundrechtsverletzungen
zuständig. Sie negieren bisweilen sogar Fälle, bei denen deutsche Staatsbür-
ger betroffen wären, wie beispielsweise im Falle des Drohnenopfers Bünyamin
E.17. Was war also in diesem Fall ausschlaggebend für die Annahme des Falles?
Es war die bereits genannte Beteiligung von Ramstein an der gesamten Inter-
aktionskette des Drohnenflugs, die den Unterschied ausmachte. So heißt es
unter der Überschrift ›Tatbestand‹ u.a.:
»Die Drohnenpiloten hielten sich in den USA auf. Die Daten würden über Glasfaserkabel
von den USA aus nach Ramstein/Deutschland übermittelt und von dort mittels einer
Satelliten-Relais-Station an die Drohnen gefunkt. Der Drohnenpilot in den USA stehe
dabei in ständigem Kontakt mit Kollegen in Ramstein. Wegen der Erdkrümmung sei eine
Steuerung der Drohnen direkt aus den USA ohne die Satelliten-Relais-Station in Ram-
stein nicht möglich. Die Satelliten-Relais-Station sei im Jahre 2010 errichtet worden,
worüber die USA die Beklagte unterrichtet hätten.«18
Der ›Tatbestand‹ wird hier über die Konstruktionen eines mikroglobalen Ak-
teurs konstituiert. Dieser Akteur ist allerdings nicht auf die jeweiligen Perso-
nen zu reduzieren, die intersituativ vor den jeweiligen Bildschirmen sitzen.
Das Akteursnetzwerk besteht vielmehr aus den fernsteuernden Piloten in den
USA, der algorithmischen Infrastruktur in Ramstein und den Zielgebieten
der Drohnen in Nahost. Damit konstituiert sich der Tatbestand auch über die
technologische Infrastruktur der ›Satelliten-Relais-Station‹. Aufgrund der geo-
graphischen Bedingungen wie der Erdkrümmung, kann eine analoge Funksi-
tuation nicht aufgebaut werden. Um als soziale Situation bestehen zu können,
ist die Satelliten-Relais-Station als algorithmische Infrastruktur auf bundes-
republikanischem Hoheitsgebiet strukturell notwendig. Potentiell wird damit
je nach Zuschreibung auch die Bundesrepublik Teil des vor Gericht zu ver-
handelnden Tatbestands und zum Teilakteur. Denn wenn dieses mikroglobal
verteilte Akteursnetzwerk Menschenrechte verletzt, dann trägt der Teilakteur,
der dieses Netzwerk mitkonstituiert, auch eine juristische und moralische
17 | Vgl. www.generalbundesanwalt.de/docs/drohneneinsatz_vom_04oktober2010_
mir_ali_pakistan (zuletzt aufgerufen am 10.01.2016). Siehe auch www.ecchr.eu/de/
unsere-themen/voelkerstraftaten-und-rechtliche-verantwortung/drohnen/pakistan.
html (zuletzt aufgerufen am 10.01.2016).
18 | Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.05.2015, Aktenzeichen 3 K 5625/14. Abs.
4 (hier und später nur als voller Absatz zitiert). Vgl. für den gesamten Text: www.justiz.
nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/3_K_5625_14_Urteil_20150527.html (zuletzt
aufgerufen am 10.02.2016).
Algorithmuskulturen
Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Titel
- Algorithmuskulturen
- Untertitel
- Über die rechnerische Konstruktion der Wirklichkeit
- Autor
- Robert Seyfert
- Herausgeber
- Jonathan Roberge
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-3800-8
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 242
- Schlagwörter
- Digitale Kulturen, Medienwissenschaft Kultur, Media studies, Technik, Techniksoziologie, Kultursoziologie, Neue technologien, sociology of technology, new technologies, Algorithmus
- Kategorie
- Technik