Seite - 42 - in Austrian Law Journal, Band 1/2015
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Fundstelle: Staudegger, Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium
non datur, ALJ 1/2015, 42–66 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/36).
Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder
Medieninhaberschaft – tertium non datur
Elisabeth Staudegger*, Universität Graz
Kurztext: Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit,
im Internet präsent zu sein.1 Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln
abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf,
inwieweit Medienunternehmen als PlattformbetreiberInnen fĂĽr diese Inhalte Dritter haften. Das
Thema „Medieninhaberschaft und Providerprivilegierung“ wurde in mehreren höchstgerichtli-
chen Entscheidungen bereits behandelt, die allerdings (zT wohl aufgrund zeitlicher Nähe) nicht
aufeinander Bezug nehmen. Der folgende Beitrag klärt die Rechtslage auf Basis des österr
Rechts, stellt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und OGH dar und gibt unter Berück-
sichtigung von Lehrmeinungen eine Antwort auf die oben gestellte Frage.
Normen: EC-RL 2000/31/EG: Art 14, ECG: § 16; MedienG: § 1 Abs 1 Z 5a lit b, § 1 Abs 1 Z 8 lit c
und d; §§ 6 ff.
Schlagworte: Medienrecht; E-Commercerecht; Providerhaftungsprivileg; Hosting; Hostprovider;
Medium; Medium, elektronisches; Medienunternehmen; Medieninhaber, Verantwortlichkeit.
I. Einleitung
Im September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs Papasavvas für ein
Presseunternehmen, das seine Inhalte sowohl im Print- als auch im Onlinemedium publiziert, die
Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Providerhaftungsprivilegierung bezĂĽglich des Onlineme-
diums abgelehnt.2 Zeitlich nahe qualifizierte der 4. Senat des OGH in einem Sicherungsverfahren
die Stellung des Medieninhabers eines Printmediums, der gleichzeitig Betreiber eines Onlineme-
diums ist, in dem Dritte Inhalte veröffentlichen können, derart, dass bezüglich des Printmediums
Medieninhaberschaft und damit volle Verantwortung für die Inhalte attestiert wurde, während
sich dieselbe Beklagte als Betreiberin des Onlinemediums bezĂĽglich der Inhalte Dritter auf das
* Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Staudegger ist Professorin am Institut fĂĽr Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsin-
formatik der Universität Graz.
1 Vgl zB http://www.krone.at/; http://kurier.at; http://diepresse.com/, http://derstandard.at/; an Regionalmedien zB
http://www.kleinezeitung.at oder http://www.salzburg.com/. Viele MedieninhaberInnen bieten (registrierten) Nut-
zer-Innen das Hochladen eigener Beiträge schon auf der Startseite an; zB die Kronen Zeitung mit dem „krone.at-
Forum“; Kurier und Presse unter „Meinung“/Kommentare, Blogs uÄ; derStandard unter „Blogs“. Die Salzburger
Nachrichten publizieren unter „Meinung“ die Kommentare und Standpunkte der JournalistInnen der Salzburger
Nachrichten, bieten Dritten aber ein „Salzburgwiki“ an.
2 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 (Staudegger).
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Austrian Law Journal
Band 1/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 1/2015
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 188
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal