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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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Page - 42 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Staudegger, Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur, ALJ 1/2015, 42–66 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/36). Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur Elisabeth Staudegger*, Universität Graz Kurztext: Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit, im Internet präsent zu sein.1 Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Medienunternehmen als PlattformbetreiberInnen für diese Inhalte Dritter haften. Das Thema „Medieninhaberschaft und Providerprivilegierung“ wurde in mehreren höchstgerichtli- chen Entscheidungen bereits behandelt, die allerdings (zT wohl aufgrund zeitlicher Nähe) nicht aufeinander Bezug nehmen. Der folgende Beitrag klärt die Rechtslage auf Basis des österr Rechts, stellt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und OGH dar und gibt unter Berück- sichtigung von Lehrmeinungen eine Antwort auf die oben gestellte Frage. Normen: EC-RL 2000/31/EG: Art 14, ECG: § 16; MedienG: § 1 Abs 1 Z 5a lit b, § 1 Abs 1 Z 8 lit c und d; §§ 6 ff. Schlagworte: Medienrecht; E-Commercerecht; Providerhaftungsprivileg; Hosting; Hostprovider; Medium; Medium, elektronisches; Medienunternehmen; Medieninhaber, Verantwortlichkeit. I. Einleitung Im September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs Papasavvas für ein Presseunternehmen, das seine Inhalte sowohl im Print- als auch im Onlinemedium publiziert, die Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Providerhaftungsprivilegierung bezüglich des Onlineme- diums abgelehnt.2 Zeitlich nahe qualifizierte der 4. Senat des OGH in einem Sicherungsverfahren die Stellung des Medieninhabers eines Printmediums, der gleichzeitig Betreiber eines Onlineme- diums ist, in dem Dritte Inhalte veröffentlichen können, derart, dass bezüglich des Printmediums Medieninhaberschaft und damit volle Verantwortung für die Inhalte attestiert wurde, während sich dieselbe Beklagte als Betreiberin des Onlinemediums bezüglich der Inhalte Dritter auf das * Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Staudegger ist Professorin am Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsin- formatik der Universität Graz. 1 Vgl zB http://www.krone.at/; http://kurier.at; http://diepresse.com/, http://derstandard.at/; an Regionalmedien zB http://www.kleinezeitung.at oder http://www.salzburg.com/. Viele MedieninhaberInnen bieten (registrierten) Nut- zer-Innen das Hochladen eigener Beiträge schon auf der Startseite an; zB die Kronen Zeitung mit dem „krone.at- Forum“; Kurier und Presse unter „Meinung“/Kommentare, Blogs uÄ; derStandard unter „Blogs“. Die Salzburger Nachrichten publizieren unter „Meinung“ die Kommentare und Standpunkte der JournalistInnen der Salzburger Nachrichten, bieten Dritten aber ein „Salzburgwiki“ an. 2 EuGH 11. 9. 2014, C-291/13, Papasavvas jusIT 2015/4 (Staudegger).
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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