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Austrian Law Journal, Band 1/2015
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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 44 „periodische elektronische Medium“ als Medium, das auf elektronischem Wege lit a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder lit b) abrufbar ist (Website) oder lit c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Me- dium). Den Kern der Neuregelung bildenden die in lit b erfassten Websites, die als „pull-medium“ charakterisiert sind13 und die in lit c grundsätzlich umschriebenen elektronischen Newsletter.14 Im Übrigen fußen die Neuregelungen auf dem bisherigen Verständnis des MedienG.15 Der zentrale Begriff des MedienG ist das „Medium“. An ihm setzen die weiteren Termini an. Das „Medium“ ist wiederum inhaltlich sehr breit angelegt und umfasst expressis verbis auch Websites. Wittmann/Zöchbauer definieren den Begriff umfassend als „Mittel zur Verbreitung von Information“, binden ihn aber ganz grundsätzlich an eine „publizistische Funktion“ und grenzen davon deutlich die bloße Zurverfügungstellung technischer Infrastruktur ab.16 Damit kann nach Ansicht der Au- toren eine Website zwar ein Medium sein, wenn sie der Informationsvermittlung dient, aber: „Plattformen, die ausschließlich der Transaktion, also Abwicklung von technischen Vorgängen oder Verkaufsvorgängen dienen, fallen nicht unter den Medienbegriff “.17 Ist der Zugriff auf Websites nur einem bestimmten, kleinen Nutzerkreis möglich, scheidet deren Qualifikation als Medium schon mangels Öffentlichkeit aus.18 Man kann damit festhalten, dass grundsätzlich alle frei zugängli- chen Websites mit publizistischer Ausrichtung „Medien“ sind. Jedoch gelten für solche Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbe- reiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufwei- sen, der auch noch geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen – also zB private oder rein werbende (auch als sog „werbliche“ Webauftritte bezeichnet) Websites – erleichterte Bedingungen, die insb Gegendarstellungen oder Offenlegungspflichten betreffen.19 Wird aller- dings die Darstellung der persönlichen/unternehmerischen Ziele und Aktivitäten mit der Darstel- lung publizistischer Inhalte, wie zB gesellschafts- oder kulturpolitischer Themen, verbunden, so genießt diese Website nicht mehr die genannten Privilegierungen.20 Besonders bedeutend ist im gegebenen Zusammenhang, wie die Medieninhaberschaft an einer Website definiert ist. Auch hier erfolgte mit der MedienG-Novelle 2005 eine Klarstellung: „Medien- inhaber“ iSv § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist – neben dem Medienunternehmen oder Mediendienst (lit a) und der Gestaltung und Verbreitung eines Medienwerks (lit b) – wer nach lit c „sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abruf- barkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst“ oder (als Auffangtatbestand) wer nach lit d „sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Aus- strahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt“. Die ErlRV erklären dazu, dass die Eigenschaft des Medieninhabers grundsätzlich immer für den begründet wird, der die inhaltliche Gestaltung für das jeweilige Angebot vornimmt.21 Daher sei bei moderierten Diskussionsforen derjenige Medieninhaber, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den 13 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 4. 14 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 5. 15 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 4. 16 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer (Hrsg), Medienrecht. Praxiskommentar (2012) § 1 Rz 3. 17 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 3 aE. 18 Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 48). 19 Vgl § 21 und § 25 Abs 5 MedienG. 20 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 25. 21 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 6 f.
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Austrian Law Journal Band 1/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
1/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
188
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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