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ALJ 1/2015 Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft 44
„periodische elektronische Medium“ als Medium, das auf elektronischem Wege lit a) ausgestrahlt
wird (Rundfunkprogramm) oder lit b) abrufbar ist (Website) oder lit c) wenigstens vier Mal im
Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Me-
dium). Den Kern der Neuregelung bildenden die in lit b erfassten Websites, die als „pull-medium“
charakterisiert sind13 und die in lit c grundsätzlich umschriebenen elektronischen Newsletter.14
Im Übrigen fußen die Neuregelungen auf dem bisherigen Verständnis des MedienG.15
Der zentrale Begriff des MedienG ist das „Medium“. An ihm setzen die weiteren Termini an. Das
„Medium“ ist wiederum inhaltlich sehr breit angelegt und umfasst expressis verbis auch Websites.
Wittmann/Zöchbauer definieren den Begriff umfassend als „Mittel zur Verbreitung von Information“,
binden ihn aber ganz grundsätzlich an eine „publizistische Funktion“ und grenzen davon deutlich
die bloĂźe ZurverfĂĽgungstellung technischer Infrastruktur ab.16 Damit kann nach Ansicht der Au-
toren eine Website zwar ein Medium sein, wenn sie der Informationsvermittlung dient, aber:
„Plattformen, die ausschließlich der Transaktion, also Abwicklung von technischen Vorgängen oder
Verkaufsvorgängen dienen, fallen nicht unter den Medienbegriff “.17 Ist der Zugriff auf Websites nur
einem bestimmten, kleinen Nutzerkreis möglich, scheidet deren Qualifikation als Medium schon
mangels Öffentlichkeit aus.18 Man kann damit festhalten, dass grundsätzlich alle frei zugängli-
chen Websites mit publizistischer Ausrichtung „Medien“ sind.
Jedoch gelten für solche Websites, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbe-
reiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufwei-
sen, der auch noch geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen – also zB private
oder rein werbende (auch als sog „werbliche“ Webauftritte bezeichnet) Websites – erleichterte
Bedingungen, die insb Gegendarstellungen oder Offenlegungspflichten betreffen.19 Wird aller-
dings die Darstellung der persönlichen/unternehmerischen Ziele und Aktivitäten mit der Darstel-
lung publizistischer Inhalte, wie zB gesellschafts- oder kulturpolitischer Themen, verbunden, so
genieĂźt diese Website nicht mehr die genannten Privilegierungen.20
Besonders bedeutend ist im gegebenen Zusammenhang, wie die Medieninhaberschaft an einer
Website definiert ist. Auch hier erfolgte mit der MedienG-Novelle 2005 eine Klarstellung: „Medien-
inhaber“ iSv § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist – neben dem Medienunternehmen oder Mediendienst (lit a)
und der Gestaltung und Verbreitung eines Medienwerks (lit b) – wer nach lit c „sonst im Fall eines
elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abruf-
barkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst“ oder (als Auffangtatbestand) wer
nach lit d „sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Aus-
strahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt“. Die ErlRV erklären dazu, dass die Eigenschaft
des Medieninhabers grundsätzlich immer für den begründet wird, der die inhaltliche Gestaltung
fĂĽr das jeweilige Angebot vornimmt.21 Daher sei bei moderierten Diskussionsforen derjenige
Medieninhaber, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den
13 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 4.
14 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 5.
15 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 4.
16 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer (Hrsg), Medienrecht. Praxiskommentar (2012) § 1 Rz 3.
17 Wittmann/Zöchbauer in Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht § 1 Rz 3 aE.
18 Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 1 Rz 48 (Seite 48).
19 Vgl § 21 und § 25 Abs 5 MedienG.
20 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 25.
21 ErlRV 784 BlgNR 22. GP 6 f.
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book Austrian Law Journal, Volume 1/2015"
Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal